22.3773 · Motion · 2022-06-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 33 der Verordnung über die Unfallversicherung zu ändern, um die Vorschriften über die Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen anzupassen und insbesondere die Kürzung der Komplementärrente in Fällen, in denen eine Kinderrente der AHV oder IV hinzukommt, aufzuheben.
Begründung
Gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die Suva dafür zu sorgen, dass Komplementärrenten nicht mit Kinderrenten der IV kumuliert werden. Das angesprochene Problem ergibt sich aus dem in diesem Artikel verankerten Grundsatz der vollen Berücksichtigung von AHV- und IV-Renten. Eine Person, die infolge eines Unfalls eine IV-Rente bezieht und Elternteil wird, hat gemäss lV Anspruch auf eine Kinderrente als Ergänzung zu ihrer unfallbedingten IV-Rente. Die Suva kürzt die Rente dieser Person gemäss Artikel 20 Absatz 2 UVG sofort um den Betrag der Kinderrente. Die Kosten, die mit der Geburt eines Kindes verbunden sind, sind jedoch für eine gesunde und für eine invalide Person die gleichen. Konkret heisst das: Angenommen eine Person bezog vor der Geburt des Kindes 1900 Franken IV-Rente und 2100 Franken Rente der Suva, also insgesamt 4000 Franken. Nun bleibt die IV-Rente dieser Person bei 1900 Franken und wird um 600 Franken für die IV-Kinderrente erhöht, aber die Rente der Suva wird entsprechend auf 1500 Franken gekürzt. Die zur Verfügung stehende Gesamtsumme bleibt also bei 4000 Franken, obwohl die invalide Person nun ein Kind zu versorgen hat.
Da der Bundesrat gemäss Artikel 20 Absatz 3 UVG die Verordnung ändern kann, könnte diese Inkohärenz ohne Komplikationen beseitigt werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Gemäss Artikel 20 Absatz 2 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) wird einer versicherten Person eine Komplementärrente gewährt, wenn sie Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder auf eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) hat. Diese entspricht der Differenz zwischen 90 Prozent des versicherten Verdienstes und der Rente der IV oder AHV, höchstens jedoch dem Betrag, der für Voll- oder Teilinvalidität vorgesehen ist. Die Komplementärrente wird festgelegt, wenn die genannten Leistungen zum ersten Mal miteinander konkurrieren, und wird nur angepasst, wenn sich die Rentenanteile der IV oder der AHV für Familienmitglieder ändern.
Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) legt fest, dass bei einer Neuausrichtung einer IV-Rente infolge eines Unfalls auch die Kinderrenten der IV bei der Berechnung der UVG-Komplementärrente voll berücksichtigt werden. Artikel 33 Absatz 2 UVV präzisiert die Bedingungen, unter denen UVG-Komplementärrenten angepasst werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Kinderrenten der AHV oder IV dahinfallen oder neu hinzukommen (Buchstabe a) oder wenn die Rente der AHV oder IV infolge einer Änderung der Berechnungsgrundlagen erhöht oder herabgesetzt wird (Buchstabe b).
Dies entspricht dem Grundsatz der sachlichen Kongruenz. Der Grundsatz wurde bei der Revision der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Revision der UVV bestätigt. Bei der Beratung der Revision wurde die vom Motionär angesprochene Problematik ausführlich diskutiert. Die 2017 in Kraft getretene Revision der UVV hat dieses Thema zudem nicht aufgegriffen, da offenbar kein Handlungsbedarf bestand. Gemäss diesem Grundsatz der sachlichen Kongruenz müssen, wenn durch einen Unfall ein Anspruch auf eine IV-Rente entsteht, allfällige Komplementär- und Kinderrenten der IV bei der Berechnung der UVG-Komplementärrenten ebenfalls voll berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere deshalb gerechtfertigt, weil sie auch im Haftpflichtrecht kongruente Ansprüche darstellen.
Es gilt daher zu beachten, dass die Renten der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung, die sog. Komplementärrenten, zusammen bei 90 Prozent des versicherten Verdienstes plafoniert sind. Dieser Satz ist bereits höher als in den anderen Sozialversicherungszweigen.
Ohne diesen Mechanismus der Artikel 20 UVG und 31 ff. UVV könnten gewisse Rentnerinnen und Rentner überentschädigt werden und Beträge erhalten, die sogar über 100 Prozent ihres versicherten Verdienstes liegen würden. Im Übrigen führt dieser Mechanismus nicht systematisch zur Kürzung einer UVG-Komplementärrente, denn je nach Konstellation der versicherten Person ändert sich die Komplementärrente nicht. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Person zum Zeitpunkt des Unfalls keine Kinder hatte und aufgrund eines hohen Invaliditätsgrades eine hohe Rente bezog.
Zudem führt die Geburt eines weiteren Kindes auch im Haushalt einer erwerbstätigen Person nicht zu einer automatischen Lohnerhöhung. Dasselbe gilt für eine Person, die eine Rente bezieht. Es ist daher nicht unlogisch, dass die UVG-Rente herabgesetzt wird, um eine Situation zu erreichen, die derjenigen vor der Ankunft des Kindes entspricht.
Würde auf eine Koordination mit einer allfälligen Herabsetzung der UVG-Rente verzichtet, wäre die Situation im UVG besser als in anderen Situationen, in denen es eine Herabsetzung gibt (insbesondere zwischen der IV-Rente und der Rente der beruflichen Vorsorge). Damit würden Ungleichheiten zwischen dem UVG und den anderen Sozialversicherungszweigen, aber auch innerhalb des UVG selbst geschaffen. Beispielsweise würden Bezügerinnen und Bezüger von Kinderrenten aus der AHV oder IV bessergestellt als Bezügerinnen und Bezüger der AHV-Altersrente / IV-Invalidenrente.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.