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22.3282 · Interpellation · 2022-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat ist gebeten folgende Fragen zu beantworten:

1. Wie kann die Schweiz verhindern, dass die nicht korrekt geimpften Tiere ins Land verbracht werden, wo ihnen aufgrund der einzuleitenden Schutzmassnahmen noch weiteres Leid oder gar der Tod droht?

2. Der gewerbsmässige internationale Handel ist in der Schweiz nicht bewilligungspflichtig, der Handel mit Tieren in der Schweiz hingegen schon. Wie wird diese Inländerdiskriminierung gerechtfertigt?

3. Wie steht der Bundesrat zur Einführung einer generellen Importbewilligung von Heimtieren zu privaten und gewerbsmässigen Zwecken?

4. Wird die vom BLV publizierte Liste der Länder bezüglich Tollwutstatus gemäss den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen regelmässig angepasst?

5. Deutschland und Österreich praktizieren eine Nachimpfung und sehen Gruppenquarantänen vor, die unter Berücksichtigung der sehr geringen Wahrscheinlichkeit einer angezeigten Euthanasie der ganzen Gruppe dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Ist eine prophylaktische Euthanasie wegen des Tollwutverdachtes ethisch und wissenschaftlich gesehen bei uns noch zeitgemäss?

6. Wer kommt bei Verzichtstieren für die Kosten der Quarantäne auf?

7. Wie kann der Schutz der Tiere und der Käuferschaft im internationalen Online-Handel bei Tierkäufen verbessert werden?

Begründung

Tierschutzfälle an der Grenze sind im Vergleich zum Vorjahr auf fast das Vierfache gestiegen (2560). Die Tiere, darunter auch zu junge und kranke Welpen, werden regelmässig im Internet bestellt und von den Händlern oder der Käuferschaft importiert. Die Einreisebedingungen werden aufgrund des Veterinärabkommens nur stichprobenweise vom Zoll kontrolliert, sodass Rechtsverstösse auch oft erst bei der vorgeschriebenen tierärztlichen Kontrolle zehn Tage nach der Einreise festgestellt werden. Danach folgt ein für das Tierwohl stark belastendendes und kantonal nicht einheitlich praktiziertes Massnahmenszenario: Das Tier wird aufgrund des Tollwutverdachts je nach Herkunftsland und Alter beschlagnahmt, bis zu 120 Tage unter Quarantäne gestellt, ins Herkunftsland rückgeführt oder sogar aufgrund der hierzulande fehlenden, artgerechten Gruppenquarantäne euthanasiert. Die teilweise getäuschte Käuferschaft bleibt auf den hohen Verwaltungskosten sitzen.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Schweiz und die EU bilden gemäss Anhang 11 des Abkommens über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) einen einheitlichen Veterinärraum, weshalb Grenzkontrollen gegenseitig anerkannt werden. Importe von Hunden im Strassenverkehr werden deshalb nur stichprobenweise kontrolliert. Daher lässt sich die Einfuhr nicht korrekt geimpfter Hunde in die Schweiz nicht verhindern. Die Verantwortung dafür liegt bei der Käuferschaft, die Tiere bestellt, ohne sich korrekt über das Tier und dessen Herkunft zu informieren. Der Schweizer Tierschutz (STS) und das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) betreiben zur Verbesserung der Information seit mehreren Jahren die Kampagne "Augen auf beim Hundekauf!" (www.hundekauf.ch).

2. Für den gewerblichen Import von Hunden aus der EU muss die Veterinärbehörde im Herkunftsland eine Gesundheitsbescheinigung (TRACES) ausstellen. Sie bestätigt damit, dass die Vorgaben für den Tierhandel und die Zucht im Herkunftsland erfüllt sind. Die EU hat zudem mit dem neuen Tiergesundheitsrecht per 21.04.2021 Pflichten für den gewerblichen Handel mit Hunden eingeführt. So benötigen Sammelstellen und Tierheime in der EU, welche Tiere in andere Mitgliedstaaten verbringen, vorgängig eine Zulassung durch die zuständige Veterinärbehörde. Damit gelten sowohl in der EU wie auch in der Schweiz Bewilligungspflichten für den gewerbsmässigen Handel mit Hunden.

3. Eine Pflicht für eine generelle Importbewilligung von Heimtieren zu privaten und gewerbsmässigen Zwecken würde einen sehr grossen Aufwand generieren (u.a. Prüfung von bis zu 30'000 Hundeimporten pro Jahr). Dieser Aufwand könnte jedoch nicht verhindern, dass Tiere aus nicht tierschutzkonformen Zuchtbetrieben unter tierschutzwidrigen, stark belastenden Umständen transportiert oder nicht korrekt geimpft illegal importiert würden. Illegale Importe werden durch die Bewilligungspflicht nicht reduziert; sie könnten durch die Wartezeiten bis zur Bewilligung sogar noch zunehmen.

4. Ja. Die Schweiz übernimmt gemäss Veterinärabkommen von der EU die Liste der Länder mit ihrem Status bezüglich Tollwut.

5. Eine allfällige Anpassung des Risikomanagements (z.B. Quarantänebestimmungen) erfolgt jeweils unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Erfahrungen, wie sie aktuell beispielsweise bei den aus der Ukraine mitgebrachten Tieren gesammelt werden. Zentral dabei sind Koordination und Abstimmung zwischen den Kantonen sowie mit den umliegenden Ländern.

6. Grundsätzlich kommen die Kantone für die Kosten der Quarantäne auf.

7. Eine Modellösung, welche die Tierschutzorganisation "4 Pfoten" international propagiert, schlägt einen automatischen Abgleich der Hundeinserate mit den nationalen Hundedatenbanken vor. Damit könnten Besitzverhältnisse sowie die Herkunft der Tiere besser nachvollzogen und überprüft werden. Dieser vielversprechende Ansatz wird zurzeit in der Schweiz mit der Hundedatenbank AMICUS und der Inserateplattform Anibis getestet. Wenn dieses vom BLV mitfinanzierte Pilotprojekt aufzeigen kann, dass diese Überprüfung umsetzbar und zielführend ist, könnte sie für obligatorisch erklärt werden. Die Ergebnisse werden bis Januar 2023 erwartet.

Antwort des Bundesrates.