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21.4502 · Postulat · 2021-12-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung die per 1. Juli 2021 angepasste Krankenpflege-Leistungsverordnung im Zusammenhang der Liposuktion zur Behandlung von Schmerzen bei Lipödem dergestalt zu konkretisieren, dass Betroffenen operativ rasch geholfen werden kann und nicht erst eventuell nach 12 Monaten.

Begründung

In der Beantwortung der Fragestunde 21.7672 "Kostenübernahme von Liposuktion durch die Krankenkasse" hat der Bundesrat Schwierigkeiten bei der Vergütung von Behandlungen durch Liposuktion eingeräumt. Als kurzfristige Massnahme hat er die Krankenpflege-Leistungsverordnung per 1. Juli 2021 ergänzt, damit die einheitliche Vergütung durch die Krankenversicherer gewährleistet werden kann. Diese Anpassung genügt nicht. In der Beantwortung der Interpellation Mattea Meyer 16.3596 sprach der Bundesrat noch von einer seltenen Krankheit und in diesem Zusammenhang verhältnismässig wenig Evaluationen und geringem Wissen. In der gleichen Beantwortung sagt der Bundesrat, dass eine Kostenvergütung durch Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein muss und sich in strittigen Fällen letztlich die Sozialversicherungsgerichte äussern müssen. 5 Jahre später weiss man, dass die Erkrankung nicht selten ist, keinen Zusammenhang mit Bewegungsmangel und ungesundem Essverhalten hat und zur Entlastung Betroffener wirksam behandelbar wäre. Betroffene müssen heute (immer noch) zuerst 12 Monate Schmerzen ertragen, dann wird der Vertrauensarzt des Versicherers angefragt und diesem muss dargelegt und dokumentiert werden, weshalb konservative Behandlungsmethoden nicht zur Schmerzlinderung beigetragen haben. Darüber hinaus muss die Notwendigkeit einer Operation von zwei Fachärzten als angemessen beurteilt werden. Während dieser Zeit leiden Betroffene an Schmerzen, geraten in Armut, verlieren ihren Job und haben in den allermeisten Fällen weder die finanziellen Mittel noch die Energie den Weg einer Beschwerde einzuschlagen. Während all dieser Zeit diskutieren die Versicherer und Vertrauensärzte über den Sinn oder Unsinn, respektive über die Wirtschaftlichkeit einer erwiesenermassen wirksamen Liposuktion. Die Situation ist unbefriedigend, für Betroffene ein unnötiger mit Schmerz verbundener Leidensweg und Leidensdruck und letztendlich auch nicht wirtschaftlich.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) hat seinen Entscheid in Bezug auf die Regelung der Leistungspflicht der Liposuktion bei Lipödem in Anhang 1 der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) per 1. Juli 2021 gefällt. Basis bildet eine Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK). Mehrere internationale Guidelines sehen eine vorgängige konservative Therapie vor. Dieses Vorgehen wurde von den zuständigen medizinischen Fachgesellschaften der Schweiz unterstützt. Konservative Therapien können Beschwerden und Schmerzen in verschiedenen Fällen gut behandeln und nicht immer ist eine invasive chirurgische Behandlung angezeigt. Weiter ist auch zu berücksichtigen, dass die Liposuktion die Ursachen des Lipödems nicht behebt und auch nach einer Liposuktion konservative Therapiemassnahmen notwendig bleiben, um einem Rezidiv des Lipödems vorzubeugen.

Die interessierten Kreise haben jederzeit die Möglichkeit, einen begründeten Antrag zur Anpassung der Regelung der Leistungspflicht zuhanden der ELGK einzureichen. Das Antragsverfahren wurde von der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle im Jahre 2008 geprüft und für angemessen befunden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.