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21.4252 · Interpellation · 2021-09-30

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

1. Warum entscheidet der Bundesrat - unabhängig von der UNO - nicht, die rechtsextremistische Gruppierung "Graue Wölfe" zu verbieten, wie das bereits in Frankreich seit November 2020 der Fall ist? In Deutschland und aktuell in Amerika wird ebenfalls über ein Verbot beraten, ebenfalls unabhängig von einem möglichen Beschluss der UNO.

2. Warum stützt sich der Bundesrat in seiner Beantwortung der Interpellation 20.4354 von Denis de la Reussille alleine auf den dafür fehlenden Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinigten Nationen und warum sieht er dadurch keinen Handlungsbedarf, obschon unsere Nachbarländer, ebenfalls UNO-Mitglieder, ein Verbot anstreben?

3. Ist der Bundesrat bereit, zur Wahrung der inneren Sicherheit ein Verbot der rechtsextremistischen Gruppierungen wie die "Grauen Wölfe" durchzusetzen?

Begründung

In einer Anklageschrift gegen die "Grauen Wölfe" aus dem Jahre 1981 heisst es, zwischen 1971 und 1980 hätten Rechtsextreme knapp 700 Morde begangen. Auch ausserhalb der Türkei verbreitete die Bewegung Angst und Schrecken. So stand beispielsweise der Papstattentäter (Attentat 1981) Mehmet Ali Agca den "Grauen Wölfen" nahe.

2019 wurde in Lyon das Mahnmal für die Opfer des Völkermords an den Armeniern und anderer christlicher Völker durch die Grauen Wölfe geschändet.

Die Grauen Wölfe sind in vielen europäischen Ländern breit organisiert. Die rechtsextreme Organisation und nahestehende Vereinigungen stehen in Deutschland unter Beobachtung durch den Bundesverfassungsschutz (BfV). Alleine in Deutschland gebe es mindestens 11 000 Anhänger, heisst es im Jahresbericht der Bundesbehörde aus dem Jahr 2019. Der Bericht verweist darauf, dass aus Sicht der Grauen Wölfe es ihre Überzeugung sei, dass sie einer überlegenen türkischen "Rasse" angehörten und "Kurden, Armenier, Griechen, Juden und US-Amerikaner" zu ihren Feindbildern definiert werden. In Frankreich wurden die "Grauen Wölfe" im November 2020 verboten, sogar in Berlin wird ein Verbot diskutiert.

Stellungnahme des Bundesrates

1. bis 3. Der Bundesrat verurteilt terroristische und gewalttätig-extremistische Aktivitäten jeglicher Herkunft und Form. Um Bedrohungen der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz frühzeitig zu erkennen, zu verhindern und zu bekämpfen, beurteilt der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) die Situation in den Bereichen Terrorismus und gewalttätiger Extremismus laufend, informiert die zuständigen Behörden auf kantonaler sowie auf Bundesebene und wendet alle gemäss NDG vorgesehenen Präventivmassnahmen an.

Art. 74 Abs. 1 des Nachrichtendienstgesetzes (NDG; SR 121) ermöglicht es dem Bundesrat, eine Organisation oder Gruppierung zu verbieten, welche mittelbar oder unmittelbar terroristische oder gewalttätig-extremistische Aktivitäten propagiert, unterstützt oder in anderer Weise fördert und damit die innere oder äussere Sicherheit konkret bedroht. Ein solches Verbot muss sich zwingend auf einen Verbots- oder Sanktionsbeschluss der Vereinten Nationen (UNO) stützen (Art. 74 Abs. 2 NDG). Dieses im NDG festgehaltene Vorgehen hat sich aus nachrichtendienstlicher sowie aussen- und sicherheitspolitischer Sicht bewährt.

Mit Blick auf die "Grauen Wölfe" sind die Voraussetzungen für den Erlass eines Verbots nach Art. 74 Abs. 1 und 2 NDG nicht gegeben - weder ein terroristischer oder gewalttätig-extremistischer Bezug sowie eine davon ausgehende Bedrohung für die innere und äussere Sicherheit noch ein Verbots- oder Sanktionsbeschluss der UNO sind vorhanden. Vor diesem Hintergrund wiederspräche die Durchsetzung eines Verbots der "Grauen Wölfe" dem gesetzlich festgehaltenen Vorgehen. Der Bundesrat kann diese Organisation folglich nicht verbieten.

Die Sicherheitsbehörden nehmen jeden Hinweis auf gewalttätig-extremistische oder terroristische Aktivitäten ernst. Im Fall einer Feststellung von die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdenden Tätigkeiten der "Grauen Wölfe" oder deren Anhänger und Sympathisanten werden sämtliche geeigneten Präventions- und Repressionsmassnahmen gemäss NDG und Strafgesetzbuch (SR 311.0) getroffen. Beispielsweise besteht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines Tätigkeitsverbots nach Art. 73 Abs. 1 NDG.

Antwort des Bundesrates.