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22.3591 · Interpellation · 2022-06-13

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Am 1. Juni 2004 trat das Entsendegesetz vom 8. Oktober 1999 in Kraft. Artikel 7a, Absatz 3 legt limitierend fest, dass der Bund ausschliesslich 50 Prozent der von den Inspektoren verursachten Lohnkosten übernimmt. Bis heute ist dieses Gesetz mit der Limitierung der Kosten für den Bund unverändert.

1. Teilt der Bundesrat die folgende Lohnkostenschätzung für die Inspektoren und die somit rechtmässig maximal anfallenden Kosten zu Lasten der Bundeskasse bzw. der Steuerzahler aufgrund des Gesetzes:

a. Von 2004 bis 31. Dezember 2017: 40 Inspektoren à etwa 120 000 Schweizer Franken Jahresgehalt = Total 4,8 Millionen Schweizer Franken (zunehmend bis Ende 2017). Davon wären gemäss Gesetz 50 Prozent zu Lasten der Bundeskasse mit laufender Zunahme pro Jahr gerechtfertigt.

b. Von 2018 bis heute: 120 Inspektoren à etwa 130 000 Schweizer Franken Jahresgehalt = Total 15,6 Millionen Schweizer Franken. Davon wären gemäss Gesetz 50 Prozent, also etwa 7,8 Millionen., zu Lasten der Bundeskasse gerechtfertigt.

2. Welche Lohnkosten hat der Bund effektiv seit 2004 pro Jahr übernommen?

3. Weshalb hat nie eine öffentliche Ausschreibung dieses Staatsauftrags stattgefunden?

Die Verordnung zum Entsendegesetz datiert vom 21. Mai 2003 und beinhaltet ab September 2009, gültig ab 1. Januar 2010, einen neuen Artikel unter 16e, mit einer durch das Gesetz nicht gedeckten Bestimmung: "Die mit dem Vollzug von Gesamtarbeitsverträgen beauftragten paritätischen Organe und die mit der Inspektionstätigkeit nach Artikel 7a der Gesetzes beauftragten tripartiten Kommissionen müssen insgesamt 27 000 Kontrollen pro Jahr durchführen." Diese Muss-Formulierung blieb unverändert bis 31. Dezember 2017. Hierzu stellen sich die folgenden Fragen:

4. Was ist die gesetzliche Grundlage für diese Muss-Formulierung?

5. Aufgrund welcher Kriterien wurde diese Zahl von 27 000 Kontrollen pro Jahr (unabhängig von der Wirtschaftsentwicklung) bestimmt und wie wurden diese auf die Kantone verteilt?

6. Wie viele Kontrollen haben in den Jahren 2010 bis 2021 jährlich pro Kanton effektiv stattgefunden?

Am 23. August 2017, in Kraft seit 01. Januar 2018, wurde unter Artikel 16e die Zahl der Muss-Kontrollen von 27 000 auf 35 000 erhöht.

7. Was war der Grund für diese Erhöhung der auf Verordnungsstufe festgelegten Muss-Kontrollen?

8. Welche Berechnungen lagen dieser Erhöhung zugrunde?

9. Nach welchem Schlüssel wurden diese 35 000 Muss-Kontrollen auf die Kantone aufgeteilt und auf welcher Grundlage (Bevölkerungsgrösse oder anderes Kriterium)?

Stellungnahme des Bundesrates

Einleitend erinnert der Bundesrat daran, dass in Branchen mit einem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) die paritätischen Kommissionen (PK) für die Durchführung der flankierenden Massnahmen (FlaM), aber auch für den üblichen Vollzug ihres GAV innerhalb ihrer Branche zuständig sind. Die kantonalen tripartiten Kommissionen (TPK), die sich aus Vertretern der Kantone und der Sozialpartner zusammensetzen, beobachten den Arbeitsmarkt in Branchen ohne allgemeinverbindlichen GAV. Im Rahmen des Vollzugs der FlaM ist die Finanzierung der Kontrolltätigkeit der TPK und der PK unterschiedlich geregelt. Gemäss Artikel 7a Absatz 3 des Entsendegesetzes (EntsG, SR 823.20) vergütet der Bund 50 Prozent der Lohnkosten der kantonalen Vollzugsorgane, einschliesslich der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung (vgl. Frage 2 zu den effektiv vom Bund übernommenen Kosten). Die Entschädigung der Sozialpartner ist im Sinne von Artikel 7 Absatz 5 EntsG in Artikel 9 der Entsendeverordnung (EntsV, SR 823.201) geregelt. Die PK werden pro Kontrolle pauschal entschädigt, denn die paritätischen Kontrollorgane sind auch zuständig für den ordentlichen GAV, der nicht Teil der FlaM ist.

1. Wie die Antwort des Bundesrates zu Frage 2 aufzeigt, ist die vorgenommene Schätzung hinsichtlich der effektiven Kosten mehr oder weniger korrekt. Diese Zahlen berücksichtigen allerdings einzig die Lohnkosten der kantonalen Amtsstellen. Hinzu kommt die finanzielle Beteiligung für die Kontrolltätigkeit der PK.

