Lexipedia

22.410 · Parlamentarische Initiative · 2022-03-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 111Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

1 Der Bund regelt und organisiert die obligatorische Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Die obligatorische Säule ermöglicht den berechtigten Personen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise.

2 Die obligatorische Säule wird durch eine eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung umgesetzt, die auf dem Umlageverfahren beruht. Der Bund sorgt dafür, dass sie ihre Funktion auf nachhaltige Weise erfüllen kann.

3 Der Bund kann die individuelle Vorsorge in Form von gebundenem Sparen oder privater Versicherung regeln. Bund und Kantone sehen für entsprechende Einzahlungen keine Steuererleichterungen vor.

4 Der Bund gewährt den Einrichtungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung Steuererleichterungen. Er kann die Kantone dazu verpflichten, dieselben Erleichterungen zu gewähren.

Art. 112Alters , Hinterlassenen und Invalidenversicherung

1 Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:

a. Sie ist allgemein, obligatorisch und öffentlich.

b. Sie gewährt Geldleistungen in Rentenform sowie Sachleistungen.

c. Sie wird durch Beiträge der Versicherten sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, durch Leistungen der Gemeinwesen und den Ertrag des Rückstellungsfonds finanziert.

2 Für die Renten gelten folgende Grundsätze:

a. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente; diese beträgt 4000 Franken. Die Renten werden mindestens der Preis- und Lohnentwicklung angepasst.

b. Der Rentenanspruch von Frauen entsteht spätestens mit 64 Jahren, derjenige von Männern spätestens mit 65 Jahren. Das Gesetz sieht Möglichkeiten eines früheren Altersrücktritts vor.

c. Bei der Festlegung der Höhe der Rente werden insbesondere die Beitragsjahre, die Erziehungsgutschriften, die Gutschriften für die Pflege von Angehörigen sowie die internationalen Abkommen berücksichtigt.

3 Für die Erhebung der Beiträge gelten folgende Grundsätze:

a. Sie werden auf dem gesamten Einkommen erhoben.

b, Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bezahlen mindestens 55 Prozent der Beiträge für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

c. Das Gesetz legt den Beitragssatz fest und sieht für Selbstständigerwerbende eine besondere Regelung vor.

4 Die bestehenden Leistungen von Bund und Kantonen für Pensionierte sind gewährleistet. Die Leistungen des Bundes werden in erster Linie aus dem Reinertrag der Tabaksteuer, der Steuer auf gebrannten Wassern und der Abgabe aus dem Betrieb von Spielbanken gedeckt.

5 Der Bund regelt und überwacht die Verwaltung des Rückstellungsfonds; dieser wird dezentral von Pensionskassen nach folgenden Grundsätzen geführt:

a. Die Pensionskassen sind Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Stiftungen.

b. Sie ziehen die Beiträge ein und richten die Leistungen aus.

c. Die Verwaltung des Rückstellungsfonds steht im Einklang mit den Sozial- und den Nachhaltigkeitszielen von Bund und Kantonen.

d. Die Beteiligung der Versicherten sowie der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an der Verwaltung der Pensionskassen ist gewährleistet.

Art. 113

Aufgehoben

Art. 197Übergangsbestimmungen

1 Die Versicherten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts das Rentenalter erreicht haben oder höchstens zehn Jahre davon entfernt sind, können zwischen der Ausrichtung der Rentenleistungen nach altem oder neuem Recht wählen.

2 Nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts können die Versicherten, die das Rentenalter noch nicht erreicht haben, im Rahmen des alten Rechts Leistungen in Kapitalform beziehen. In diesem Fall vermindern sich die Rentenleistungen nach neuem Recht. Derselbe Grundsatz gilt auch für Versicherte, die Kapitalleistungen nach altem Recht bezogen haben.

3 Die Vermögen der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge gemäss altem Recht werden nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts in den nach Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 5 vorgesehenen Rückstellungsfonds überführt.

4 Die Pensionskassen können von den Gemeinwesen oder von den bestehenden Vorsorgeeinrichtungen und AHV-Ausgleichskassen errichtet werden, die nach altem Recht vorgesehen sind.

5 Der Bundesrat regelt die Übergangsordnung; er bewahrt dabei nach Möglichkeit die dem Rückstellungsfonds zugewiesenen Mittel.

