21.4481 · Interpellation · 2021-12-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Sowohl die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen als auch das neue deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nehmen neben Menschenrechten auch Umweltaspekte in den Fokus. Konzerne müssen Umweltstandards respektieren und die Staaten müssen Vorkehrungen gegen Umweltzerstörung treffen.
Der Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative bezieht die Berichterstattungspflicht (Art. 964ter E-OR) daher auch auf "Umweltbelange". Allerdings fehlen diese komplett bei den selektiven Sorgfaltsprüfungspflichten (Art. 964quinquie5 E-OR) - abgesehen davon, dass diese Pflichten ohne griffige Durchsetzung ohnehin wirkungslos zu bleiben drohen.
Die EU zeigt, dass Konzernverantwortung auch Umweltaspekte einbeziehen muss: Der kürzlich veröffentlichte Entwurf "Verordnung über entwaldungsfreie Produkte" (Entwaldungs-Verordnung) verfolgt dabei einen interessanten Ansatz: Eine produktbezogene Sorgfaltspflicht soll sicherstellen, dass keine Produkte auf den EU-Binnenmarkt gebracht werden, die zur Entwaldung beigetragen haben. Die Verordnung definiert dafür Risiko-Produkte (Rindfleisch, Holz, Palmöl, Soja, Kaffee und Kakao) und Risiko-Länder und verpflichtet Importeure auf eine Sorgfaltsprüfung. Diese Regelung wird auch Schweizer Unternehmen betreffen, die diese Produkte in die EU einführen. Diese Verordnung ergänzt die Anfang Jahr erwartete Konzernverantwortungsrichtlinie (Sustainable Corporate Governance).
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Ist der Bundesrat bestrebt, dass die Schweiz mit den diesbezüglichen Rechtsentwicklungen in der EU Schritt hält?
2. Teilt der Bundesrat die Einschätzung, dass die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte auf Schweizer Unternehmen direkt anwendbar sein wird? Wie will der Bundesrat verhindern, dass Schweizer Unternehmen ähnlich wie bei der EU Timber Regulation (EUTR) einen Wettbewerbsnachteil erleiden (vgl. Motion Föhn 17.3855)?
3. Gedenkt der Bundesrat insbesondere die Sorgfaltsprüfungspflichten des Gegenvorschlags auf Umweltbelange auszuweiten und diese mit griffigen Mechanismen durchzusetzen?
4. Am 1. Januar 2022 treten Änderungen des USG über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen in Kraft. Gedenkt der Bundesrat, seine Kompetenz im neuen Artikel 35e Absatz 3 USG zu nutzen und Anforderung für das Inverkehrbringen von weiteren Produkten aufstellen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Parlament und der Bundesrat haben sich mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Mensch und Umwelt" (nachfolgend "Gegenvorschlag") für einen international abgestimmten Ansatz ausgesprochen. Dieser wurde mit der Ablehnung der Volksinitiative bestätigt. Die Berichterstattungspflicht über nichtfinanzielle Belange, die keine expliziten Sorgfaltspflichten enthält, erfasst dabei auch Umweltaspekte, ist aber - analog zur geltenden EU-Richtlinie 2014/95 - nicht sektor- bzw. produktspezifisch ausgestaltet.
Das Schweizer Recht lehnt sich auch im Bereich des Umweltschutzes an die aktuellen EU-Regeln an (EU-Richtlinie 2014/95). Bei der "Entwaldungs-Verordnung" handelt es sich um einen Vorschlag der Europäischen Kommission. Ob und mit welchem Inhalt dieser gegebenenfalls verabschiedet wird, ist heute offen. Die Frage einer Übernahme stellt sich derzeit daher nicht (siehe auch Antwort zu Frage 2).
2. Gemäss Artikel 35e Absatz 2 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) legt der Bundesrat im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union die Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen fest. Die materiellen Anpassungen im EU-Recht aufgrund der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Überführung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (EU-Holzhandelsverordnung, EUTR) in die EU-Entwaldungs-Verordnung wären folglich auch für die Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen (Holzhandelsverordnung, HHV, SR 814.021) in der Schweiz zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen. Gemäss Entwurf der EU-Entwaldungs-Verordnung sollen weitere Rohstoffe und Produkte, die zur Entwaldung beitragen, ebenfalls geregelt werden.
Inwiefern die derzeit als Vorschlag der europäischen Kommission vorliegende Entwaldungs-Verordnung auf Schweizer Unternehmen direkt anwendbar sein würde, ist derzeit offen. Der Bundesrat wird die Entwicklungen im Auge behalten.
3. Es ist derzeit nicht geplant, Sorgfaltsprüfungspflichten des Gegenvorschlags, der am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist, auf Umweltbelange auszuweiten. Der Gegenvorschlag orientiert sich an der EU-Richtlinie 2014/95 betreffend die nichtfinanzielle Berichterstattung und der EU-Verordnung 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten (sogenannte Konfliktmineralien). Diese Regelungen der EU enthalten derzeit keine expliziten Sorgfaltspflichten im Bereich Umweltbelange, vielmehr beschränken sie sich in diesem Bereich auf eine Berichterstattungspflicht. Der Bundesrat wird die Entwicklungen auch hier im Auge behalten.
4. Artikel 35e Absatz 3 USG ermächtigt den Bundesrat, im Einklang mit internationalen Standards Anforderungen an das Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten zu stellen, wenn der Anbau, der Abbau oder die Herstellung die Umwelt erheblich belastet oder die nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen erheblich gefährdet. Falls in der EU die Entwaldungs-Verordnung verabschiedet wird, wäre zu prüfen, ob Artikel 35e Absatz 3 USG eine mögliche rechtliche Grundlage für ähnliche Regelungen in der Schweiz darstellt. Bei der Umsetzung der Artikel 35e-h USG stehen gegenwärtig Abklärungen zu Rohstoffen wie Torf im Vordergrund.
Antwort des Bundesrates.