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22.3085 · Interpellation · 2022-03-08

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

- Wie berücksichtigt das Staatssekretariat für Migration (SEM) - so wie es Artikel 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) verlangt - bei seinen Entscheiden über die Aufnahme und die Zulassung von Migrantinnen und Migranten, über Asylgesuche, über Ausschaffungen oder über Rückweisungen in angemessener Weise die Risiken und die besonderen Lebensbedingungen, die für Frauen und Mädchen in denjenigen Ländern bestehen, in die sie ausgeschafft oder zurückgewiesen würden?

- Nach welchen Kriterien werden die Gefahren und Risiken beurteilt in Bezug darauf, dass die Betroffenen geschlechtsspezifische Gewalt erleiden in den Ländern, in die sie zurückgewiesen oder ausgeschafft würden?

- Welche Parameter werden berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Land auch den Frauen und Mädchen die sozioökonomischen Mindestbedingungen garantiert, die nötig sind für ein sicheres Leben gemäss den internationalen Standards und Kriterien der Organisationen und Übereinkommen, denen die Schweiz angehört?

- Welches Gewicht haben die Berichte und Empfehlungen der Ausschüsse aus unabhängigen Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen, anderer zwischenstaatlichen Organisationen und der international breit anerkannten Nichtregierungsorganisationen?

- Wird differenziert beurteilt, ob für die Frauen und Mädchen in ihren Heimatländern das Risiko einer Verfolgung besteht oder ob garantiert ist, dass dort ihre grundlegenden Menschenrechte respektiert werden, und werden bei der Beurteilung die jeweiligen Migrationsrouten der Betroffenen und das Ausmass an Feindseligkeit gegenüber der westlichen Kultur und der westlichen Gesellschaft berücksichtigt?

Begründung

In den letzten Monaten gab es im Tessin eine starke Mobilisierung dafür, dass eine Familie als Härtefall anerkannt wird. Die betreffende Familie, eine Mutter mit einer Tochter und einem Sohn, stammt aus dem Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea.

Für Kopfschütteln sorgten die wiederholt vorgetragenen Behauptungen des SEM, Äthiopien sei ein sicheres Land - dies obschon namhafte Quellen in den vorangehenden Monaten immer wieder explizit darauf hingewiesen hatten, das Gegenteil sei der Fall. Äthiopien ist kein sicheres Land. Es war es nicht vor 10 Jahren, als diese Familie ihr erstes Asylgesuch einreichte, und es ist es erst recht nicht heute, vor allem nicht für Frauen.

Ein Dossier von Februar 2021 des Dienstes für Internationales des italienischen Parlaments, ein Bericht von Amnesty International von August 2021 und die Entschliessungen des Europäischen Parlaments vom 7. Oktober 2021 lassen keinerlei Zweifel zu darüber: "dass die Streitkräfte Äthiopiens, Eritreas und der Region Amhara weiterhin in grossem Umfang Frauen und Mädchen vergewaltigen oder andere Formen der sexuellen Gewalt gegen sie verüben und zudem Morddrohungen aussprechen und auf Beleidigungen auf der Grundlage der ethnischen Zugehörigkeit und das Festhalten unter Bedingungen der sexuellen Sklaverei zurückgreifen; dass Regierungstruppen und Beamte humanitäre Organisationen und nationale Erbringer von Gesundheitsleistungen, die Überlebende von sexueller Gewalt unterstützen, schikaniert und bedroht haben".

Ein Ausschuss aus Expertinnen und Experten der Vereinten Nationen hat Anfang Dezember ebenfalls darauf hingewiesen: Für Frauen ohne sozialen und familiären Rückhalt sind die Risiken besonders gross, und dies trifft oft zu auf Migrantinnen, die das Land vor Jahren verlassen haben. Das EDA seinerseits weist auf das Risiko von Anschlägen, Gewalt und Feindseligkeiten hin gegenüber Personen, die aus westlichen Ländern kommen, und es rät von Reisen in bestimmte Gebiete ab, darunter genau die Region entlang der Grenze zu Eritrea.

Die Vorgehensweise und die Kriterien zur Beurteilung der Lebensbedingungen und der Sicherheitslage in den Heimatländern der asylsuchenden Frauen und Mädchen oder in den Ländern, in die sie ausgeschafft oder zurückgewiesen würden, werfen Fragen auf, auch wenn man sich vom konkreten Einzelfall löst. Und ein solches Vorgehen würde im Widerspruch stehen sowohl zu Artikel 3 Absatz 2 AsylG als auch zur Aussenpolitik des Bundes. Denn diese anerkennt die Bedeutung des Handelns zum Schutz der Frauen und Mädchen und zur Ermöglichung ihrer Selbstbestimmung, was sich auch an den umfassenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz zeigt, die auch im Bericht von 2019 zur Umsetzung von Beijing + 25 aufgelistet sind.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Bei der Prüfung der Asylgesuche von Frauen und Mädchen prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM), ob die Vorbringen eine geschlechtsspezifische Verfolgung und/oder Diskriminierung im Sinne von Artikel 3 Absätze 1 und 2 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) darstellen und ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft allesamt erfüllt sind. Zu diesem Zweck nimmt das SEM eine individuelle Prüfung des Gesuchs unter Berücksichtigung der Situation im Herkunftsland vor. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf die Achtung der Grundrechte von Frauen gelegt. Wird ein Asylgesuch abgelehnt, prüft das SEM, ob dem Wegweisungsvollzug allfällige Hindernisse entgegenstehen. Dabei berücksichtigt es die spezifische Situation, denen sich Frauen und Mädchen bei einer Rückkehr gegenübersehen können.

2. Bei der Bearbeitung von Gesuchen, die Elemente von geschlechtsspezifischer Gewalt aufweisen, wendet das SEM die allgemeinen Kriterien für die Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit prüft das SEM insbesondere, ob die betroffene Person durch ihre Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre und ob aufgrund von Umständen, die eng mit der Person zusammenhängen, der Wegweisungsvollzug eine Gefährdung mit sich bringen würde.

3. Das SEM trägt Informationen zu den Herkunftsstaaten der Asylsuchenden zusammen und analysiert diese. Die erhobenen Daten umfassen auch Informationen, die sich spezifisch auf die Situation von Frauen und Mädchen beziehen. Auf dieser Grundlage beurteilt das SEM, ob die Umstände im Heimatland darauf hinweisen, dass sich die betroffenen Frauen und Mädchen nach der Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden.

4. Das SEM hat Kenntnis von den Publikationen der von der Interpellantin genannten Organisationen. Es berücksichtigt diese im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags um sicherzustellen, dass die Asylgesuche von Frauen und Mädchen in Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz behandelt werden.

5. Sämtliche Asylgesuche, die mit geschlechtsspezifischer Verfolgung oder der Angst davor begründet sind, werden individuell geprüft, damit bestimmt werden kann, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sind. Die Beurteilungskriterien sind bei allen Frauen und Mädchen gleich, unabhängig von ihrer Herkunft, von der jeweiligen Migrationsroute oder vom Ausmass an Feindseligkeit gegenüber der westlichen Gesellschaft. Die Folgen, die der Aufenthalt von Frauen und Mädchen in einem westlichen Land nach sich ziehen kann, oder die besonderen Umstände, die ihren Migrationsweg bestimmen, sind Elemente, die das SEM bei der Prüfung des Asylgesuchs und des Wegweisungsvollzugs berücksichtigen kann.

Antwort des Bundesrates.