21.4428 · Postulat · 2021-12-14
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird eingeladen, zu untersuchen wie bei Kollektiv- oder Einzelaustritten eine gerechte Weitergabe von Wertschwankungs- und technische Reserven erreicht werden kann.
Dem Parlament ist Bericht zu erstatten wie diese Diskriminierung verhindert und über das FZG geregelt werden könnte.
Begründung
Die Teilliquidation und Freizügigkeit sind miteinander verwandt. Artikel 53b BVG (Bundesgesetz über die berufliche- Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) setzt u.a. voraus, dass bei "einer erheblichen Verminderung der Belegschaft "vermutlicherweise" die Teilliquidation erfüllt ist. Die Details muss das Reglement regeln und das Verfahren muss die Aufsicht genehmigen. lm Freizügigkeitsgesetz (FZG) wird beim individuellen Austritt u.a. im Detail geregelt, wie die Austrittsleistung zu berechnen ist. In beiden Fällen geht es somit um die Auszahlung von Leistungen bei Verlassen der Vorsorgeeinrichtung.
Je nach Grösse des Versichertenbestandes und der Grösse des kollektiven Austritts bestehen bei der Teilliquidation Anrechte auf freie Mittel, so auch auf Wertschwankungs- und technische Reserven. Beim individuellen Austritt gilt dies nicht. Bei einer "nicht-erheblichen" Verminderung erhält der Versicherte somit eine Freizügigkeitsleistung ohne Reservenanteile und freie Mittel.
Gemäss Pensionskassenstatistik befinden sich 2020 in allen Vorsorgeeinrichtungen mittlerweile über 15 Prozent des Vermögens von 1 064 Milliarden Franken in Wertschwankungsreserven und in technischen Rückstellungen. Einige Vorsorgeeinrichtungen verfügen sogar über höhere Bestände.
Es stellt sich nun die Frage, ob die individuellen gegenüber den kollektiven Austritten insbesondere bei "erheblichen" Verminderungen des Personals nicht schlechter gestellt sind? Die Definition eines erheblichen Abgangs schafft insbesondere in KMU grosse Probleme. Einmal wird die Leistung kollektiv ein anderes Mal individuell berechnet, allenfalls je nach Aufsichtsregion verschieden.
Mit einem einfachen administrativen Verfahren sollten in den Freizügigkeitsleistungen pro rata temporis gerechte Anteile an den Wertschwankungsreserven und technischen Rückstellungen weitergegeben werden. Um komplizierte aktuarielle Berechnungen zu vermeiden, könnten z.B. bei Austritten im laufenden
Jahr die Bilanzwerte des Vorjahres herangezogen werden. Selbstverständlich wären auch Verluste bei Unterdeckungen weiterzugeben. Allerdings müsste für das BVG-Obligatorium über die Schattenrechnung die Freizügigkeitsleistung speziell gesichert werden.
Diese Vereinfachung könnte dann auch bei Teilliquidationen angewendet werden, wenn eine erhebliche Anzahl Versicherte individuell austreten müssen und nicht gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Die gesetzlichen Grundlagen (Art. 335d OR) wie auch eine umfangreiche Rechtsprechung legen fest, welche quantitativen und zeitlichen Kriterien zu berücksichtigen sind, um von einer "erheblichen" Verminderung der Belegschaft in einem Unternehmen zu sprechen und um gegebenenfalls eine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung (VE) auszulösen.
Derzeit gibt es keine Diskriminierung von Versicherten in Bezug auf einen möglichen Anspruch auf Rückstellungen und Reserven. Rückstellungen und Reserven werden nie individuell geteilt, weder bei Kollektiv- noch bei Einzelaustritten. Eine allfällige Beteiligung an den Rückstellungen und Reserven wird direkt an die VE überwiesen, die die austretenden Versicherten übernimmt. Versicherte, die einzeln in eine neue VE eintreten, müssen nie Einkäufe in Reserven oder Rückstellungen tätigen, sondern profitieren vom Schutz durch die bereits bestehenden.
Reserven und Rückstellungen schützen sowohl die Versicherten als auch die Rentnerinnen und Rentner. Sie sollen es den VE ermöglichen, jederzeit Leistungen auszuzahlen, beispielsweise bei stark rückläufigen Finanzmärkten. Individuelle und kollektive Austritte gleich zu behandeln - mit einer Beteiligung an den Reserven und Rückstellungen, egal ob eine Teilliquidation vorliegt oder nicht -, würde bedeuten, jeder aktiven versicherten Person einen individuellen Anspruch auf Reserven und Rückstellungen einzuräumen, die damit in individuelle Verpflichtungen der VE umgewandelt würden; dies würde ihrem Zweck, die Finanzierung abzusichern, zuwiderlaufen.
Die per Bilanzstichtag erstellte Teilliquidationsbilanz für alle individuellen Austritte des Folgejahres heranzuziehen, wie im Postulat vorgeschlagen, würde insbesondere bei starken Börsenschwankungen zu Ungleichheiten führen: Der individuelle Anspruch würde nicht mehr der tatsächlichen finanziellen Situation entsprechen. Der Zeitverzögerung dadurch zu begegnen, dass die VE bei jedem individuellen Austritt eine technische Bilanz erstellen müssten, wäre für die Pensionskassen, die sich dauerhaft in Teilliquidation befinden würden, mit einem administrativen Mehraufwand verbunden. Ausserdem käme es zu mehr Gerichtsverfahren und die Auszahlung der Leistungen an die Versicherten würde sich dadurch verzögern.
Mit der im Postulat vorgeschlagenen Lösung müssten zudem die anderen Auszahlungen von Freizügigkeitsleistungen in Kapitalform analog gehandhabt werden. So müsste der Bezug von Mitteln für den Erwerb von Wohneigentum und im Scheidungsfall denselben Schwankungen unterliegen wie die Freizügigkeitsleistungen der austretenden Versicherten. Die Folge davon wären weniger Transparenz für die Versicherten, mehr Verwaltungsaufwand für die VE und eine Zunahme der Gerichtsverfahren.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.