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22.4159 · Motion · 2022-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Gleichstellungsgesetz (GIG) wie folgt zu ergänzen oder entsprechend zu ändern - Bestehen gemäss den Lohnanalysen Lohndifferenzen, die sich signifikant von null unterscheiden, sollen Unternehmen wirksame und zweckmässige Massnahmen ergreifen müssen, um diese Differenzen zu reduzieren. Geschieht dies nicht innerhalb von vier Jahren, sollen Unternehmen dafür sanktioniert werden können.

- Die Kontrollen über die Durchführung der Lohnanalysen und die Umsetzung der Massnahmen zur Bekämpfung der Lohndiskriminierung werden im Rahmen der bestehenden arbeitsmarktlichen Kontrollen durchgeführt.

- Die Lohnanalysen sollen von allen Unternehmen, auch jenen die keine signifikante Lohndifferenz nachweisen, nach vier Jahren wiederholt werden müssen.

Begründung

Während der Abstimmungskampagne zu AHV 21 wurde immer wieder behauptet, dass die Gleichstellung zentral sei, und dass substanzielle Fortschritte nötig sind. Jetzt soll das konkret werden. Im Durschnitt erhalten Frauen, gemäss Bundesamt für Statistik, in der Gesamtwirtschaft noch immer jeden Monat 19 Prozent oder 1512 Franken weniger Lohn als Männer. 45,4 Prozent dieser Differenz können nicht durch objektive Faktoren, wie berufliche Stellung oder Ausbildungsniveau erklärt werden. Diese enthalten also eine strukturelle Lohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts. Frauen verdienen dadurch 8,6 Prozent weniger Lohn als Männer. Dies entspricht rund 684 Franken weniger pro Monat und kann bis zu 1324 Franken gehen im privaten Sektor - nur weil sie Frauen sind. Dieser Unterschied nimmt mit den Jahren zu. Dagegen müssen wirksame Massnahmen ergriffen werden.

Das aktuelle GIG lässt zu viele Spielräume und ist nicht verbindlich genug. Gemäss dem GIG sollen zwar Unternehmen ab 100 Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen, von einem externen Unternehmen revidieren lassen und die Resultate an die Mitarbeitenden und Aktionäre kommunizieren. Das Gesetz sieht aber keine Kontrolle und vor allem keine Sanktionen vor, im Falle, dass die Lohngleichheit nicht eingehalten wird. Bei unerklärten Lohndifferenzen sollen Unternehmen verpflichtet werden, wirksame und zweckmässige Massnahmen zu ergreifen. Sowohl die Durchführung der Lohnanalyse als auch die Implementierung der Massnahmen sollen im Rahmen der bestehenden arbeitsmarktlichen Kontrollen überprüft werden

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Artikel 13c des Gleichstellungsgesetzes (GlG; SR 151.1) ist die Lohngleichheitsanalyse nach einer wissenschaftlichen und rechtskonformen Methode durchzuführen. Der Bund stellt den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern dafür ein kostenloses Standard-Analyse-Tool zur Verfügung. Dieses Tool wurde im Kontext der Lohngleichheitskontrollen im öffentlichen Beschaffungswesen des Bundes eingeführt. Dabei wurde nach einer Pilotphase von 2001-2004 mit fünf Unternehmen im Jahr 2004 auch eine Toleranzschwelle bei einer geschlechtsspezifischen Lohndifferenz von 5 Prozent definiert, die zudem statistisch signifikant überschritten werden muss. Die Toleranzschwelle wurde eingeführt, um dem möglichen Einfluss unternehmensspezifischer, objektiver und nichtdiskriminierender Faktoren Rechnung zu tragen, die im Modell nicht vollständig abgebildet sind. Das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG wird zusammen mit Fachpersonen bis 2023 prüfen, ob eine Anpassung vorgenommen werden soll.

Während der parlamentarischen Debatten zur Änderung des GlG wurde ausführlich über mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung der Lohngleichheit diskutiert. Schliesslich wurde aber auf deren Einführung verzichtet. Auch seither eingereichte parlamentarische Initiativen zur Verschärfung des GlG mit Sanktionen, hat das Parlament abgelehnt (vgl. Pa. iv. Reynard 19.452 "Schwarze Liste für Unternehmen, die sich nicht an die Lohngleichheit von Frau und Mann halten", pa. iv. Marti Min Li 19.444, "Sanktionen bei Lohnungleichheit").

Die bestehenden arbeitsmarktlichen Kontrollen dienen der Überprüfung der Einhaltung des Arbeitsgesetzes (ArG; SR 822.11), des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20), des Entsendegesetzes (EntsG; SR 823.20) sowie des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41). Die Überprüfung der Lohngleichheitsanalysen ist demgegenüber im GlG geregelt. Eine zusätzliche Kontrolle der Umsetzung von Massnahmen, die von den Unternehmen zur Umsetzung der Lohngleichheit im Betrieb ergriffen werden, würde spezifisches Fachwissen erfordern, über das weder die gemäss GlG für die Überprüfung der Analyse vorgesehenen Revisorinnen und Revisoren noch die Arbeitsmarktinspektorinnen und -inspektoren verfügen.

Artikel 17b GIG sieht vor, dass der Bundesrat die Wirksamkeit der Bestimmungen über die Lohngleichheitsanalyse und deren Überprüfung (Art. 13a-13i GlG) spätestens neun Jahre nach Inkrafttreten der Bestimmungen, also spätestens im Jahr 2029, in einem Bericht zuhanden des Parlaments evaluiert. Der Bundesrat hat sich bereit erklärt, bereits früher, voraussichtlich im Jahr 2025, eine Zwischenbilanz zu ziehen (vgl. Stellungnahmen zur Mo. 21.3944 Hess Lorenz "Schluss mit den Lippenbekenntnissen. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", zur Ip. 21.4315 Piller-Carrard "Wirksamere Massnahmen zur Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes", zur Mo. 22.3095 Porchet "Im Kampf gegen unternehmensinterne Diskriminierung braucht es eine Ombudsstelle für Gleichberechtigung").

Der Bundesrat hält es deshalb für verfrüht, zusätzliche Massnahmen, insbesondere eine weitere Teilrevision des Gleichstellungsgesetzes, zu initiieren.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.