22.4217 · Interpellation · 2022-09-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
1. Wie realistisch sieht der Bundesrat das Szenario, dass Russische Asylsuchende in der Schweiz:
1.1 als Flüchtlinge anerkannt werden?
1.2 vorläufig Aufgenommen werden?
2. Kann der Bundesrat bereits abschätzen, wie stark die Schweiz von russischen Asylgesuchen betroffen sein wird?
3. Werden Russen als Flüchtlinge anerkannt, wären sie gegenüber Schutzsuchenden aus der Urkraine besser gestellt z.B. in der Sozialhilfe, wie schätzt der Bundesrat diese Problematik ein?
4. Sieht der Bundesrat Konfliktpotential, wenn zu der grossen Diaspora aus der Ukraine noch eine grosse Anzahl an Russen einwandern würde?
5. Das SEM rechnet für 2022 mit 20 000 ordentlichen Asylgesuchen plus 80 000 bis 120 000 Schutzsuchenden aus der Ukraine. Kommen noch Gesuche von Russen hinzu, stellt sich irgendwann die Frage nach den Kapazitäten:
5.1 Gibt es eine Kapazitätsgrenze für das ordentliche Asylsytem?
5.2 Gibt es eine Kapazitätsgrenze für den Schutzstatus S?
5.3 Ab welcher Anzahl Personen wäre das Schweizer System an seiner Grenze, wenn die Personen wie bisher mit dem "Vollservice" aufgenommen werden, sprich Integration, Sprachkurse, vollständiger Anspruch der Gesundheitsversorgung gemäss KVG, Integration in den Schulen etc?
5.4 Ab welcher Anzahl Personen wäre das Schweizer System an seiner Grenze, wenn sich die Schweiz aufgrund einer riesigen Flüchtlingskrise ledglich auf essenzielle Hilfe wie Unterbrigung, Verpflegung und medizinische Grundversorgung konzentrieren würde? Hat der Bundesrat solche Szenarien entwickelt?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) prüft jedes Asylgesuch - unabhängig von der Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person - individuell und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Kommt das SEM zum Schluss, dass eine Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat eine individuelle Verfolgung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu befürchten hat, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl, sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Erfüllt eine Person die Flüchtlingseigenschaft nicht, liegen jedoch Wegweisungsvollzugshindernisse vor, wird die Person vorläufig aufgenommen. Aufgrund der unklaren innen- und aussenpolitischen Entwicklungen in Russland und der aktuell tiefen Anzahl an Asylgesuchen russischer Staatsangehöriger sind derzeit keine verlässlichen Prognosen zum künftigen Gesuchsprofil sowie zur Asylgewährungs- und Schutzquote von aus Russland geflüchteten Personen möglich. Das SEM verfolgt die aktuellen Entwicklungen jedoch genau und passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis laufend an.
2. Der Bundesrat beobachtet die Lage in Russland sehr aufmerksam, ebenso in den zurzeit von der Fluchtmigration russischer Staatsangehöriger stark betroffenen Ländern wie Georgien oder Kasachstan. Bis anhin gibt es keine Anzeichen, dass die Zahl der Asylgesuche russischer Staatsangehöriger drastisch steigt. Möglich ist ein leichter bis moderater Anstieg der Asylgesuche.
3. Flüchtlinge haben gestützt auf die Flüchtlingskonvention Anspruch auf die gleichen Leistungen wie die einheimische Bevölkerung. Im Gegensatz zum Flüchtlingsstatus, der nach einem individuellen Verfahren gemäss Antwort 1 zuerkannt wird und mit dem ein auf Dauer angelegtes Bleiberecht verbunden ist, ist der Schutzstatus S ein rückkehrorientierter Status für eine vom Bundesrat bestimmte Gruppe von Personen. Er dient dazu, einer grossen Zahl von Kriegsflüchtlingen rasch und unkompliziert einen geregelten Aufenthaltsstatus zu erteilen, bis sich die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat verbessert. Daher sollen die Betroffenen nicht in gleichem Ausmass von der Sozialhilfe profitieren, wie Personen mit einem fortdauernden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die reduzierten Unterstützungsleistungen stellen zudem einen positiven Anreiz für eine rasche Erwerbstätigkeit dar. Damit soll der Erhalt der Rückkehrfähigkeit gestärkt bzw. bei einem längeren Aufenthalt die berufliche Eingliederung gefördert werden.