2. Vom Bund übernommene kantonale Lohnkosten: 3,0 Mio. CHF (2006), 4,9 Mio. CHF (2007), 4,5 Mio. CHF (2008), 4,9 Mio. CHF (2009), 5,0 Mio. CHF (2010), 5,1 Mio. CHF (2011), 5,2 Mio. CHF (2012), 5,4 Mio. CHF (2013), 5,9 Mio. CHF (2014), 6,5 Mio. CHF (2015), 6,6 Mio. CHF (2016), 6,7 Mio. CHF (2017), 7,2 Mio. CHF (2018), 7,6 Mio. CHF (2019), 7,4 Mio. CHF (2020), 7,5 Mio. CHF (2021). Gesamtkosten 2006-2021: 93,4 Mio. CHF.

3. Es handelt sich bei den Kontrollen des EntsG um einen gesetzlichen Auftrag an die PK und die TPK (Art. 7 EntsG und Art. 360b OR), bei welchen das Bundesgesetz

über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und folglich ein Ausschreibungsverfahren nicht zur Anwendung kommt.

4. In Art. 7a Abs. 1 und 2 EntsG wird den Kantonen vorgeschrieben, dass sie über eine ausreichende Anzahl Inspektoren verfügen müssen, die sich insbesondere nach der Grösse und der Struktur des betreffenden Arbeitsmarktes bestimmt. Mit der gesetzlichen Vorgabe einer ausreichenden Anzahl Inspektoren soll eine genügende Kontrolldichte erreicht werden, um Missbräuche auf dem Arbeitsmarkt feststellen und beheben zu können.

Die quantitative Zielvorgabe in Art. 16e EntsV beziffert die im EntsG angestrebte Kontrolldichte, die erreicht werden sollte, um den schweizerischen Arbeitsmarkt durch die kantonalen TPK und die Entsendebetriebe durch die PK ausreichend zu beobachten resp. zu kontrollieren. In diesem Sinne ist die "Muss-Formulierung" in Art. 16e EntsV zu verstehen. Die Ermächtigung des Bundesrates stützt sich auf die allgemeine Ermächtigung des Bundesrates zum Erlass von Vollziehungsverordnungen (Art. 182 Abs. 2 Bundesverfassung).

5. Dieses Ziel garantiert eine minimale Kontrolltätigkeit und wurde auf Basis verschiedener Parameter berechnet, wie etwa der Zahl der Dienstleistungserbringenden aus dem EU-Raum oder der Zahl der Schweizer Betriebe in Risikobranchen. Die Aufteilung der Kontrollziele basiert auf den in Artikel 16a EntsV vorgesehenen Indikatoren: Zahl der Arbeitsplätze auf dem kantonalen Arbeitsmarkt, Anteil an ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, Branchen und ihre allfällige Unterstellung unter einen allgemeinverbindlich erklärten GAV, geografische Verteilung der Unternehmen, grenzüberschreitende Beziehungen, bestehende Zusammenarbeit zwischen dem Kanton und den Sozialpartnern oder zwischen verschiedenen kantonalen Amtsstellen.

6. Das SECO veröffentlicht jedes Jahr einen detaillierten Bericht zur Kontrolltätigkeit der Vollzugsorgane der FlaM, und zwar aufgeschlüsselt nach Organen, Branchen und Regionen. Diese Berichte werden seit 2004 verfasst und sind auf dem Internet verfügbar (www.seco.admin.ch > SECO - Staatssekretariat für Wirtschaft > Publikationen & Dienstleistungen - Publikationen > Arbeit - Personenfreizügigkeit und Arbeitsbeziehungen > Berichte des SECO über den Vollzug der flankierenden Massnahmen). Das SECO stellt auf Anfrage die Zahlen auch in der gewünschten Form zusammen.

7. Die Gründe für diese Erhöhung sind im "Bericht der Arbeitsgruppe zum Verbesserungsbedarf von Vollzug und Missbrauchsbekämpfung der FlaM" vom 21. Oktober 2016 in Ziffer 3.1.4 und Kapitel 5 im Detail aufgeführt (online verfügbar unter: https://www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Bundesrat will Vollzug der flankierenden Massnahmen weiter verbessern). Der Bundesrat hat die im Bericht vorgeschlagenen Massnahmen genehmigt. Es ging in erster Linie darum, der Zunahme der Dienstleistungserbringenden aus dem EU-Raum Rechnung zu tragen und die Kontrollintensität bei den Schweizer Betrieben zu erhöhen.

8. Die TPK Bund sowie der Bundesrat haben im Aktionsplan vom 23. November 2016 zur Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Kontrolltätigkeit beschlossen, dass 30-50 Prozent der meldepflichtigen Dienstleistungserbringenden kontrolliert werden müssen. Der Anteil der zu kontrollierenden Schweizer Betriebe wurde von 2 auf 3 Prozent erhöht (bzw. von 3 auf 5 Prozent in den Risikobranchen).

9. Die massgebenden Indikatoren sind in Artikel 16a EntsV aufgeführt (vgl. Antwort 5).

Antwort des Bundesrates.