22.3377 · Motion · 2022-04-06
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, bis zum 30. Juni 2023 eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, welche bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt. Er trägt dabei den Umstand Rechnung, dass Menschen mit Behinderungen aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung auch bei Hilfstätigkeiten auf tiefstem Kompetenzniveau gewisse Arbeiten nicht ausführen können und dass das Lohnniveau auch bei ihnen zumutbaren Tätigkeiten tiefer ist als bei gesunden Personen.
Bei der Überarbeitung der Bemessungsgrundlagen, die sich auf anerkannte statistische Methodik und auf den Stand der Forschung abstützt, berücksichtigt der Bundesrat das neue lineare Rentensystem, die Weiterentwicklung der Invaliditätsbemessung und damit auch die neuen Regelungen auf Stufe Verordnung per 1. Januar 2022. Er bezieht den Lösungsvorschlag von Riemer-Kafka/Schwegler mit ein, so wie er das mehrfach in Aussicht gestellt hat.
Er legt die finanziellen Konsequenzen der Bearbeitung vor Konsultation der entsprechen Verordnungsänderungen offen und konsultiert die zuständigen Fachkommissionen vor der Inkraftsetzung.
Begründung
Gestützt auf Artikel 28a Absatz 1 IVG hat der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren zu umschreiben. Für die Bestimmung des Einkommens mit Invalidität hat der Bundesrat per 1.1.2022 Artikel 26bis IVV in Kraft gesetzt. Demnach richtet sich das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten, sofern kein tatsächlich erzieltes und anrechenbares Einkommen besteht. Gemäss Artikel 25 Absatz 3 IVV sind dafür die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) massgebend.
Ausgangslage
- Bis Ende 2021 wurden die bestehenden LSE-Tabellen praxisgemäss für die Ermittlung des Einkommens mit Invalidität (sog. Invalideneinkommen) herangezogen.
- Das Bundesgericht hat diese Praxis mehrmals als Übergangslösung bezeichnet (BGE 139 V 592, E. 7.4, BGE 142 V 178, E. 2.5.8).
- Wissenschaftliche Studien (Prof. Dr. iur. Gächter und Büro BASS) zeigten Anfang 2021: Die bestehenden und einem statistischen Zweck dienenden LSE-Tabellen basieren hauptsächlich auf Löhnen von gesunden Personen. Bei Hilfstätigkeiten auf niedrigster Kompetenzstufe beinhalten sie hohe Löhne aus der Baubranche mit körperlich schweren Tätigkeiten und aus der qualifizierten Dienstleistungsbranche. Dadurch widerspiegeln sie das Lohnniveau von gesundheitlich Beeinträchtigten nur sehr unzureichend.
- Die BASS-Studie zeigt weiter: Die effektiv erzielten Löhne von Menschen mit Behinderung sind im Vergleich zu gesunden Menschen auch in denjenigen Tätigkeiten tiefer, die mit Invalidität noch möglich sind. Stellt man für das Invalideneinkommen auf die bestehenden LSE-Tabellen ab, resultieren strukturell zu hohe Werte. Die Folge: Umschulungen und Renten werden verwehrt, obwohl bei Berücksichtigung realistischer Werte darauf Anspruch bestehen würde. Viele Betroffenen müssen Sozialhilfe beziehen.
- Die Problematik der IV-Gradberechnung mittels LSE-Tabellen ist seit Jahren bekannt. Ihre Aufnahme in die IVV wurde im Rahmen der Vernehmlassung von zahlreichen Kantonen, Gemeinden und auch parteiübergreifend kritisiert.
- Im August 2021 forderte die SGK-N den Bundesrat einstimmig auf, eine neue Bemessungsgrundlage zu entwickeln.
- Trotz breiter Kritik hat der Bundesrat die problematische Praxis in der IVV zementiert. Nachfragen im Parlament (21.8014, 21.8155, 21.8019) haben ergeben: Ergebnisse und konkrete Vorschläge zum Auftrag des Bundesrats an das BSV, "ob die Entwicklung von spezifisch auf die IV zugeschnittenen Bemessungsgrundlagen möglich ist", sollen frühestens 2025 vorliegen.
Die Verzögerung bis 2025 ist nicht nachvollziehbar und problematisch:
1. Seit November 2021 liegt ein konkreter Vorschlag einer Arbeitsgruppe rund um Prof. em. Riemer-Kafka vor, der eine realistische Lohneinschätzung für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen ermöglicht. Dieser Vorschlag zeigt zudem auf, dass ohne weiteres auch Einschätzungen für Menschen mit psychischen Beeinträchtigungen möglich sind.
