22.438 · Parlamentarische Initiative · 2022-06-15
Parlament
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wird wie folgt geändert:
Art. 62 Besondere Versicherungsformen
4 (neu) Verträge über besondere Versicherungsformen können für eine Dauer von höchstens drei Jahren abgeschlossen werden; sie sind verlängerbar. Versicherungsverträge mit einer mehrjährigen Laufzeit können nicht einseitig geändert oder gekündigt werden, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund im Sinne von Artikel 35b des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor.
Begründung
Eine grosse Mehrheit der Versicherten hat sich für ein alternatives Versicherungsmodell, also ein Modell mit höherer Kostenbeteiligung, mit einer Einschränkung der freien Wahl der Leistungserbringer oder mit einem "Gatekeeping"-Mechanismus entschieden.
Einige interessante alternative Modelle, die insbesondere auf einer stärkeren individuellen Prävention oder auf Versorgungsnetzen beruhen, sind schwer umzusetzen, da jede KVG-Versicherungspolice auf Ende Jahr gekündigt werden kann. Solche Modelle sind unter den derzeitigen Bedingungen wohl kaum rentabel, auch wenn von allen Seiten nach solchen Angeboten gerufen wird.
Ziel dieser parlamentarischen Initiative ist es, den Versicherungsgesellschaften die Möglichkeit zu geben, mehrjährige Versicherungsmodelle anzubieten, die ausschliesslich auf freiwilliger Basis abgeschlossen werden. Die gewählte Laufzeit von drei Jahren sowie die Gründe für eine ausserordentliche Kündigung entsprechen den Regeln, die für andere Privatversicherungen gelten (VVG).
Die bestehenden Mechanismen zur Prämienverbilligung sollen weiterhin gelten; es sollte auch möglich sein, andere Anreize für diese Modelle zu schaffen, wie zum Beispiel Prämienrabatte bei höheren Franchisen oder Selbstbehalten.