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Welche Vorschriften gelten für Bundesbetriebe in Bezug auf das Unesco-Weltkulturerbe?

22.4024 · Interpellation · 2022-09-28

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Die terrassenförmig angelegten Weinberge des Lavaux stehen auf der Liste des UNESCO-Weltkulturerbes. Bei der Kandidatur wurden die landschaftlichen Vorzüge, die schmalen, mit Steinmauern befestigten Terrassen hervorgehoben und als für diese Region charakteristisch anerkannt und deren ausserordentlicher universeller Wert betont.

Den Gemeinden und dem Kanton Waadt wurden Pflichten auferlegt. Nun wurde aber festgestellt, dass gewisse Bundesbetriebe - als Beispiel seien hier die SBB genannt - nicht an die Vorschriften gebunden sind, die für den Schutz des Lavaux gelten. Dies betrifft insbesondere die Verkleidung von Stützmauern im Zusammenhang mit der Eisenbahninfrastruktur. Verschiedene Strasseninfrastrukturen unterstehen diesen Vorschriften auch nicht.

Darum gestatte ich mir, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:

- Sind die SBB, das ASTRA, die Bundesstellen und die öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaften im Zusammenhang mit dem UNESCO-Weltkulturerbe verpflichtet, die Vorschriften zum Schutz dieses landschaftlichen Erbes und zu dessen Wahrung einzuhalten?

- Welche gesetzlichen Vorschriften müssten allenfalls angepasst werden, um die Einhaltung der in der ersten Frage beschriebenen Pflichten zu garantieren?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Schweiz hat das Übereinkommen der UNESCO zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt (UNESCO-Welterbekonvention; SR 0.451.41) 1975 ratifiziert. Damit ging die Schweiz die Verpflichtung ein, den aussergewöhnlichen universellen Wert (AUW) der auf ihrem Gebiet eingetragenen Stätten zu schützen, zu pflegen und für künftige Generationen zu erhalten.

Da das Übereinkommen nicht direkt anwendbar ist, unterliegt seine Umsetzung dem nationalen Recht. In der Schweiz beruht der Schutz von Stätten, die auf der Welterbeliste stehen, namentlich auf der Gesetzgebung zu Natur- und Landschaft, Raumplanung und Umwelt, und dies auf den verschiedenen Ebenen unseres föderalen Systems.

Gestützt auf Artikel 78 Absatz 2 BV nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder und geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler und sorgt für deren Erhaltung, sofern es das öffentliche Interesse verlangt. Unter Bundesaufgaben sind insbesondere die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe zu verstehen (Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz NHG; SR 451). Das schliesst die Projekte des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) und der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) ein, die folglich den Bestimmungen zum Schutz des Kulturerbes und der Landschaft unterliegen.

Der Bund setzt sich für die Erhaltung dieser historischen Infrastrukturen, ihrer einzigartigen Charakteristika und ihrer besonderen Qualitäten im landschaftlichen Kontext des Welterbes ein. Änderungen des gesetzlichen Rahmens sind nicht erforderlich.

Antwort des Bundesrates.

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