2. Anfang Januar 2022 sprachen sich 16 führende Sozialversicherungsexpertinnen und -experten für eine zeitnahe Prüfung des Lösungsvorschlags Riemer-Kafka aus. Prof. Dr. iur. Gächter und die Mitunterzeichnenden betonen, dass die vom Bundesrat genannten Gründe für eine spätere Prüfung aus juristischer Perspektive nicht nachvollziehbar seien. Sie weisen darauf hin, dass das seit 1.1.2022 geltende stufenlose Rentensystem die Problematik verschärfe, wirke sich damit doch jeder einzelne IV-Grad direkt auf die Rentenhöhe aus. Weiter stehe die verstärkte Berücksichtigung individueller Problematiken (z.B. hoher Pausenbedarf) durch die Regionalärztlichen Dienste (RAD) in keinem direkten Zusammenhang mit der Prüfung einer angepassten LSE-Tabelle.
Mit dieser Motion und mit dem Auftrag, bis Ende Juni 2023 eine neue Bemessungsgrundlage implementiert zu haben, wird der Dringlichkeit invaliditätskonformer Tabellenlöhne Rechnung getragen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat mehrfach seine Bereitschaft erklärt, das Anliegen der Kommissionsmotion aufzunehmen, die entsprechenden Grundlagen zu erarbeiten, die notwendigen Evaluationen vorzunehmen, seine Resultate zu präsentieren und die daraus resultierenden notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Eine Verordnungsanpassung betreffend die Invaliditätsgradbemessung per 1. Juli 2023 ist jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich:
Für eine aussagekräftige Evaluation der Neuerungen der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (IV) braucht es mindestens eine auf zwei Jahren basierende Datengrundlage, nicht zuletzt um die Auswirkungen sowohl auf die IV, aber auch - wie vom Bundesgericht festgehalten - auf alle anderen betroffenen Sozialversicherungen (UV, MV, BV, EL) darlegen zu können.
Die von Frau Prof. em. Riemer-Kafka präsentierten Vorschläge (Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung und berufliche Vorsorge 6/2021 "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn"; www.szs.recht.ch > Archiv > 2021) möglicher invaliditätskonformer Tabellenlöhne sind noch nicht so weit ausgereift, dass sie im verlangten Zeitraum bereits umgesetzt werden könnten: Unter anderem ist die Dauerhaftigkeit und Praxistauglichkeit des "Job-Matching-Tool" der Schweizerischen Paraplegiker-Forschung im Hinblick auf einen langjährigen Einsatz für die Erstellung von speziellen Lohnstrukturerhebungen bislang ungeprüft geblieben. Weiter liegen keine Erhebungen und Auswertungen betreffend die Verwendung des Tools zur Erstellung von Tabellen für Personen mit psychischen Beeinträchtigungen vor. Diese machen in der IV über 50 Prozent der Rentenbeziehenden aus. Weiter gilt es zu klären, ob die Vorschläge den Unterschieden bei den Löhnen von Frauen und Männern genügend Rechnung tragen, da Frauen offenbar kaum eine Verbesserung erfahren. Die dazu notwendigen Arbeiten mit dem für die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) verantwortlichen Bundesamt für Statistik sind angelaufen und Frau Prof. em. Riemer-Kafka hat sich zur aktiven Mitarbeit bereit erklärt.
Mit seinem Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich der zur Anwendung gelangende Medianlohn der standardisierten Bruttolöhne der LSE nach wie vor als Ausgangswert zur Ermittlung des Invalideneinkommens eignet. Mit dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarktes (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) geht der Gesetzgeber grundsätzlich davon aus, dass auch gesundheitlich eingeschränkten Personen ein ihren noch verbleibenden Fähigkeiten entsprechender Arbeitsplatz offensteht. Es ist also noch zu prüfen, inwieweit die geforderten behinderungsbedingt angepassten LSE dem Konzept des ausgeglichenen Arbeitsmarkts gerecht werden.
Aufgrund der klaren Aussage des Bundesgerichts ist der Bundesrat der Ansicht, dass die mit der Weiterentwicklung eingeführten Neuerungen bei der Invaliditätsgradbemessung gesetzeskonform sind. Eine umfassende Klärung der notwendigen Grundlagen für eine Einführung möglicher neuer Bemessungsgrundlagen, eine seriöse Evaluation der eingeführten Neuerungen und der Auswirkungen auf alle betroffenen Sozialversicherungen und die Analyse möglicher Neuerungen im Sinne der Motion ist deshalb umso wichtiger. In diesem Sinne hat der Bundesrat die entsprechenden Arbeiten an die Hand genommen. Eine allfällige Verordnungsänderung kann frühestens 2025 in Kraft treten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.