22.4162 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Laut einer europäischen Statistik haben fast 2/3 der Konsumentinnen und Konsumenten Schwierigkeiten zu verstehen, welche Produkte wirklich umweltfreundlich sind. Dies ist nicht erstaunlich: Auf 76 Prozent der Non-Food-Produkte finden sich Umweltangaben, und Greenwashing zu Werbezwecken ist weit verbreitet. Gemäss Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können Personen, die mittels Werbung, Verpackungen oder anderer Informationsträger unrichtige oder irreführende Angaben machen, zwar verurteilt werden. Untersuchungen von Konsumentenorganisationen zeigen jedoch, dass viele Angaben den Bestimmungen des UWG entsprechen, aber uns dennoch umweltfreundlichere Produkte vorgaukeln, als sie es in Wirklichkeit sind. Konsumentinnen und Konsumenten werden jedoch nur mit lauteren Umweltversprechen in der Lage sein, tatsächlich umweltfreundlichere Produkte zu wählen.
Derzeit geht das EU-Recht besser gegen irreführende Umweltangaben vor: In der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken steht dieser Aspekt im Vordergrund, und eine Revision zur verstärkten Bekämpfung von Greenwashing wird im EU-Parlament diskutiert. Es gibt bereits einen Kriterienkatalog, der festlegt, was als Greenwashing gilt und welche Bedingungen solche Angaben erfüllen müssen. Einige Mitgliedstaaten gehen sogar noch weiter und erlassen ihre eigenen Leitlinien, die häufig in Partnerschaft mit Marktteilnehmern und Konsumentenverbänden erarbeitet werden.
In Anbetracht meiner Ausführungen danke ich dem Bundesrat für die Beantwortung folgender Fragen:
1. Wie gedenkt der Bund das UWG angesichts der Problematik des Greenwashings zu revidieren?
2. Was sagt er zu Vorgaben für Werbepraktiken mittels Leitlinien, die in Partnerschaft mit den oben genannten Akteuren entwickelt werden?
3. Werden Vorgaben für bestimmte spezifische Angaben wie zum Beispiel "CO2-neutral" oder "umweltfreundlich" in Betracht gezogen?
4. Beabsichtigt der Bund, bezogen auf Greenwashing zu Werbezwecken und Umweltangaben eine schwarze Liste verbotener unlauterer Geschäftspraktiken zu erstellen?
5. Wie könnten Umweltangaben im Vorfeld überwacht werden, um die heutigen Möglichkeiten zur Einreichung von Strafanträgen zu ergänzen, die Greenwashing nicht eindämmen können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Greenwashing bedeutet, dass Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen tatsachenwidrig als ökologisch, umweltschonend, klimafreundlich oder klimaneutral anpreisen. Die am 15. Juni 2021 eingereichte pa. iv. 21.457 Pasquier-Eichenberger "Stopp dem Greenwashing" sah vor, das sog. Greenwashing mit einer entsprechenden Ergänzung von Art. 3 Abs. 1 lit. i des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) zu verbieten. Die behandelnde Kommission und der Nationalrat gaben der Initiative keine Folge. Das UWG verbietet in allgemeiner Weise unrichtige oder irreführende Angaben u.a. über Waren, Werke oder Leistungen. Auch umweltbezogene Produktangaben können deshalb unlauter im Sinne des UWG sein. Das Schweizer Recht enthält jedoch keine Vorgaben dazu, wie umweltbezogene Angaben über Produkte durch Werbende begründet oder belegt werden müssen. Zudem gibt es keine Vorgaben zur Verwendung spezifischer Begriffe wie "klimaneutral" oder "biologisch abbaubar". Eine solche Regelung müsste aus Sicht der Verwaltung vertieft geprüft werden und wäre allenfalls im Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) zu verankern. Aufgrund der Ablehnung der pa. iv. 21.457 Pasquier-Eichenberger beabsichtigt der Bundesrat nicht, das UWG einer Revision zu unterziehen.
2. Aktuell besteht kein expliziter Auftrag, dass die Bundesverwaltung zusammen mit den interessierten Kreisen der Wirtschaft Richtlinien zu Greenwashing erlässt.
3. Die Verwendung spezifischer umweltbezogener Begriffe im Rahmen von Produktangaben müsste voraussichtlich im USG geregelt werden (siehe Antwort zu Ziff. 1). Eine solche Regelung müsste vertieft geprüft werden. Die Verwaltung verfolgt die Entwicklungen in der EU in diesem Bereich.
4. Die Interpellantin beruft sich auf Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rats über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern, welcher irreführende Geschäftspraktiken aufführt, die "unter allen Umständen als unlauter gelten" (sog. schwarze Liste nicht zulässiger Geschäftspraktiken). Sie beziehen sich auf unlautere Geschäftspraktiken im Allgemeinen und sind nicht auf Greenwashing beschränkt. Gemäss einem neuen Vorschlag der Europäischen Kommission vom März 2022 soll diese Liste um zehn neue Tatbestände erweitert werden, die spezifisch das Greenwashing betreffen. Wie unter Ziff. 1 erwähnt, beabsichtigt der Bundesrat keine Revision des UWG.
5. Nach Art. 10 Abs. 3 UWG kann das SECO im Namen des Bundes gegen unlautere Geschäftspraktiken grundsätzlich nur (gerichtlich) intervenieren, wenn es eine genügende Anzahl von Beschwerden erhält (siehe hierzu auch die Antwort des Bundesrats zur Ip. 21.4011 Michaud Gigon Klageberechtigung des Bundes im Bereich des unlauteren Wettbewerbs). Eine Überwachung des Markts ist vom UWG nicht vorgesehen.
Antwort des Bundesrates.