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Dosto nicht wiederholen. Autonome Nutzung des Eisenbahnverkehrs durch Menschen mit Behinderungen sicherstellen

22.3738 · Interpellation · 2022-06-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Prüft der Bundesrat die Vorlage "Umsetzung der technischen Säule des 4. EU-Eisenbahnpakets - 2. Schritt" in Bezug auf ihre Auswirkungen auf das Behindertengleichstellungsrecht, das Verbandsbeschwerderecht der Behindertenorganisationen und insbesondere auf die Umsetzung der BRK?

2. Prüft der Bundesrat, welche Bestimmungen in diese Vorlage einzufügen sind, um die Rechte von Menschen mit Behinderungen, insbesondere das Recht auf autonome Nutzung des öffentlichen Verkehrs, und das Verbandsbeschwerderechts der Behindertenorganisationen (Art. 9 Abs. 3 lit. c Ziff. 2 BehiG i.V.m. Art. 18w EBG) sicherzustellen?

3. Mit welchen Massnahmen stellt der Bundesrat sicher, dass die vermehrte Übernahme von EU-Normen nicht zu einer Beschneidung oder Aushebelung der Rechte von Menschen mit Behinderungen in der Schweiz führt und dass der völkerrechtlich bestehende Spielraum zugunsten der Rechte von Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich ausgeschöpft wird?

Begründung

Die Schweiz übernimmt zunehmend europäische Normen betreffend technische Interoperabilität und Sicherheitsstandards im Eisenbahnverkehr. Diese gehen beim materiellen Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen deutlich weniger weit als das Schweizer Recht und gewähren nicht immer die autonome Nutzung. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 betreffend die neuen Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzüge (FV-Dosto) der SBB ausdrücklich festgehalten, dass Gesetzes- und Verordnungsgeber von Verfassung wegen verpflichtet sind, die technischen Vorgaben an die Herstellung von öffentlichen Verkehrsmitteln so auszugestalten, dass eine autonome Nutzung so weit wie möglich gewährleistet ist.

Zunehmend werden auch die Kompetenzen zur Überprüfung und Genehmigung von Eisenbahnfahrzeugen an die Europäische Eisenbahnagentur ausgelagert. Dadurch wird die Ausübung des Verbandsbeschwerderechts nach Artikel 9 BehiG durch die Behindertenorganisationen in der Schweiz verunmöglicht. Der UNO-BRK-Ausschuss hat die Schweiz im März 2022 ausdrücklich aufgefordert, die Widersprüche zwischen den EU-Normen, dem Schweizer Behindertengleichstellungsrecht und den Verpflichtungen aus der BRK zu beseitigen. Die geplante technische Säule des 4. EU-Eisenbahnpaketes geht jedoch genau in die gegenteilige Richtung; sie verschärft sogar die Widersprüche.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die zuständigen Bundestellen prüfen bei jeder Übernahme internationalen Rechts die Vereinbarkeit mit den übrigen geltenden Vorschriften, so auch hier.

2. Die Ansprüche des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG, SR 151.3) auf die möglichst autonome Benutzung des öffentlichen Verkehrs werden durch die Übernahme der EU-Bahnpakete nicht beeinträchtigt. Dies wird sichergestellt, indem die Schweiz die entsprechenden Bestimmungen der EU mitgeteilt hat. Das schweizerische Recht geht in vielen Teilen weiter und schafft weitergehende Rechte und Ansprüche als die entsprechenden EU-Vorschriften. Hingegen kann das schweizerische Verbandsbeschwerderecht nicht auf Fahrzeugzulassungen der Europäischen Eisenbahnagentur Anwendung finden, die auch für die Schweiz gelten. Als Alternative zum Verbandsbeschwerderecht haben - auch in der EU - Verbände die Möglichkeit, einzelne Betroffene vom Prozessrisiko freizustellen und allfällige Kosten zu übernehmen. Dies ist auch möglich, wenn die Betroffenen europäische Fahrzeugzulassungen rechtlich überprüfen lassen wollen. Damit ist im Ergebnis ein gleichwertiger Rechtsschutz sichergestellt.

3. Bei allen Übernahmen wird die Kompatibilität mit den übrigen geltenden Vorschriften sichergestellt. Wo dies mit einer Eins-zu-eins-Übernahme nicht möglich ist, behält sich die Schweiz entsprechende Ausnahmen vor, dies im Rahmen der Notifizierung der entsprechenden nationalen technischen Vorschriften. Die zuständige Behörde wendet bei der Notifizierung das geltende Recht an und beachtet überdies die einschlägigen Gerichtsentscheide, so auch den von der Interpellantin zitierten Bundesgerichtsentscheid.

Antwort des Bundesrates.

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