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Vorabklärung des Weko-Sekretariates bzw. Untersuchung der Weko zu Wettbewerbsproblemen bei Brenn- und Treibstoffen

22.3885 · Motion · 2022-08-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird aufgefordert, das WBF zu beauftragen, gemäss Art. 27 KG bei der Wettbewerbskommission eine Untersuchung zu möglichen Wettbewerbsproblemen auf den Energiemärkten, namentlich der fossilen Energien (Gas/Öl) bzw. deren Derivate auszulösen. Dabei ist mit dem Preisüberwacher zusammen zu arbeiten und die Arbeiten zu koordinieren.

Eine Minderheit der Kommission (Feller, Aeschi Thomas, Amaudruz, Dettling, Friedli Esther, Gössi, Haab, Schneeberger, Tuena) beantragt, die Motion abzulehnen.

Begründung

Seit dem Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine steigen die Energiepreise. Angesichts der derzeitigen Unsicherheit ist es verständlich, dass die Preise trotz des stabilen Angebots schwanken. Aktuell hat sich der Rohölpreis jedoch vom Benzin- und vom Dieselpreis abgekoppelt. Der Präsident des deutschen Bundeskartellamts Andreas Mundt sagte diesbezüglich: "Wenn man die Steuersenkung rausrechnet, ist der Preis an der Tankstelle seit Ende Mai stärker gestiegen als der Rohölpreis. Das wirft natürlich Fragen auf." Er meinte zudem: "Dieser grösser gewordene Abstand macht deutlich, warum wir uns eingehender mit der Raffinerieebene befassen müssen. Wir wollen wissen, warum die Preise phasenweise bei Raffinerie und Tankstelle gestiegen sind, obwohl der Rohölpreis nicht im selben Masse stieg."

Verschiedene europäische Nachbarländer - nicht nur Deutschland - haben deshalb wettbewerbsrechtliche Abklärungen eingeleitet. Das Bundeskartellamt ist sehr aktiv geworden und die deutsche Regierung hat unlängst angekündigt, das Kartellrecht zu stärken. In Grossbritannien hat die Regierung die Competition and Markets Authority (CMA) beauftragt, eine Untersuchung einzuleiten, also genau das, was diese Motion auch für die Schweiz verlangt.

In der Schweiz wäre das analoge Instrument zu denjenigen in Österreich und Deutschland wohl eine Vorabklärung von Wettbewerbsbeschränkungen durch die WEKO bzw. das WEKO-Sekretariat oder aber eine Untersuchung. Die Untersuchung kann jedoch nur vom WBF in Auftrag gegeben werden.

  • Die Vorabklärung kann das Sekretariat von Amtes wegen, auf Begehren von Beteiligten oder auf Anzeige von Dritten hin durchführen (Art. 26 Abs. 1 KG).
  • Bestehen Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung, so kann das Sekretariat im Einvernehmen mit einem Mitglied des Präsidiums eine Untersuchung eröffnen. Eine Untersuchung wird ausserdem eröffnet, wenn das Sekretariat von der WEKO oder vom WBF damit beauftragt wird (Art. 27. Abs. 1 KG)

Kartellrechtlich könnten potentiell folgende Sachverhalte betroffen sein:

  • Unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 5 KG);
  • Missbrauchstatbestände wie Diskriminierung gemäss Artikel 7 KG, insbesondere aber auch Missbrauch relativer Marktmacht gemäss dem seit 1. Januar 2022 geltenden neuen Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe g KG, namentlich der sogenannte "Schweiz-Zuschlag" bei Importgütern wie fossilen Produkten.

