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21.4205 · Motion · 2021-09-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, den Schutz kritischer Luftfahrt-Infrastrukturen, insbesondere der Landesflughäfen, vor unkontrollierten Drohnenflügen sicherzustellen. Konkret sollen Drohnenflüge im Umkreis von Flughäfen, insbesondere innerhalb und in unmittelbarer Nähe eines Flughafenperimeters sowie in den An- und Abflugschneisen unabhängig des Gewichts im Grundsatz verboten werden. Flüge sollen nur mit Bewilligung der zuständigen Stellen möglich sein.

Begründung

Drohnen boomen. Während ihre Anwendung viele Chancen bietet, kommt es weltweit immer wieder zu kritischen Zwischenfällen. Unkoordiniert betriebene Drohnen können in der Nähe von Flughäfen zur Gefahr werden, besonders innerhalb der An- und Abflugrouten. Zudem können Drohnen als Hilfsmittel für illegale oder gar terroristische Aktivitäten, beispielsweise für den Transport gefährlicher Gegenstände in sicherheitskontrollierte Infrastrukturbereiche, genutzt werden.

Bisher hat sich der Bundesrat darauf gestützt, dass eine bessere Schutzlösung zusammen mit der Übernahme der neuen europäischen Drohnenregulierung umgesetzt wird (VO [EU] 2019/945 und 2019/947). Die EU-Verordnungen überlassen aber wichtige Regulierungsfragen (wie z.B. den Schutz besonders sensibler Zonen) den Staaten (Art. 15 VO [EU] 2019/947). Deshalb muss der Bund jetzt einen Schritt vorwärts gehen und die bestehenden Regelungslücken baldmöglichst schliessen.

Der Bundesrat wird ersucht sicherzustellen, dass weitergehende Vorgaben oder Einschränkungen zum Schutz kritischer Luftfahrt-Infrastrukturen erlassen werden. Konkret soll mit einer Anpassung/Ablösung der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK) erreicht werden, dass innerhalb und in unmittelbarer Nähe des Flughafenperimeters sowie in deren An- und Abflugbereichen der Einsatz von Drohnen, unabhängig des Gewichts, nur noch mit Bewilligung der dafür zuständigen Stellen möglich ist und Widerhandlungen mit Strafandrohung belegt sind, die eine genügende Präventivwirkung entfalten. Eine solch klare und einfach kommunizierbare Regel hilft auch, die heutigen Unsicherheiten hinsichtlich Gewicht und Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der geltenden Vorschriften zu beseitigen und damit Rechtssicherheit zu schaffen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Es gilt nach wie vor die Stellungnahme zur gleichnamigen Motion 19.4339. Die beiden europäischen Verordnungen (EU) 2019/945 und (EU) 2019/947 traten Ende 2020 in der EU in Kraft. Aufgrund der Annahme der Motion 20.3916 ("Ausnahme des Modellflugs von der EU-Drohnenregelung") Ende 2020 konnte die Schweiz diese beiden Verordnungen noch nicht übernehmen. Es gilt deshalb nach wie vor das nationale Recht.

Zwischenzeitlich wurde geklärt, wie die EU-Regulierung in Bezug auf die Definition geographischer Zonen in der Schweiz umgesetzt werden soll: Demnach soll für Drohnenflüge innerhalb des Flughafen-Perimeters die Einholung einer Bewilligung notwendig sein. Diese Einschränkung wird für alle Betreiberinnen und Betreiber von Drohnen gelten, unabhängig vom Gewicht des Fluggeräts. Aufgrund der Verzögerungen im Zusammenhang mit der Übernahme der neuen EU-Drohnenregulierung und der dazu geplanten Revision der Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK, SR 748.941), konnten diese Änderungen bisher noch nicht in Kraft gesetzt werden. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL ist im engen Austausch mit Vertretern des Schweizerischen Modellflugverbandes. Das Amt versucht eine Einigung über die zukünftige Ausgestaltung des Modellflugs zu erzielen, damit die Revision der rechtlichen Grundlagen vorangetrieben werden kann.

Auch die Einführung des Swiss U-Space und damit die vom Bundesrat angestrebte schweizweit einheitliche Regelung machte Fortschritte: Zwischenzeitlich konnten einige Dienste eingeführt werden, die zur sicheren Integration von Drohnen in den Luftraum beitragen. Seit August 2021 können sich Drohnenbetreiberinnen und -betreiber online registrieren. Ausserdem können Drohnen mittlerweile fernidentifiziert werden. Damit können Betreiberinnen und Betreiber von Drohnen beispielsweise bei fehlbarem Verhalten gebüsst werden.

Der Bundesrat anerkennt nach wie vor das Bedürfnis nach dem Schutz kritischer Infrastrukturen. Alle bereits umgesetzten und geplanten Massnahmen tragen wesentlich dazu bei, dass Drohnenoperationen sicherer werden und kritische Infrastrukturen besser geschützt sind. Weitere Massnahmen erachtet der Bundesrat daher nicht als zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.