22.309 · Standesinitiative · 2022-05-23
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999,
Artikel 115 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezember 2002
und Artikel 156 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates des Kantons Genf vom 13. September 1985 (Loi portant règlement du Grand Conseil de la République et canton de Genève)
sowie in Anbetracht
- der Bundesverfassung vom 18. April 1999 und insbesondere ihres Artikels 7 zur Menschenwürde;
- des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. März 1911, in welchem in den Artikeln 253 ff. das Mietrecht geregelt ist;
fordert der Grosse Rat des Kantons Genf die Bundesversammlung auf,
das Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches dahingehend anzupassen, dass Mietverträge von über 65-Jährigen nicht gekündigt werden dürfen, wenn die Kündigung einzig mit dem Ziel erfolgt, den Mietzins anheben zu können ("Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen").
Begründung
Ronald Zacharias erinnert daran , wie es zu dieser Standesinitiative kam. Er hat den Eindruck, dass die Immoblilienverwaltung der Stadt Genf schrittweise alle Mietvertäge kündigt. Vor diesem Hintergrund fragt er sich, ob diese Kündigungen moralisch vertretbar sind. Deshalb möchte er, dass sich die eidgenössischen Räte diesem Thema annehmen.
Aus Sicht von Ronald Zacharias sollte das Mietrecht in Sachen Kündigung angepasst werden. Es gehe nicht darum, den Mieterschutz bei allen Kündigungen zu überarbeiten. Er erachtet die Regelung bei Zahlungsrückständen als zufriedenstellend. Im Mietrecht seien auch andere Kündigungsgründe vorgesehen, die vorliegende Standesinitiative befasse sich aber einzig mit der Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen. Er erklärt diesen Begriff mit folgendem Beispiel: Eine ältere Person mietet eine Vierzimmerwohnung für 2200 Franken pro Monat. Der Eigentümer fragt sich, ob er diese Person nicht loswerden und die Wohnung danach teurer - für 2300 Franken pro Monat - vermieten könnte. Eine solche Kündigung ist grundsätzlich verboten und kann angefochten werden, wenn der von der vermietenden Partei angestrebte Mietzins missbräuchlich ist. Damit eine Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen rechtens ist, darf mit dem künftigen Mietzins kein übersetzter Ertrag erzielt werden. Die Standesinitiative betrifft somit nur einen klar umrissenen Sachverhalt.
Nach Ansicht von Ronald Zacharias müssen ältere Menschen vor solchen Kündigungen geschützt werden.
Debatte im Grossen Rat des Kantons Genf
Ein Mitglied des Grossen Rates (Partei "Ensemble à Gauche") fragt sich, ob eine Verwaltung einen anderen Vorwand für eine Vertragskündigung anführen kann, wie die Tragbarkeit oder die Belegungsdichte.
Ronald Zacharias weist darauf hin, dass das Mietrecht einen starken Kündigungsschutz zugunsten der der Mieterinnen und Mieter vorsieht. Die vermietende Partei könne versuchen, die Wohnung zu kündigen und sie der mietenden Partei zum Kauf anzubieten. Eine solche Kündigung sei jedoch anfechtbar, wenn nicht sogar nichtig. Er erläutert weiter, dass laut Mietrecht auch weitere Kündigungsgründe nicht zulässig sind.
Ein Grossrat (S) entgegnet Ronald Zacharias, er sei der Ansicht, dass Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen in der Praxis oft rückgängig gemacht werden. Deshalb hätte die Standesinitiative in seinen Augen nur eine sehr begrenzte Wirkung.
Derselbe Grossrat (S) ist der Meinung, dass alle Kündigungsgründe - oder zumindest jene, die in der Praxis am häufigsten zum Tragen kommen - überprüft werden müssen, wenn ältere Mieterinnen und Mieter richtig geschützt werden sollen. Als Beispiel nennt er die Mietvertragskündigung wegen angeblichem Eigenbedarf der vermietenden Partei. Bei diesem oft angeführten Grund könnten die Mieterinnen und Mieter in der Praxis nichts unternehmen.
Ronald Zacharias erwidert, dass dies die Beobachtung eines praxisfremden Anwalts sei. Das Problem mit der Mietzinserhöhung sei der Bumerangeffekt und die Angst, welche die Vermieterschaft aufgrund der Gesetzgebung und der aktuellen Praxis habe. Aufgrund der mietrechtlichen Vorschriften erhöhe in der Praxis kein Wohnungseigentümer bzw. keine Wohnungseigentümerin die Miete.
Eine Grossrätin (G) lobt die Absicht, ältere Personen zu schützen. Sie möchte von Ronald Zacharias wissen, wieso dieser Vorschlag nicht schon früher gemacht wurde. In ihren Augen ist es nicht die beste Lösung, diesen Vorschlag als Standesinitiative an die Bundesversammlung zu überweisen. Sie fragt sich, ob die Fraktionsvertretungen in der Bundesversammlung nicht über andere Druckmittel verfügen.
Laut Ronald Zacharias schliesst das eine das andere nicht aus. Diese Standesinitiative werde auf Resonanz stossen, da sie sinnvoll sei.
Verhandlungen
Debatte im Ständerat, 31.05.2023
Keine Folge gegeben.
Debatte im Nationalrat, 05.03.2024
Keine Folge gegeben