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21.4275 · Interpellation · 2021-09-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Es ist belustigend, dass Rasenmähen am Sonntag zur Vermeidung von Ruhestörungen verboten ist, während Auto- und Motorradfahrerinnen und Auto- und Motorradfahrer ohne Weiteres ihre Motoren aufheulen lassen können.

Die Passstrassen der Schweiz werden zunehmend für unnötiges Herumfahren genutzt. Dies stellt sowohl für Anwohnerinnen und Anwohner als auch für Wildtiere eine erhebliche Belästigung dar, ganz zu schweigen von der Gefahr für andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer. Gewisse Strassen, wie jene nach Saint-Cergue im Kanton Waadt, sind mittlerweile zu Grabstätten geworden.

Leider hat sich dieses Problem während der Coronakrise besonders verschärft. Die Waadtländer Polizei erhält jedes Jahr eine Vielzahl an Beschwerdebriefen von Bürgerinnen und Bürgern.

Die Kantonspolizeien führen regelmässig Geschwindigkeitskontrollen durch, allerdings verbreitet sich die Information unter den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer schnell, wodurch die Kontrollen binnen kurzer Zeit ineffektiv werden. Zudem werden Sensibilisierungsmassnahmen durchgeführt. Bis auf diese Massnahmen verfügen die Kantone über keine rechtlichen Mittel zur Ahndung eines solchen Verhaltens, da der Strassenverkehr nicht in ihrer Zuständigkeit liegt. Tatsächlich beinhaltet die Bundesgesetzgebung keine Bestimmung in Bezug auf solches fortgesetztes unnötiges Herumfahren ausserhalb von Ortschaften.

Daher fordere ich den Bundesrat auf, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wäre es nicht möglich, die Lücke in der Verkehrsregelnverordnung (VRV) betreffend Auto- und Motorradposing ausserhalb von Ortschaften zu schliessen und dadurch unnötige Lärmbelästigung zu vermeiden, indem in Artikel 33 der VRV ein neuer Buchstabe i hinzugefügt wird, der dieses unnötige Herumfahren verbietet? Der Buchstabe könnte folgenden Inhalt haben: "Erzeugen unnötiger Lärmbelästigung oder fortgesetztes unnötiges Herumfahren ausserhalb von Ortschaften, das Auto- oder Motorradposing gleichkommen kann".

2. Falls sich diese Formulierung nicht eignet, was schlägt der Bundesrat vor, um gegen das Problem des Auto- und Motorradposings vorzugehen und die Kantone zu unterstützen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Fahrzeugführende haben laut Artikel 42 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 15. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) bereits heute jede vermeidbare Belästigung von Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern sowie Anwohnerinnen und Anwohnern, namentlich durch Lärm, Staub, Rauch und Geruch zu unterlassen. Nach Artikel 33 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) dürfen Fahrzeugführende, Mitfahrende und Hilfspersonen namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Das Bundesgericht hat auf dieser Grundlage mit Urteil vom 25. September 2019 die vorinstanzliche Verurteilung eines Motorradfahrers gestützt, der ausserorts ein entsprechendes Fahrverhalten an den Tag gelegt hatte (BGer 6B_1112/2018).

2. Dem Bundesrat ist es ein wichtiges Anliegen, die Bevölkerung noch mehr vor übermässigem Strassenlärm zu schützen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Lärm vermeidbar wäre. Deshalb hatte er die bereits überwiesene Motion 20.4339 UREK-N "Übermässigen Motorenlärm wirksam reduzieren" zur Annahme empfohlen. Der Bundesrat prüft nun im Rahmen dieser Motion die geltenden Vorschriften, Massnahmen zur Bekämpfung von übermässigem Strassenlärm und Möglichkeiten für eine bessere Unterstützung der Vollzugsbehörden.

Antwort des Bundesrates.

Auto- und Motorradposing. Die Freiheit eines Menschen endet da, wo die des anderen beginnt | Lexipedia | Lexipedia