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Schäden durch Rabenkrähen in landwirtschaftlichen Kulturen. Bundesrechtliche Bestimmungen und Handlungsspielraum der Kantone

21.4349 · Interpellation · 2021-11-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In der Landwirtschaft entstehen immer wieder Schäden durch Raben (besonders Rabenkrähen in Schwärmen). Das führt zu Ertrags- und Einkommensausfällen. In grossen landwirtschaftlichen Kulturen sind vor allem die Aussaat, junge Sonnenblumen und Maispflanzen sowie die Getreidekulturen betroffen. Im Obst- und Weinbau zerstören die Raben die jungen Triebe und beschädigen die Früchte bis zur Ungeniessbarkeit. Im Gemüsebau können sie Setzlinge ausrupfen und Salatköpfe zerstören. Mit den Methoden zur Vertreibung kann man die Vögel kaum von den Kulturen fernhalten, da sie sich sehr schnell an Massnahmen, die zum Schutz der Kulturen gegen sie ergriffen werden, gewöhnen.

Aus Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b des Jagdgesetzes (JSG) geht hervor, dass die Rabenkrähe während des ganzen Jahres gejagt werden kann.

Artikel 3bis Absatz 2 Buchstabe c der Jagdverordnung (JSV) enthält zwei Präzisierungen:

  • Die Rabenkrähe darf vom 16. Februar bis 31. Juli nicht gejagt werden.
  • Für Rabenkrähen, die in Schwärmen auftreten, gilt auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen keine Schonzeit.

1. Kann der Bundesrat bestätigen, dass die bundesrechtlichen Bestimmungen die Jagd von Rabenkrähen während des ganzen Jahres erlauben, wenn diese in Schwärmen auftreten und Schäden an landwirtschaftlichen Kulturen anrichten?

Laut Artikel 13 Absatz 1 JSG wird der Schaden, den jagdbare Tiere an landwirtschaftlichen Kulturen anrichten, "angemessen entschädigt". Artikel 13 Absatz 2 sieht vor, dass "die Kantone [...] die Entschädigungspflicht [regeln]".

2.1. Stellt Artikel 13 Absatz 1 JSG eine Verpflichtung für die Kantone dar, die Schäden, die jagdbare Tiere, insbesondere Rabenkrähen in Schwärmen, an landwirtschaftlichen Kulturen anrichten, zu entschädigen?

2.2. Beteiligt sich der Bund an der Finanzierung der Entschädigung?

3. Ist sich der Bundesrat ganz generell über das Ausmass der Schäden bewusst, die Rabenkrähen in Schwärmen an landwirtschaftlichen Kulturen anrichten? Ist er der Ansicht, dass die aktuelle Bundesgesetzgebung ein effizientes Vorgehen gegen dieses Problem zulässt?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Jagdgesetz erlaubt, dass Rabenkrähen über das ganze Jahr gejagt werden können (Art. 5 Abs. 3 Bst. b; JSG, SR 922.0). Die Schonzeit vom 16. Februar bis 31. Juli gilt nicht für Schwärme von Rabenkrähen, die auf schadengefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen auftreten (Art. 3bis Abs. 2 Bst. c; Jagdverordnung; SR 922.01). Diese Schwärme können weiterhin das ganze Jahr gejagt werden.

2.1 Die Kantone müssen die Entschädigung des Schadens, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, regeln (Art. 13 Abs. 2; JSG). Dies gilt auch für Schäden, die durch Rabenkrähen verursacht werden. Sehen die Kantone Selbsthilfemassnahmen gegen Rabenkrähen vor, entfällt die Entschädigungspflicht (Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3; JSG).

2.2 Eine Beteiligung des Bundes ist bei jagdbaren Arten nach Artikel 5 JSG nicht vorgesehen. Ausgenommen sind globale Abgeltungen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen für die Entschädigung von Wildschäden, die auf hohe Wildtierbestände in Schutzgebieten zurückzuführen sind (Art. 13 Abs. 3; JSG).

3. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass Rabenkrähen in Schwärmen auf landwirtschaftlichen Kulturen lokal empfindliche Schäden verursachen können. Aus diesem Grund gibt er den Kantonen in der Jagdverordnung den Spielraum für jagdliche Eingriffe zur Steuerung des Bestandes und der Verteilung von Rabenkrähenschwärmen.

Antwort des Bundesrates.