21.4443 · Motion · 2021-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung (KVG) vorzulegen, welche die Leistungserbringer verpflichtet, die Patientinnen und Patienten über die Kosten der von ihnen angebotenen oder verschriebenen Leistungen zu informieren. Diese Pflicht soll auf vorhersehbare Fälle beschränkt werden und nicht für Notfälle gelten. Bagatellfälle können ebenfalls ausgeschlossen werden.
Begründung
Heute erfahren Patientinnen und Patienten im besten Fall von den Kosten einer Leistung, wenn sie die Rechnung der Versicherung oder des Leistungserbringers begleichen. Doch immer mehr Versicherte möchten aktiv am Entscheidungsprozess über die Gesundheitsversorgung teilhaben. Niemand kann sich dem widersetzen. Patientinnen und Patienten, die über die Kosten einer Leistung informiert sind, sind verantwortungsvoller. Ausserdem könnte das Wissen über die manchmal erheblichen Preisunterschiede zwischen den Leistungserbringern Versicherte, die sich für eine hohe Franchise entschieden haben, in der Wahl ihrer Leistung beeinflussen.
Es ist auch festzustellen, dass die Leistungserbringer derzeit nicht immer über die Kosten der Leistungen, die sie verschreiben oder sogar erbringen, informiert sind. So wäre es beispielsweise hilfreich, wenn den Ärztinnen und Ärzten jeweils der Preis von Originalmedikamenten im Vergleich zu Generika oder die detaillierten Kosten von Untersuchungen bewusst wären, bevor sie bei Patientinnen und Patienten manchmal überflüssige Untersuchungen durchführen.
Mehr Preistransparenz soll Patientinnen und Patienten also besser in die Entscheidungsprozesse einbinden, den Wettbewerb zwischen den Leistungserbringern fördern sowie das Bewusstsein der Leistungserbringer für die Kosten stärken und so dazu beitragen, den Anstieg der Gesundheitskosten zu bremsen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist ebenfalls der Auffassung, dass die Erhöhung der Transparenz und des Kostenbewusstseins bei den Akteuren des Schweizer Gesundheitssystems wesentlich ist, um dessen Effizienz zu verbessern. Daher behandelt er die Frage der Transparenz in seinem Programm zur Kostendämpfung in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Im System des Tiers payant ist die Pflicht des Leistungserbringers, der versicherten Person eine Rechnungskopie zuzustellen, eine wichtige Massnahme. Sie ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten.
In Bezug auf eine Pflicht des Leistungserbringers, die versicherte Person vorab über die Kosten einer Leistung zu informieren, ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Leistungserbringer bereits einer Informationspflicht unterliegen. Sie sind verpflichtet, die Versicherten darüber zu informieren, ob eine Behandlung von der OKP übernommen wird und gegebenenfalls eine Kostengutsprache des Versicherers (z. B. für eine stationäre Behandlung) erforderlich ist. Andererseits ist eine genaue Schätzung nicht immer möglich, da die Kosten einer Behandlung von verschiedenen Faktoren abhängen (darunter insbesondere vom allgemeinen Gesundheitszustand des Patienten oder der Patientin).
Wenn ausserdem mehrere ambulante Leistungserbringer (Hausarzt/-ärztin, Fachärzte/innen, Apotheker/innen, Spitex usw.) in die Behandlung einbezogen werden müssen, könnte sich eine Vorausschätzung der Gesamtkosten als sehr komplex erweisen. Die Umsetzung einer solchen Pflicht wäre daher problematisch.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.