21.4480 · Interpellation · 2021-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Diverse Medienberichte zeigten auf, dass die IV für viele Menschen mit Beeinträchtigung keinen genügenden Schutz bietet und auch Umschulungen verweigert (zu hohe statistische Tabellenlöhne). Darunter leiden insbesondere der Mittelstand und Geringverdiener. Dies auch zu Lasten Sozialhilfe/Gemeinden, wenn die Eingliederung in den Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nahezu unmöglich ist. Konkretes Beispiel gefällig? Et voilà: Ein 53-jähriger selbständig erwerbender Landwirt hat über 35 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Auf Grund einer Herzerkrankung kann er keine körperlichen Arbeiten mehr leisten. Er meldet sich bei der IV zur Umschulung in eine gesundheitlich angepasste Tätigkeit. Der Entscheid der IV ist abschlägig. Begründung: Trotz seinen gesundheitlichen Einschränkungen könne der Landwirt auf Grund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) weiterhin ein Einkommen von jährlich 61 502 Franken (Invalideneinkommen) erzielen. Zuvor habe er ohne gesundheitliche Einschränkungen 36 762 Franken (Valideneinkommen) erzielen können. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 0 Prozent, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde.
1. Anerkennt der Bundesrat die hier klar hervorstechende Problematik und ist er bereit, Verbesserungen anzustossen?
2. Oder lässt das EDI die Landwirtschaft, das Kleingewerbe, die Selbständigerwerbenden, den Mittelstand und Geringverdiener im Stich?
Stellungnahme des Bundesrates
1., 2. In seiner Stellungnahme zu der Motion Lohr 21.4575, "Hürden für Umschulungen senken und die berufliche Eingliederung fördern" legt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für eine Umschulung nach Artikel 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) dar und führt aus, welchen Spielraum die IV-Stellen bei der Bemessung der Erwerbseinbusse haben.
Die Invalidenversicherung (IV) verfolgt den Grundsatz "Eingliederung vor Rente". Dazu stehen der IV verschiedene Massnahmen zur Verfügung (vgl. Artikel°8 Absatz°3 IVG). Die versicherten Personen müssen die für die jeweiligen Massnahmen vorgesehenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Mit der Weiterentwicklung der IV, die am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, wurde der Massnahmenkatalog erweitert und optimiert. So wurden beispielsweise die Massnahmen zur Frühintervention und die Integrationsmassnahmen flexibilisiert, um die Eingliederung von versicherten Personen unkompliziert und ohne hohe Anforderungen zu fördern. Sollte mit diesen Massnahmen eine Eingliederung in den (ersten) Arbeitsmarkt (noch) nicht gelingen, stehen selbstverständlich weiterhin alle anderen Massnahmen der IV zur Verfügung (z.B. Umschulungen, Arbeitsversuch oder Kapitalhilfe).
Bei dem im Beispiel erwähnten selbständigen Landwirt fällt im Vergleich mit den Werten der landwirtschaftlichen Einkommensstatistik auf, dass sein Einkommen vergleichsweise tief ist. Der Landwirt hat sich somit mit einem bescheidenen Einkommen begnügt. Bereits als er noch gesund war, hätte der Landwirt mit einer unselbständigen Tätigkeit grundsätzlich ein höheres Einkommen erzielen können. Es ist nicht die Aufgabe der IV, diesen Teil des Einkommens auszugleichen und künstlich eine höhere Erwerbseinbusse als tatsächlich vorhanden anzunehmen. Beträgt das Einkommen ohne Invalidität somit 36'762.- Franken und kann die versicherte Person aus medizinischer Sicht grundsätzlich alle Tätigkeiten ausser schwerer körperlicher Arbeiten noch ausüben, dann führt dies dazu, dass keine Erwerbseinbusse vorhanden ist, wenn die Person mit einer solchen Verweistätigkeit ebenfalls mindestens 36'762.- verdienen kann.
Aus Sicht des Bundesrates verfügt die IV bereits über genügend Massnahmen, die auch auf die individuellen Bedürfnisse von Selbständigerwerbenden oder Landwirtinnen und Landwirten ausgerichtet sind. Spezifische Sonderregelungen für einzelne Berufs- oder Bevölkerungsgruppen stehen in Widerspruch zum Prinzip der Volksversicherung und würden neue Ungleichheiten zur Folge haben.
Antwort des Bundesrates.