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22.4225 · Interpellation · 2022-09-30

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

- Ist die Meldestelle bei Swiss Sport Integrity personell genügend bestückt? Kann Sie die Meldungen im Ethik-Bereich zufriedenstellend bearbeiten?

- Wie werden Ethik-Verstösse, wie sie im vergangenen Jahr beispielsweise beim Turnverband oder dem Schwimmverband vorgekommen sind, durch Swiss Sport Integrity begleitet und Verbesserungen überprüft?

- Werden Meldungen, die Vorkommnisse der Zeit vor der Meldestelle betreffen, nicht überprüft? Falls nein, was sind die Gründe? Wäre der Bundesrat bereit dies noch anzupassen?

- Wie werden Meldungen behandelt, die von Mitgliedern von Nicht-Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic eingehen?

- Ist er bereit, die Meldungsmöglichkeit auf weitere Nicht-Verbandsmitglieder auszuweiten?

Begründung

An der einzigen staatlichen Schweizer Schule für Ballett, Tanz-Akademie Zürich, herrschte nicht nur ein Klima der Angst, der Schmerzen und des Drills, sondern es wurde auch ignoriert, dass es irreversible Folgen für die Betroffenen hatte. Dies schrieb das NZZ-Magazin im Juni 2022. Aktuell ist auch das Bern Ballett mit Belästigungsvorwürfen in ihren Reihen konfrontiert.

Betroffene haben laut Berichten keine Anlaufstelle gefunden, die ihnen weitergeholfen hat.

Die Swiss Sport Integrity Stiftung ist seit Anfang Jahr eingeführt, eine Meldestelle für Ethikverstösse wurde etabliert. Sie hält sich ans Ethik-Statut von Swiss Olympic. Dies ist wie folgt definiert: "Geltungsbereich: Das Ethik-Statut ist für alle Swiss Olympic angeschlossenen Verbände und deren direkten und indirekten Mitgliedsorganisationen verbindlich. Die Ethik-Bestimmungen gelten somit für alle Personen mit einer Anstellung, einer Lizenz oder einer Mitgliedschaft bei einem Verein bzw. Verband, welcher Swiss Olympic angeschlossen ist. Dasselbe gilt für Teilnehmende an Wettkämpfen solcher Organisationen. Dies gilt unabhängig von deren sportlichem Leistungsniveau, Alter und Nationalität."

Die Meldestelle sollte aber auch Mitglieder von Verbänden anhören, die nicht Mitgliedsverbände von Swiss Olympic sind.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Stiftung Swiss Sport Integrity SSI ist eine Institution des Privatrechts, die für ihre Aktivitäten als nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping und als Meldestelle für Ethikverstösse im Sport mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt wird. Ein Weisungs- oder Aufsichtsrecht des Bundes gegenüber dieser Institution besteht ausschliesslich im Rahmen von subventionsrechtlichen Bestimmungen.

- Die bei der SSI angesiedelte Meldestelle erfüllt ihren Auftrag, der im Kontext mit der Schaffung eines Ethik-Statuts für den Schweizer Sport von Swiss Olympic definiert worden ist, nach Ansicht des Bundesrates gewissenhaft. Er hat Kenntnis davon, dass deutlich mehr Meldungen eingegangen sind, als bei der Schaffung der Meldestelle auf 1. Januar 2022 erwartet. Das VBS (BASPO) wurde im September 2022 dahingehend orientiert, dass die Fälle mit dem aktuellen Personalbestand nicht mehr in der gebotenen Qualität und vor allem nicht innerhalb der erwarteten Fristen bewältigt werden können. Das VBS (BASPO) steht im Austausch mit der SSI und unterstützt die Suche nach möglichen Lösungen.

- Die SSI bearbeitet sämtliche eingehenden Meldungen über potenzielle Ethikverstösse. Gemäss etablierten Rechtsgrundsätzen ist ein Verhalten nach den reglementarischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls in Kraft sind, zu beurteilen. Wird auf Sachverhalte Bezug genommen, die sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 ereignet haben, so wird die Meldestelle ein solches Verhalten nicht mit einem Antrag auf eine Sanktion an die Disziplinarkammer weiterleiten, auch wenn es nach heutigem Recht als Verstoss gegen das Ethik-Statut zu werten wäre. Hingegen spricht die Meldestelle eine entsprechende Feststellung aus. Diese geht sowohl an die angeschuldigte Person als auch an den involvierten Sportverband und Swiss Olympic. Der Bundesrat erachtet dieses Vorgehen als zielführend.

- Damit die Bestimmungen des Ethik-Statuts zur Anwendung gebracht werden können, muss eine verbandsrechtliche oder vertragliche Beziehung (bei freiwilliger Unterstellung von Organisationen und Personen unter das Ethik-Statut) zu Swiss Olympic gegeben sein. Aus diesem Grund kann SSI bei fehlender Zuständigkeit bei Meldungen, die von Nicht-Mitgliedsverbänden von Swiss Olympic bzw. vertraglich nicht unterstellten Personen oder Organisationen eingebracht werden, kein Untersuchungsverfahren eröffnen und die angezeigten Verstösse prüfen.

- Gemäss der laufenden Teilrevision der Sportförderungsverordnung müssen künftig sämtliche Organisationen, die Finanzhilfen des Bundes im Bereich Sport erhalten, die Zuständigkeit von SSI und der Disziplinarkammer des Schweizer Sports sowie die materiellen Voraussetzungen der Sportförderungsverordnung anerkennen. Weitergehende Vorschriften, sowohl gegenüber der Stiftung SSI als auch gegenüber bspw. den Trägern von Ballettschulen, kann der Bund mangels ausreichender Rechtsgrundlagen auch nach der Teilrevision nicht machen.

Antwort des Bundesrates.