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22.3190 · Postulat · 2022-03-16

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Nutzung der digitalen Designmuster "Dark Patterns" im Internet vorzulegen. Der Bericht soll die Nutzung von Dark Patterns auf Websites, Online-Plattformen und Apps auflisten und dokumentieren. Ausserdem soll er insbesondere auf die folgenden Fragen eingehen: Werden diese Designmuster und ihre gehäufte Nutzung auf einer einzigen Website oder Plattform von der geltenden Gesetzgebung erfasst? Unterscheiden sie sich je nach Art der Plattform? Wie wirken sie sich auf die freie Wahl der Konsumentinnen und Konsumenten aus? Wie ist die Lage bei Plattformen mit Sitz in der Schweiz? Wie kann die Nutzung solcher Muster eingeschränkt werden?

Der Bericht soll sich auf Websites und Plattformen konzentrieren, die in den Bereichen Onlinehandel, Unterhaltung und Streaming tätig sind, sowie auf kostenlos herunterladbare Videospiele, bei denen In-Game-Käufe angeboten werden.

Begründung

Dark Patterns sind Mechanismen, welche die Benutzerinnen und Benutzer verwirren, mit dem Ziel, ihr Verhalten zu beeinflussen, dass sie eine Handlung ausführen oder unterlassen. So werden sie beispielsweise dazu gedrängt, etwas zu kaufen, ein Abo abzuschliessen, eine Website oder Plattform nicht zu verlassen oder ihr Konto nicht zu löschen. Diese Designmuster haben einen kommerziellen Zweck: Internetnutzerinnen und -nutzer sollen so lange wie möglich Werbung ausgesetzt sein, damit sie kostenpflichtige Verträge abschliessen oder beibehalten oder etwas tun, das nicht in ihrem Interesse liegt.

Im Hinblick auf die Konsumentinnen und Konsumenten hat dieses Problem besorgniserregende Ausmasse angenommen, insbesondere, wenn es für sie sehr schwierig oder gar unmöglich wird, einen Vertrag zu kündigen, oder wenn sie manipuliert werden, um mehr persönliche Daten zu teilen als nötig.

Eine von der Westschweizer Konsumentenorganisation Fédération romande des consommateurs durchgeführte Untersuchung (https://www.frc.ch/sombres-jeux-dinfluence/) hat gezeigt, dass mehr als die Hälfte der 52 untersuchten Plattformen und Websites das Löschen von Benutzerkonten erschweren, während drei Viertel von ihnen mindestens eine der kritisierten Muster verwenden. Zahlreiche Schweizer Plattformen und Websites wie Deindeal.ch, Coop.ch oder Migros.ch sind betroffen. Diese Praktiken sind schlecht dokumentiert und nicht geregelt. Sie sind dahingehend besorgniserregend, dass sie die Wahlfreiheit der Benutzerinnen und Benutzer stark einschränken oder diese gar daran hindern, eine Website oder Plattform zu verlassen. Ein Bericht des Bundesrates zu diesen Fragen soll es ermöglichen, die Unklarheiten rund um diese Praktiken zu beseitigen und den Handlungsbedarf in dieser Sache einzuschätzen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist bekannt, dass "Dark Patterns" auch in der Schweiz vorkommen und nimmt dieses Thema ernst. Eine trennscharfe Definition liegt aktuell jedoch nicht vor. Es gibt verschiedene Arten von "Dark Patterns", die unter das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder unter das Datenschutzgesetz (DSG) fallen können.

Gemäss Art. 3 Abs.1 lit. b UWG gilt es als unlauter, über seine Waren oder Leistungen und deren Preise unrichtige oder irreführende Angaben zu machen. Zusätzlich bestimmt Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG, dass Anbieter von Waren oder Leistungen im Internet auf die einzelnen technischen Schritte hinweisen müssen, die zu einem Vertragsabschluss führen. Vorsätzlicher unlauterer Wettbewerb ist auf Antrag strafbar (Art. 23 UWG). Das SECO kann gegen ein Unternehmen Klage einreichen, wenn es Beschwerden wegen unlauterer Geschäftspraktiken erhält und die Interessen mehrerer Personen betroffen sind (Art. 10 Abs. 3 UWG). Nebst dem SECO kann auch jede Person gegen eine unlautere Geschäftspraktik klagen, die in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist (Art. 9 Abs. 1 UWG). Ferner kommt auch den Berufs- und Wirtschaftsverbänden sowie den Konsumentenschutz-organisationen ein entsprechendes Klagerecht zu (Art. 10 Abs. 2 lit. a und b UWG).

Das vom Parlament am 25. September 2020 beschlossene totalrevidierte Datenschutzgesetz (nDSG; BBl 2020 7639) sieht zahlreiche Verbesserungen für Bürgerinnen und Bürger bei Online-Aktivitäten vor. Unter anderem verankern die neuen Art. 7 Abs. 1 und 2 nDSG das Prinzip "Privacy by Design": Die Datenbearbeitung muss technisch und organisatorisch so ausgestaltet sein, dass die Datenschutzvorschriften eingehalten werden. Zusätzlich ist auch das Prinzip "Privacy by Default" in Art. 7 Abs. 3 nDSG verankert: Infolge der Voreinstellungen einer Website dürfen nur so wenige Personendaten bearbeitet werden, wie für den Verwendungszweck nötig ist. Sodann führt der neue Art. 19 nDSG zu einer Stärkung der Transparenz über Datenbearbeitungen.

Um mehr Kenntnisse über "Dark Patterns" zu erlangen, verfolgt der Bundesrat die Entwicklungen auf internationaler Ebene aus nächster Nähe - insbesondere im Rahmen der OECD und der United Nations Conference on Trade and Development UNCTAD. Zudem beobachtet er die Analysen der EU zu diesem Thema. Auf Grund dieser laufenden Arbeiten und der gerade erst teilweise revidierten gesetzlichen Grundlagen ist der Bundesrat der Ansicht, dass keine zusätzlichen Abklärungen zu "Dark Patterns" nötig sind.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.