4. Die Bundesbehörden haben bisher keine Anzeichen von Konflikt zwischen ukrainischen und russischen Staatsangehörigen in der Schweiz feststellen können. Die Bundesbehörden, insbesondere der Nachrichtendienst des Bundes (NDB), verfolgen die Lage.
5.1 Entscheidend für die Kapazitätsgrenze seitens Bund im ordentlichen Asylverfahren sind erstens die Personalressourcen des SEM zur Erledigung der Asylverfahren und zweitens die Unterbringungsplätze des SEM zur Unterbringung von Asyl- und Schutzsuchenden.
Die derzeitig sehr hohen Asylgesuchszahlen übersteigen die Bearbeitungskapazität des SEM deutlich, was auch vom Bundesrat anerkannt wurde. Mit Entscheid vom 30. September 2022 hat der Bundesrat deshalb beschlossen, dem Parlament eine Nachmeldung zum Voranschlag 2023 zu unterbreiten, mit der dem SEM zusätzliche Personalressourcen für die Bearbeitung der zusätzlichen Asylgesuche für 2023 gesprochen werden sollen. Als Folge der sehr hohen Anzahl Schutzsuchender ist die Belegung in den Bundesasylzentren (BAZ) seit einigen Monaten auf eine kritische Grösse angestiegen, weshalb Asylsuchende teilweise sogar früher auf die Kantone verteilt werden. Der Bund hat seine Unterbringungskapazitäten bereits von regulär 5000 auf die im Rahmen der Notfallplanung vorgesehenen 9000 Plätze erhöht. Weitere Anstrengungen zur Erhöhung der Bearbeitungs- und Unterbringungskapazitäten laufen.
5.2 Auch beim Schutzstatus S sind bundesseitig die Personalressourcen für die Durchführung des S-Verfahrens der limitierende Faktor, weshalb der Bundesrat am 17. Juni 2022 entschieden hat, im Voranschlag des SEM zusätzliche Mittel für 2023 zu beantragen. Bei Bedarf könnten die Bearbeitungskapazitäten jedoch mittels Rekrutierung von zusätzlichem Temporärpersonal relativ rasch gesteigert werden.
Betreffend die Unterbringungskapazität ist auf die Antwort unter 5.1 zu verweisen. Die Personen des S-Verfahrens befinden sich jedoch nur einige Tage in den BAZ, für die längerfristige Unterbringung sind die Kapazitäten der Kantone entscheidend.
5.3 Es ist nicht möglich, eine absolute Zahl zu nennen, ab welcher die Integrationsförderung (Information, Sprachförderung), das Bildungssystem wie auch die Gesundheitsversorgung völlig überlastet wären. Dies hängt von zahlreichen Faktoren wie beispielsweise der Zusammensetzung nach Alter, dem Bildungshintergrund und der gesundheitlichen Situation der Geflüchteten wie auch den zur Verfügung gestellten Ressourcen ab. Seit 2020 gelten bei Flüchtlingen mit Asyl, vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen und vorläufig aufgenommenen Personen ohne Flüchtlingseigenschaft die Vorgaben der Integrationsagenda Schweiz. Diese wird zurzeit wie geplant umgesetzt. Bei Personen mit Schutzstatus S liegt der Fokus hingegen beim Spracherwerb und dem raschen Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Kantone setzen diese Schwerpunkte flexibel um. Bei einem starken Anstieg der Zahl der Geflüchteten ist davon auszugehen, dass es in verschiedenen Kantonen zu längeren Wartefristen beim Zugang zu Sprachkursen oder anderen Integrationsangeboten kommt.
5.4 In der gemeinsamen Notfallplanung Asyl von Bund und Kantonen von 2016 wurden Szenarien definiert, auf die sich die Behörden vorbereiten. Die darin festgelegten Schwellenwerte wurden mit den Schutzsuchenden aus der Ukraine im Frühling 2022 erreicht. Dank der Anrufung des S-Status konnte die Situation aber bewältigt werden. Dennoch bestünde betreffend die Unterbringung und Betreuung von Schutzsuchenden eine höchst kritische Lage, wenn die Gesamtzahlen der Gesuche (Asyl und S-Status) bis Ende Jahr noch stark ansteigen würden. Bund und Kantone koordinieren deshalb im Sonderstab Asyl (SONAS) ihre Massnahmen, damit möglichst lange auch mit hohen Eingängen Schritt gehalten werden kann.
Antwort des Bundesrates.