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21.4476 · Interpellation · 2021-12-16

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Gemäss den gesetzlichen Grundlagen soll sich die Zuständigkeit der Finma auf die operative Aufsichtstätigkeit beschränken. In anderen Worten ist die Finma nicht dafür zuständig, gesetzgeberisch tätig zu sein.

Das Parlament unterstützt diese Teilung, da es die Motion 17.3317 "Klare Verantwortlichkeiten zwischen Finanzmarktpolitik und Finanzmarktaufsicht" angenommen hat. Der Bundesrat beantragte damals ebenfalls die Annahme dieser Motion.

In diesem Zusammenhang erlaube ich mir, dem Bundesrat folgenden Fragen zu unterbreiten:

- Betreffend dem Rundschreiben der Finma 2010/3 "Krankenversicherung nach VVG" vom 6. Mai 2021:

Die Finma erlaubt eine Marge von 10 Prozent bei der Tarifkalkulation pro Produkt. Ist diese Vorgabe ohne gesetzliche Grundlage durchsetzbar? Gibt es andere Wirtschaftszweige, in denen eine solche Margenbegrenzung existiert? Ist dies mit der Wirtschaftsfreiheit vereinbart? Plant der Bundesrat auch in anderen Wirtschaftszweigen, wie z.B. der Pharmaindustrie, solche markteinschränkenden Margenbegrenzungen einzuführen?

Sind solche Forderungen mit einer reinen Aufsichtstätigkeit zu rechtfertigen?

- Am 17. Dezember 2020 hat die Finma mitgeteilt, dass sie feststellt, dass Rechnungen im Bereich der Krankenzusatzversicherung häufig intransparent und zum Teil unbegründet hoch oder ungerechtfertigt sind. Deshalb macht sie Vorgaben für die Gestaltung von Tarifverträgen und entsprechende Prämienberechnungen. Diesbezüglich stellen sich folgende Fragen:

- Ist die Finma ermächtigt, die gemäss ihrer Interpretation zu hoch verrechneten Beträge zu ermitteln und die bereits genehmigten Tarife entsprechend anzupassen?

- Ist die Finma ermächtigt, Spitalzusatzversicherungsprodukte nur zu genehmigen, wenn ihre Forderungen in den Verträgen zwischen Versicherer und Leistungserbringer aufgenommen wurden?

- Ist sich der Bundesrat bewusst, dass wenn es keine Einigung zwischen Versicherer und Leistungserbringer gibt, letztere ihre Leistungen dennoch dem Patienten verrechnen können und der Patient diese dann selber bezahlen muss und sie mit Zwangsmassnahmen wie z.B. Hinterlegung von Depots unter Druck setzen kann?

- Wie beurteilt der Bundesrat diese Situation? Ist dies nicht ein Rückschritt betreffend Konsumentenschutz?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie reguliert durch Verordnungen, wo dies in der Finanzmarktgesetzgebung vorgesehen ist. Mittels Rundschreiben kann die FINMA Transparenz über die Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung in ihrer Aufsichtstätigkeit schaffen. FINMA-Rundschreiben bezwecken dabei eine einheitliche und sachgerechte Praxis der Aufsichtsbehörde bei der Anwendung der Finanzmarktgesetzgebung.

Artikel 38 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zieht für die Genehmigungsprüfung der Tarife in der Krankenzusatzversicherung durch die FINMA eine Obergrenze (weder missbräuchlich hoch) sowie eine Untergrenze (noch solvenzgefährdend tief). Insofern ist die Wirtschaftsfreiheit im Kontext der Krankenzusatzversicherung durch das VAG eingeschränkt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2019 in der Rechtssache 2C_717/2017).

Die konkrete Aufsichtstätigkeit FINMA - etwa mittels Vor-Ort-Kontrollen zu Leistungsabrechnungen - dient dem Schutz der Versicherten vor Missbräuchen (Art. 46 VAG und Art. 117 der Aufsichtsverordnung). Wie die FINMA am 17. Dezember 2020 mitgeteilt hat, soll sichergestellt werden, dass ausschliesslich Mehrleistungen gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abgerechnet und Doppelabrechnungen ausgeschlossen werden. Bei den Verhandlungen zwischen Krankenzusatzversicherer und Leistungserbringer muss der Krankenzusatzversicherer die Interessen des Versichertenkollektivs vertreten. Eine hinreichende Versorgung der Versicherten in Bezug auf die Leistungserbringer ist sichergestellt. In Einzelfällen sind vertragslose Zustände nicht auszuschliessen. Im Falle von vertragslosen Zuständen ist der Leistungserbringer verpflichtet, der Patientin bzw. dem Patienten vor dem Eingriff transparent aufzuzeigen, welche Leistungen von der Krankenzusatzversicherung nicht übernommen werden. Die Patientin bzw. der Patient hat dann die Möglichkeit, sich für einen anderen Leistungserbringer zu entscheiden.

Es ist unbestritten, dass die Finanzmarktgesetzgebung, auf welche sich die Aufsichtstätigkeit der FINMA stützt, den politischen Behörden - insbesondere dem Eidgenössischen Parlament - und nicht der Aufsichtsbehörde obliegt. Dies hat auch der Bundesrat in der am 1. Februar 2020 in Kraft getretenen Verordnung zum Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.11) infolge der Annahme der Motion 17.3317 "Klare Verantwortlichkeiten zwischen Finanzmarktpolitik und Finanzmarktaufsicht" präzisiert und bestätigt. Entsprechend Artikel 16 der Verordnung zum FINMAG überprüft die FINMA ihre Regulierungen auf ihre Stufengerechtigkeit hin.

Antwort des Bundesrates.