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21.4351 · Motion · 2021-11-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Es sind die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit Zweckänderungen von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone im Sinne von Artikel 24d RPG wieder möglich werden. Insbesondere ist zu präzisieren, dass es keiner "besonderen" Schutzwürdigkeit bedarf und der Zustand der Bauten bzw. Anlage keine Rolle spielt. Zudem ist die kantonale Kompetenz für die Qualifikation als "schützenswert" zu erweitern und das Beschwerderecht des ARE in diesem Zusammenhang einzuschränken.

Begründung

Am 11. August 2021 urteilte das Bundesgericht in Gutheissung einer vom Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erhobenen und offenbar ideologisch motivierten Beschwerde mit drei zu zwei Richterstimmen, dass ein Ökonomiegebäude im Kanton Wallis, welches die zuständige Behörde im Oktober 2016 unter Schutz gestellt hatte, dem Verfall überlassen werden muss und nicht umgenutzt werden darf. Die öffentliche und hochpolitische Gerichtsverhandlung dauerte weit über drei Stunden und führte bei den Richtern zu grosser Uneinigkeit.

Das erklärte Ziel des ARE ist es, die Umnutzungsmöglichkeiten von Ökonomiegebäuden ausserhalb der Bauzone so stark wie möglich einschränken und bis auf wenige Ausnahmen zu verbieten. Nach Ansicht des ARE sind landschaftsprägende, traditionelle Ökonomiegebäude nicht per se "schützenswert" im Sinne von Artikel 24d RPG, vielmehr sei gewissermassen eine "besondere" Schutzwürdigkeit erforderlich, obschon der Gesetzestext dies nicht verlangt. Demgegenüber hatte der Kanton die Bauten im vorliegenden Fall aufgrund von landschaftsbestimmenden und landschaftstypischen Erkennungsmerkmalen, welche eine kulturhistorische Entwicklung dokumentieren, als "schutzwürdig" eingestuft, insbesondere weil Ökonomiegebäude über Generationen hinweg wichtige Eckpfeiler für die Ernährung ganzer Familien darstellten. Für die somit offiziell als Kulturgut eingestufte Stallscheune erhielten die Eigentümer von der notorisch äusserst restriktiven Kantonalen Baukommission (KBK) eine Baubewilligung gestützt auf Artikel 24d RPG.

Das Bundesgericht hat insbesondere auch gestützt auf den Zustand der Baute die Einschätzung von Kanton und Heimatschutz derselben als "schutzwürdig" nicht geteilt und dadurch in einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Weise die Hürden für eine Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten auf ein vom Gesetzgeber nicht vorgesehenes Extremmass erhöht. Von dieser Rechtsprechung potenziell betroffen sind zigtausdende Grundeigentümer.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Bundesgericht hatte in seinem zur Publikation bestimmten Urteil 1C_111/2020 vom 11. August 2021 zu entscheiden, ob eine traditionelle Stallscheune in Binn (VS) gestützt auf Artikel 24d Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) in eine Ferienwohnung umgenutzt werden darf. Nach dieser Bestimmung darf bei als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen die vollständige Zweckänderung zugelassen werden, wenn gewisse weitere, in Artikel 24d Absätze 2 und 3 RPG näher umschriebene Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gericht gelangte zum Schluss, eine solche Zweckänderung setze voraus, dass der betreffenden Baute oder Anlage ein Schutzwert als Einzelobjekt zukomme, beispielsweise wegen ihrer besonderen historischen Bedeutung oder wegen besonderer baulicher Qualitäten. Allein das Alter eines Gebäudes oder der Umstand, dass es in der ortsüblichen traditionellen Bauweise erstellt worden ist, genüge hingegen in der Regel nicht, um nach Artikel 24d Absatz 2 RPG als schützenswert beurteilt werden zu können. Das Bundesgericht entschied daher im vorliegenden Fall, dass die ersuchte Baubewilligung nicht erteilt werden darf. Ergänzend wies es jedoch darauf hin, dass für landwirtschaftliche Ökonomiebauten, die für das Orts- und Landschaftsbild einer Gegend typisch sind, gegebenenfalls eine Schutzwürdigkeit im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) in Betracht kommen könne. Gestützt auf diese Bestimmung können unter den dort näher umschriebenen Voraussetzungen bestehende, als landschaftsprägend geschützte Bauten einer Nutzungsänderung zugeführt werden.

Der Bundesrat begrüsst die vom Bundesgericht vorgenommene Klärung. Schweizweit gibt es hunderte, wenn nicht sogar tausende von nicht mehr benötigten traditionellen landwirtschaftlichen Ökonomiebauten. Wären allein das Alter oder die ortübliche Bauweise ausschlaggebend für den Schutzstatus nach Artikel 24d RPG, so wären nahezu alle diese Gebäude schützenswert. Dies würde die Logik der Bestimmung untergraben, weil dann alle älteren Ökonomiebauten umgenutzt werden könnten. Das geltende Recht bietet mit Artikel 39 Absatz 2 ff. RPV ein Instrumentarium an, das es ermöglicht, für landschaftsprägende Bauten in einem definierten Rahmen raum- und umweltverträgliche Lösungen zu finden. Für eine Einschränkung des Beschwerderechts des ARE besteht für den Bundesrat kein Anlass.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.