Begründung

Die Altersvorsorge in der Schweiz beruht auf dem sogenannten Drei-Säulen-Prinzip.

Die 1. Säule, die AHV, basiert auf dem Umlageverfahren, das heisst auf der Solidarität zwischen den Generationen, zwischen Männern und Frauen und zwischen den verschiedenen Einkommenskategorien; sie verkörpert die hauptsächliche soziale Errungenschaft dieses Landes. Die Bundesverfassung sieht dazu in Artikel 112 Absatz 2 Buchstabe b vor: "Die Renten haben den Existenzbedarf angemessen zu decken." Reicht die Rente dazu nicht aus, so richten Bund und Kantone der berechtigten Person Ergänzungsleistungen aus (Art. 112a). Finanziert wird die AHV im Wesentlichen durch die einkommensabhängigen Beiträge der Versicherten sowie bei Arbeitnehmenden durch gleich hohe Beiträge ihrer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente, was einen wichtigen Mechanismus der sozialen Umverteilung darstellt. In den fast 50 Jahren seit der 8. AHV-Revision von 1975 blieben die Beitragssätze auf den Löhnen trotz beschleunigter Alterung der Bevölkerung praktisch unverändert; sie sind arbeitnehmer- und arbeitgeberseitig bloss von 4,2 Prozent auf 4,35 Prozent gestiegen.

Die 2. Säule, die berufliche Vorsorge, sollte gemäss Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Bundesverfassung "zusammen mit der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise" ermöglichen. Auch hier zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beiträge für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wie die 1. Säule stellt die berufliche Vorsorge einen Teil des indirekten Lohnes dar. Aber im Rahmen eines bundesrechtlich geregelten Versicherungssystems wird das Altersguthaben anders als bei der AHV individuell durch die Versicherten aufgebaut. Bei Erreichen des Rücktrittsalters erhält die oder der Versicherte eine Rente, die sich aus der Multiplikation des aus dem angesparten Kapital und den Zinsen gebildeten Altersguthabens mit einem vorgegebenen Umwandlungssatz ergibt. Dieses als "Kapitaldeckungsverfahren" bezeichnete System hängt offensichtlich von den langfristigen Erträgen auf den Märkten ab, die aber unaufhörlich nach unten tendieren. Dies bewirkt seit dem Anfang dieses Jahrhunderts eine fortwährende Erosion der Renten von Neubezügerinnen und -bezügern. Im Übrigen fehlen diesem System die Elemente der Solidarität und der Umverteilung; es behält vielmehr die sozialen Ungleichheiten bei und diskriminiert die Frauen in erheblichem Masse. Während nämlich die AHV-Renten der Frauen gegenwärtig 2,7 Prozent tiefer liegen als jene der Männer, beträgt diese Spanne bei den Renten der 2. Säule 63 Prozent! Deshalb sollen gemäss dem hier vorgeschlagenen System die 2. Säule in die AHV integriert und die in der individuellen Vorsorge (3. Säule) gewährten Steuergeschenke aufgehoben werden. Denn diese begünstigen, zulasten der Einkünfte der öffentlichen Hand, eine schmale Schicht von Privilegierten. Ziel der Integration der beruflichen Vorsorge in die AHV ist ein vereinheitlichtes Rentensystem, eine AHV+++, die hauptsächlich auf dem Umlageverfahren (die Erwerbstätigen zahlen direkt für die Rentenbeziehenden, ohne Umweg über die Kapitalisierung) und auf der Umverteilung basiert (die Höchstrente beträgt maximal das Doppelte der Mindestrente, während die Beiträge proportional zum Einkommen erhoben werden). Diese Integration ermöglicht es, unser Rentensystem von der Dynamik der Finanzmärkte abzukoppeln und ein solidarischeres, sichereres und den ökologischen Anforderungen gerechter werdendes System zu entwerfen.

