22.3857 · Postulat · 2022-06-17
Justiz- und Polizeidepartement
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob es Lücken im Strafgesetzbuch und im Militärstrafgesetz bezüglich der Strafbarkeit von vorsätzlichen Verstössen gegen zwingendes Völkerrecht hat; insbesondere das Verbot der Folter, der Sklaverei und der Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen, sowie die damit verbundene Verweigerung des Zugangs zu einem Asylverfahren. Weiter ist darzulegen, wie allfällige Lücken mit neuen Strafbestimmungen geschlossen oder wie die heutigen Strafbestimmungen ergänzt werden können.
Begründung
Das Militärstrafgesetz [MStG] und das Strafgesetzbuch [StGB] enthalten verschiedene Tatbestände von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelbis und Zwölfter Titelter im StGB, Sechster Abschnitt und Sechster Abschnittbis im MStG). So sind beispielsweise Kriegsverbrechen und Folter unter Strafe gestellt. Artikel 264j StGB ist zudem als Auffangbestimmung ausgestaltet. Diese Artikel stellen Verstösse gegen humanitäres Völkerrecht unter Strafe. Sie alle, insbesondere auch die Auffangbestimmungen in Artikel 264j StGB und 114 MStG, haben jedoch die gemeinsam, dass sie lediglich in Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt anwendbar sind.
Was sowohl im MStG als auch im StGB fehlt, ist ein Straftatbestand des Verstosses gegen zwingendes Völkerrecht ohne Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt. Die parlamentarische Initiative 20.504, welcher von beiden Räten Folge gegeben worden ist, weist ebenfalls darauf hin, dass das völkerrechtlich garantierte und zum zwingenden Völkerrecht gehörende Folterverbot lediglich im Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten ausdrücklich sanktioniert ist und das hier im schweizerischen Recht eine Lücke besteht. Gemäss Begründung der parlamentarischen Initiative ahnden die allenfalls einschlägigen, aber nicht spezifischen Tatbestände nicht konsequent und effektiv genug. Fraglich dürfte zudem sein, ob sie genügend bestimmt sind.
Das Gesagte gilt aber wohl nicht nur für das Verbot der Folter, sondern auch für andere Verstösse gegen zwingendes Völkerrecht. So ist auch die Sklaverei explizit nur in Zusammenhang mit bewaffneten Konflikten unter Strafe gestellt. Denkbare andere Verstösse, wie die vorsätzliche Rückschiebung in einen Staat, in dem Tod oder Folter drohen oder die vorsätzliche Verweigerung des völkerrechtlich garantierten Zugangs zu einem Asylverfahren, dürften wohl ebenfalls nicht unter die Auffangbestimmungen von Artikel 264j StGB und Artikel 114 MStG fallen. Ein solcher Verstoss liegt selbstverständlich dann nicht vor, wenn Behörden auf gesetzlicher Grundlage und in Beachtung der völkerrechtlichen Bestimmungen handeln. Eine Strafbarkeit wäre jedoch angezeigt, wenn elementare Verfahrensrechte verletzt und vorsätzlich der Zugang zum Asylverfahren verweigert wird, beispielsweise in Form eines illegalen Pushbacks.
In sämtlichen der genannten Sachverhalte müssten mögliche Verurteilungen von Verstössen in der Schweiz nach dem MStG oder dem StGB auf Normen basieren, die nicht spezifisch für eine solche Straftat geschaffen wurden (beispielsweise Amtsmissbrauch). Folge davon könnte auch sein, dass eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht.
Denkbar wäre es einen Auffangartikel analog Artikel 264j StGB für Verstösse gegen zwingendes Völkerrecht zu schaffen oder spezifische Straftatbestände, wie sie bereits heute für Kriegsverbrechen vorhanden sind (Zwölfter Titelbis und Zwölfter Titelter im StGB, Sechster Abschnitt und Sechster Abschnittbis im MStG) einzuführen.
Die Fragen, ob die entsprechenden Lücken tatsächlich bestehen, ob und wie diese geschlossen werden könnten und ob allenfalls heute bestehende Strafbestimmungen ergänzt werden können, soll deshalb im Rahmen eines Postulats geprüft und beantwortet werden. Ein solches Postulat könnte auch dazu dienen, die im Rahmen der parlamentarischen Initiative 20.504 zu beleuchtenden Sachverhalte etwas breiter und genereller zu prüfen und dort allenfalls umzusetzen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt die Auffassung, wonach die schwersten, durch das Völkerrecht verbotenen Verbrechen auch in der Schweiz strafbar und mit angemessenen Strafen bedroht sein müssen. Dies gilt im schweizerischen Recht allerdings bereits heute, auch ausserhalb von bewaffneten Konflikten. So sind beispielsweise die Tatbestände der Folter und der Sklaverei auch als Verbrechen gegen die Menschlichkeit strafbar, wenn sie im Rahmen eines ausgedehnten und systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen werden (Art. 264a Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Diesbezüglich erkennt der Bundesrat keine Lücken. Er weist zudem darauf hin, dass sich zwingendes Völkerrecht in erster Linie an die Staaten und nicht an Individuen richtet und es nicht abschliessend geregelt ist. Der Umfang des zwingenden Völkerrechts unterliegt vielmehr einer steten Weiterentwicklung. Ein Auffangartikel, der in allgemeiner Weise Verstösse gegen zwingendes Völkerrecht mit Strafe bedrohen würde, verstiesse zudem gegen das im schweizerischen Recht und auch in internationalen Übereinkommen verankerte Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB, Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 7§1 EMRK [SR 0.101] und Art. 15§1 Pakt UNO II [SR 0.103.2]).
Der Bundesrat ist trotzdem bereit, die im Postulat aufgeworfenen Fragen angesichts der erwähnten Entwicklung zu prüfen, damit sichergestellt ist, dass sowohl das schweizerische Strafgesetzbuch wie auch das Militärstrafgesetz (SR 321.0) eine effektive Umsetzung des geltenden Völkerrechts erlauben.
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.