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22.3642 · Interpellation · 2022-06-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Pandemie hat in der Schweiz eine Reihe von sektenartigen Auswüchsen ans Licht gebracht. Es haben sich weitherum Bewegungen mit sehr unterschiedlichen Ursprüngen entwickelt und dazu beigetragen, befremdliche und oftmals falsche Thesen über unsere Demokratie oder unser Gesundheitswesen zu verbreiten. In den sozialen Netzwerken tummelten sich unzählige Formen von New-Age-Esoterik, selbsternannten und unkontrollierten Alternativtherapien und Verschwörungstheorien. Die Folgen waren manchmal dramatisch. Nicht nur eine ablehnende Haltung Impfungen gegenüber wurde verbreitet, sondern auch absurde und sogar gefährliche Ideen darüber, wie mit der Pandemie umzugehen sei. Einige antidemokratische Vorstellungen von der Gesellschaft, die weitergereicht wurden, haben manche Personen an den Rand der Gewalttätigkeit getrieben. Ausserdem haben einige Therapeutinnen und Therapeuten objektiv gefährliche Medikationen verschrieben.

Unter Wahrung der Meinungs- und Religionsfreiheit haben viele liberale Demokratien Behörden zur Überwachung von sektiererischen Bewegungen und Auswüchsen eingerichtet - im Bewusstsein, dass diese eine Bedrohung für die Gesellschaft im Allgemeinen und für ihre eigenen Mitglieder im Besonderen darstellen.

In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Teilt der Bundesrat diese Besorgnis bezüglich der während der Pandemie festgestellten "sektiererischen" Auswüchse?

2. Gibt es in der Schweiz eine Behörde, die dafür zuständig ist, gefährliche sektiererische Entwicklungen zu überwachen und die Öffentlichkeit über die damit verbundenen Risiken zu informieren, ähnlich der Miviludes in Frankreich?

3. Falls nicht, ist der Bundesrat der Ansicht, dass eine solche Aufgabe in die Zuständigkeit der staatlichen Behörden fällt?

4. Falls ja, ist dies eine Aufgabe der Kantone oder des Bundes?

Stellungnahme des Bundesrates

Einzelpersonen oder Gruppen können unter dem Einfluss radikaler, verschwörungstheoretischer Thesen die Integrität anderer verletzen oder den Staat und die demokratischen Strukturen gefährden.

Die Religionsfreiheit und die Meinungsäusserungsfreiheit sind in der Schweizerischen Bundesverfassung verankert (Art. 15 und 16 BV). Die beiden Grundrechte lassen auch abstossende, selbst radikale Überzeugungen zu. Sie gelten indessen nicht absolut (Artikel 36 BV). Die Berufung auf diese Rechte darf zudem nicht missbraucht werden, um Rechte und Freiheiten anderer abzuschaffen oder stärker einzuschränken, als dies vom Verfassungs- und Völkerrecht vorgesehen ist (Art. 17 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], SR 0.101).

zu Frage 1: Der Bundesrat geht davon aus, dass die Covid-19-Pandemie und deren regulatorische Folgen als Nährboden für gewisse staats- und wissenschaftskritische Thesen, insbesondere Verschwörungstheorien, gedient haben. Dieses Phänomen wurde durch die sozialen Netzwerke, welche die schnelle und anonyme Verbreitung von Hassbotschaften und Falschinformationen ermöglichen, verstärkt.

zu Frage 2: In der Schweiz gibt es auf nationaler Ebene keine Behörde, die mit einer vergleichbaren Aufgabe wie der Miviludes betraut ist, nämlich mit der Beobachtung von sektenartigen Bewegungen sowie der Information und Sensibilisierung der Bevölkerung über gefährliche sektiererische Auswüchse. Auf kantonaler Ebene wurde 2002 in Genf das Interkantonale Informationszentrum für Glaubensfragen (CIC) gegründet, um auf die Besorgnis der Bevölkerung über gefährliche Entwicklungen bei Sekten zu reagieren. Das CIC ist eine private, als gemeinnützig anerkannte Stiftung, die von den Kirchen unabhängig ist und von den Kantonen Waadt, Wallis und Tessin sowie mit privaten Mitteln finanziert wird.

Die Behörden im Bund und in den Kantonen sind verpflichtet, dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) Bestrebungen von Organisationen zu melden, welche die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten (vgl. Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe e des Nachrichtendienstgesetzes [NDG, SR 121]). Wird konkret und ernsthaft zu Gewalttätigkeit aufgerufen, kann der Bund gestützt auf Artikel 13e des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) Gewaltpropagandamaterial sicherstellen, beschlagnahmen und einziehen. Bei Verbreitung von Gewaltpropaganda über das Internet kann der Bund, sofern sich der Server im Inland befindet, die Löschung der betreffenden Website verfügen. Befindet sich der Server im Ausland, kann er gegenüber dem schweizerischen Provider eine Sperrempfehlung aussprechen. Zudem hat fedpol bei der Verbreitung von Gewaltpropaganda die Möglichkeit, den Widerruf eines schweizerischen Domain-Namens zu verfügen.

zu den Fragen 3 und 4: Sofern gesellschaftliche Entwicklungen eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstellen, sorgen der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und für den Schutz der Bevölkerung. Die beiden Staatsebenen koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit (Artikel 57 BV). Die Kantone sind für die Kriminalprävention und die Unterstützung der Opfer von gefährlichen sektiererischen Entwicklungen zuständig. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Aufgabe, über gefährliche sektiererische Entwicklungen zu informieren und zu sensibilisieren, daher primär den Kantonen obliegt.

Antwort des Bundesrates.

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