Konkretisiert wird dieses Vorhaben mit der vorliegenden Verfassungsinitiative, die mit Prof. Pascal Mahon, Professor für Verfassungsrecht an der Universität Neuenburg, diskutiert worden ist. Ziel ist ein Mechanismus für einen soliden Übergang vom alten zum neuen Recht. Die Initiative nimmt einerseits Elemente des gemischten Systems auf, das von den Pensionskassen öffentlich-rechtlicher Körperschaften angewendet worden war, um in der beruflichen Vorsorge - angesichts des (anders als bei privaten Unternehmen) gesicherten Fortbestands des Gemeinwesens - zu einem wesentlichen Teil das Umlageverfahren beizubehalten. Sie geht aber auch weiter. Denn wir erinnern uns, dass dieses System 2013 aufgegeben werden musste, nicht weil es unbefriedigend war, sondern weil das Bundesrecht damals für öffentliche Kassen mit Staatsgarantie eine Ausfinanzierung bis zu einem Deckungsgrad von 80 Prozent im Jahr 2052 vorschrieb.

Würde die hier vorgeschlagene Verfassungsänderung angenommen, so käme der durchschnittliche Beitragssatz für die berufliche Vorsorge zum aktuellen Beitragssatz für die AHV hinzu. Er würde sich auf alle Einkünfte (einschliesslich der Vermögenserträge) während des gesamten Erwerbslebens beziehen. Diese Einkünfte würden den Hauptteil der Ausgaben unserer AHV+++ decken. Das gesamte Vermögen der 2. Säule, das heisst mehr als 1000 Milliarden Franken, würde in den Ausgleichsfonds der heutigen AHV fliessen und dort eine Art selbstständigen Fonds bilden. Dessen Mittel würden der Entwicklung von Infrastrukturen für soziale und ökologische Zwecke gewidmet, deren Erträge wiederum subsidiär zur Finanzierung des Systems beitragen würden. Schliesslich würden die Subventionen von Bund und Kantonen auf ihrem gegenwärtigen Stand pro Person im Ruhestand beibehalten (einschliesslich der Kosten der Ergänzungsleistungen).

Selbstverständlich könnten die Beitragssätze unserer AHV+++ bei Bedarf wie in der heutigen AHV erhöht werden. Da die Sozialbeiträge in der Schweiz zu den tiefsten der OECD-Mitgliedstaaten gehören, besteht diesbezüglich ein gewisser Spielraum.

Nach unseren Simulationsmodellen würde eine solche AHV+++ eine Rente garantieren können, die 75 Prozent des letzten Lohnes entspricht, dies mit einer Untergrenze bei 4000 Franken und einer Obergrenze bei 8000 Franken. Grob geschätzt zu drei Vierteln finanziert durch das Umlageverfahren mittels einbezahlter Beiträge und zu je einem Achtel durch die Zinsen seines Rückstellungsfonds und die Subventionen der öffentlichen Hand, würde sie folgende Vorteile bieten:

1. Sicherheit, denn sie wäre von den Fluktuationen der Finanzmärkte und deren langfristiger Tendenz zur Baisse abgekoppelt. Sieben Achtel ihrer Finanzierung wären so durch die Beiträge der Erwerbstätigen und die Subventionen der öffentlichen Hand garantiert, die direkt den Pensionierten ausgerichtet würden. 75 Prozent des letzten Lohnes wären als Rente garantiert, dies bei einer Untergrenze von 4000 Franken.

2. Solidarität zwischen den Einkommenskategorien sowie zwischen Männern und Frauen, denn die gesamten Einnahmen dieser AHV+++ würden unter den Berechtigten unter Berücksichtigung des letzten Lohnes, aber auch der Untergrenze von 4000 Franken und der Obergrenze von 8000 Franken aufgeteilt. Dadurch würden die Einkommensunterschiede auf ein Verhältnis von 1 zu 2 reduziert.

3. Schutz der Umwelt, denn diese AHV+++ würde darauf verzichten, das Niveau unserer Renten an die Wachstumsraten der Finanzmärkte zu knüpfen, die aufgrund der Erfordernisse zur Bewältigung des Klimanotstands und zum Schutz der Biodiversität unweigerlich zur Baisse tendieren. Die Einrichtung eines selbstständigen Fonds, der die Vermögen der heutigen AHV und der 2. Säule vereint, würde auch den Aufbau eines umfangreichen Programms zur Unterstützung sozialer und ökologischer Infrastrukturen ermöglichen, das unsere Gesellschaft so dringend benötigt.