Arbeit im internationalen Genf. Diskriminierung von vorläufig Aufgenommenen gegenüber nicht in der Schweiz wohnhaften Ausländern und Ausländerinnen durch das EDA
22.3979 · Interpellation · 2022-09-22
Departement für auswärtige Angelegenheiten
Erledigt
Wortlaut
2019 haben sich Bund und Kantone auf eine gemeinsame lntegrationsagenda geeinigt, um anerkannte Flüchtlinge und vorläufig aufgenommene Personen rascher in die Arbeitswelt und Gesellschaft zu integrieren. Bis heute bestehen aber gesetzliche und weitere Hürden zur Anstellung von vorläufig aufgenommenen Personen. Namentlich ist dies bei Anstellungen bei internationalen und quasizwischenstaatlichen Organisationen der Fall.
In der Verordnung zum Gaststaatgesetz (GSG) ist in Artikel 17 Absatz 1 lit. b festgehalten, dass sämtlichen Personen für eine Tätigkeit bei einer internationalen oder quasizwischenstaatlichen Organisation eine Legitimationskarte ausgestellt wird, welche "nicht Schweizer Staatsangehörigkeit sind und zum Zeitpunkt ihrer Anstellung keine gültige Aufenthaltsbewilligung, Niederlassungsbewilligung oder Grenzgängerbewilligung besitzen". Bei der vorläufigen Aufnahme (Ausweis F) handelt es sich aus rechtlicher Sicht weder um eine Aufenthalts- noch um eine Niederlassungsbewilligung. Folglich benötigen vorläufig aufgenommene Personen eine Legitimationskarte für die Tätigkeit bei internationalen und quasizwischenstaatlichen Organisationen. In Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 lit. c V-GSG hat das EDA "Guidelines" für die Ausstellung von Legitimationskarten an Personalmitglieder in diesem Bereich erlassen
In den Guidelines werden jedoch Personen mit Ausweis F kategorisch ausgeschlossen.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie steht der Bundesrat zu den bestehenden gesetzlichen Grundlagen hinsichtlich Anstellung bei internationalen und quasizwischenstaatlichen Organisationen?
2. Wie rechtfertigt er den faktisch verunmöglichten Zugang zu diesem Arbeitsmarkt für vorläufig aufgenommene Personen?
3. Es ist wenig nachvollziehbar, weshalb in der Schweiz vorläufig aufgenommene Personen bspw. gegenüber ausländischen Staatsangehörigen ohne jeglichen Bezug zur Schweiz schlechter gestellt sind. Wie gedenkt der Bundesrat, diese aktuell herrschende Diskriminierung zu beseitigen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Mitgliedern ausländischer Vertretungen und internationalen Organisationen in die Schweiz sind durch das Gaststaatgesetz (GSG; SR 192.12) und die Gaststaatverordnung (V-GSG; SR 192.121) geregelt. Das EDA ist für die Regelung der Einzelheiten der Umsetzung der V-GSG zuständig (vgl. Art. 30 Abs. 1 lit. c V-GSG). Diese Normen haben sich in der praktischen Anwendung bewährt und stehen im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz indem sie dem besonderen Status dieser Personen und der sie beschäftigenden Organisationen Rechnung tragen.
2. Beim Zugang zu offiziellen Funktionen bei begünstigten Organisationen, welcher im Gaststaatgesetz geregelt ist, handelt es sich zunächst nicht um den Zugang zum regulären Schweizer Arbeitsmarkt. Asylsuchende (Ausweis N) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) können von quasizwischenstaatlichen Organisationen oder anderen internationalen Organen angestellt werden, sofern die geltenden Bedingungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch diese Personengruppen eingehalten werden. Sie erhalten keine EDA-Legitimationskarte, sondern bleiben weiterhin im Besitz ihrer F- oder N-Ausweise. Zwischenstaatliche Organisationen und internationale Institutionen, die ein Sitzabkommen geschlossen haben, geniessen Vorrechte und Immunitäten, die auch für ihre Beamten gelten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a V-GSG stellt das EDA allen diesen Beamten für die Dauer ihrer offiziellen Tätigkeiten eine Legitimationskarte aus. Ausländische Personen, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung bereits mit einer ordentlichen Bewilligung, die sie zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit berechtigt, in der Schweiz wohnhaft waren, erhalten im Austausch gegen ihre Bewilligung ebenfalls eine Legitimationskarte des EDA. Das EDA kann den N- oder F-Ausweis nicht gegen eine EDA-Legitimationskarte eintauschen, da Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben. Ein Aufenthaltsrecht gem. V-GSG sowie Privilegien und Immunitäten könnte somit einer Wegweisungsverfügung des SEM entgegenstehen.
3. Aufgrund von internationalen Verpflichtungen hat die Schweiz als Gaststaat internationalen Organisationen zu ermöglichen, das Personal, das sie zur Erfüllung ihres Mandats benötigen, im Ausland zu rekrutieren. Welche Regeln für ausländische Staatsangehörige gelten, die sich zum Zeitpunkt ihrer Anstellung bereits in der Schweiz befinden, hängt von deren aufenthaltsrechtlichem Status ab. Ausländer mit einer F- oder N-Bewilligung dürfen aus den in Ziffer 2 erwähnten Gründen nicht für eine internationale Organisation mit Sitzabkommen arbeiten, wohl aber für quasizwischenstaatliche Organisationen oder andere internationale Organe, sofern sie zur Ausübung einer Arbeitstätigkeit berechtigt sind.
Antwort des Bundesrates.