Mit dieser Motion soll ein gewisser Druck ausgeübt werden, damit die Gewinnmargen der Benzin- und Gaslieferanten im Lichte der Fakten und gestiegenen Endpreise untersucht werden. Angesichts der Debatte über die Kaufkraft und die Entspannung bei den Energiepreisen kommt dem Thema der Gewinnmargen eine grosse Bedeutung zu.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Wettbewerbskommission (WEKO) und ihr Sekretariat nehmen ihre Funktion als unabhängige Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Kompetenzen wahr. Sie eröffnen kartellrechtliche Verfahren, wenn ihnen genügend Hinweise vorliegen, dass Unternehmen gegen das Kartellgesetz (KG; SR 251) verstossen, beispielsweise bei Preisabreden und Gebietsaufteilungen oder einer missbräuchlichen Verhaltensweise eines marktbeherrschenden Unternehmens.

Das WEKO-Sekretariat beobachtet die Märkte auf allen Wertschöpfungsstufen laufend - auch im konkreten Fall der Brenn- und Treibstoffe. Hier unternimmt das WEKO-Sekretariat auch weitergehende Abklärungen. Der Bereich Gas bildet seit einigen Jahren einen Schwerpunkt in der Tätigkeit der Wettbewerbsbehörden. Aktuell hat das WEKO-Sekretariat Einsitz in der Task Force für die Winterversorgung 2022/2023 mit Gas. Dabei setzt es sich für eine kartellrechtskonforme Ausgestaltung der Massnahmen und deren Umsetzung ein. Im Jahr 2020 fällte die WEKO im Erdgasmarkt einen Entscheid von grosser Tragweite (siehe hierzu RPW 2020/4b, S. 1863 ff., Netzzugang EGZ und ewl): Sie verpflichtete Netzbetreiber in der Zentralschweiz im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung, die Durchleitung von Erdgas von Drittunternehmen zu erlauben. Die Endkundinnen und -kunden können seither ihren Erdgaslieferanten frei wählen. Der Entscheid ist von Bedeutung und unterstreicht die Wichtigkeit eines Gasversorgungsgesetzes auch im Hinblick auf einen geregelten Zugang zum Gasnetz. Darüber hinaus sind die Preise für den Bezug von Erdgas seit Jahren regelmässig Gegenstand von preisüberwachungsrechtlichen Abklärungen. Seit Beginn des Jahres 2022 gab es keine konkreten Hinweise, welche die Eröffnung einer kartellrechtlichen Untersuchung bzw. Vorabklärung gegen bestimmte Unternehmen rechtfertigen würden. Die in der Motion erwähnte Branchenuntersuchung der österreichischen Wettbewerbsbehörden ergaben auch keine unmittelbaren Hinweise auf Kartellbildung oder Marktmachtmissbrauch auf den einschlägigen österreichischen Märkten.

Zudem stehen der Preisüberwacher und das Sekretariat der WEKO in Zusammenhang mit der aktuellen Preissituation auf den Energiemärkten in engem Austausch und koordinieren ihre Aktivitäten entsprechend ihrer jeweiligen Kompetenzen.

Die in der Begründung der Motion genannte Entkoppelung des Rohölpreises von den Preisen für Treibstoffen an Tankstellen kann einen Preismissbrauch darstellen, der in den Kompetenzbereich der Preisüberwachung fällt. Deshalb analysiert der Preisüberwacher derzeit die Margen der einzigen Schweizer Raffinerie sowie der grössten in der Schweiz tätigen Tankstellenbetreiber im Rahmen einer Marktbeobachtung.

Gemäss Artikel 27 Absatz 1 KG wird eine Untersuchung eröffnet, wenn Anhaltspunkte bestehen für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Das muss aus Sicht des Bundesrates aufgrund der gesetzlich garantierten Unabhängigkeit der WEKO und ihres Sekretariats auch dann gelten, wenn das WBF oder die Wettbewerbskommission das Sekretariat mit einer Untersuchung beauftragen. Das WBF, und damit auch der Bundesrat, übt seine Möglichkeiten, die WEKO mit einer Untersuchung zu beauftragen, deshalb nur zurückhaltend aus. Wie die vorhergehenden Ausführungen aufzeigen, liegen derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vor. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die WEKO und ihr Sekretariat ihre Aufsichtstätigkeit mit der notwendigen Sorgfalt und Unabhängigkeit ausüben und ihre Instrumente korrekt anwenden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.