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Asylzentrum Giffers (FR). 50 Prozent der Bewohnerinnen und Bewohner sind untergetaucht. Ist für den Bundesrat alles in Ordnung?

21.7407 · Fragestunde. Frage · 2021-06-01

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Von den 1473 Asylsuchenden, die dem Zentrum in Giffers (FR) seit seiner Eröffnung am 1. April 2018 zugewiesen wurden, sollen ganze 722 verschwunden sein. Diese Information gab der Freiburger Staatsrat in seiner Antwort auf eine parlamentarische Interpellation.

- Kann der Bundesrat diese Zahl bestätigen?

- Falls ja, was hat er unternommen oder gedenkt er zu unternehmen, um die untergetauchten Personen wieder aufzuspüren?

- Was hat beim Betrieb des Zentrums nicht funktioniert?

- Wie kann vermieden werden, dass sich solche Missstände wiederholen?

Stellungnahme des Bundesrates

Es lässt sich in der ganzen Schweiz feststellen, dass Asylsuchende aus Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion, wie jenem in Giffers, häufiger unkontrolliert abreisen als aus solchen mit Verfahrensfunktion. Das SEM kann die Grössenordnung der genannten Zahl für Giffers bestätigen. In Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion warten die meisten Personen auf den Asylentscheid - in der Regel im Rahmen des Dublin-Verfahrens - oder auf den Wegweisungsvollzug. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass im Rahmen einer unkontrollierten Abreise viele in ein anderes Land Weiterreisen. Das SEM hat keine Anhaltspunkte dafür, dass unkontrolliert abgereiste Asylsuchende in grösserer Zahl in der Schweiz verbleiben. Gemäss Artikel 8 Absatz 3bis Asylgesetz haben sich die Asylsuchenden während dem ganzen Verfahren zur Verfügung zu halten, können sich aber sonst im Rahmen der Regeln frei bewegen. Falls ein Asylsuchender sich während mehr als 20 Tagen nicht mehr bei den Behörden meldet, schreibt das SEM das Asylgesuch ab und verbucht es als eine unkontrollierte Abreise im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS). Es wird jedoch nicht systematisch ausgewertet, wie viele Personen unkontrolliert aus einem Bundesasylzentrum abreisen. Es besteht keine gesetzliche Grundlage, gestützt auf welche das SEM eine Person gegen ihren Willen festhalten und sie daran hindern könnte, das Zentrum zu verlassen. Die zuständige kantonale Behörde kann jedoch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs eine Person in Administrativhaft nehmen. Überdies hat auch die Covid-19-Pandemie einen Einfluss auf die Zahl der unkontrolliert abgereisten Asylsuchenden, da der Wegweisungsvollzug in vielen Fällen stark eingeschränkt oder gar verunmöglicht wurde. Die deshalb verlängerte Aufenthaltsdauer in den Bundesasylzentren kann zusätzliche Personen zu einer unkontrollierten Abreise bewogen haben. Sofern Personen mit einem Wegweisungsentscheid aufgegriffen werden, werden diese dem zuständigen Kanton zum Vollzug der Wegweisung übergeben.

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