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22.4414 · Motion · 2022-12-14

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorzulegen, der die Massnahmen und Ziele der neuen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und den EU-Mitgliedstaaten zum Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit Abholzung zusammenhängen (Entwaldungsverordnung), aufnimmt.

Begründung

Laut dem WWF ist die Abholzung der tropischen Wälder für etwa 15 Prozent der weltweiten, vom Menschen verursachten Treibhausgasemissionen verantwortlich. Die rasch zunehmende Abholzung ist auch eine der grössten Gefahren für die Biodiversität rund um den Globus. Sie gefährdet das Überleben von 86 Prozent der bedrohten Säugetier- und Vogelarten.

Aus diesem Grund haben das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten am Dienstag, 6. Dezember 2022, eine historische Einigung erzielt und die Einfuhr mehrerer Produkte wie Kakao, Kaffee oder Soja verboten, wenn sie zur Abholzung beitragen. Palmöl, Holz, Rindfleisch und Kautschuk sind ebenso betroffen wie verschiedene andere damit in Verbindung stehende Materialien und Produkte: Leder, Schokolade, Möbel, Papier, Holzkohle usw.

Die Einfuhr dieser Produkte wird verboten, wenn sie von Böden stammen, die nach Dezember 2020 abgeholzt wurden, wobei nicht nur die Schäden an Primärwäldern, sondern auch an der Gesamtheit des Waldes berücksichtigt werden. Importierende Unternehmen sind für ihre Lieferkette verantwortlich und müssen die Rückverfolgbarkeit der Produkte anhand von Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen nachweisen, die mit Satellitenfotos kombiniert werden können.

Fast ein Viertel des ökologischen Fussabdrucks der Schweiz ist auf Aktivitäten in Ländern mit einem hohen oder sehr hohen Abholzungsrisiko, schlechter Regierungsführung oder einem mangelhaften Arbeitsrecht zurückzuführen, so die Studie.

Der Bundesrat ist sich dieser erheblichen Auswirkungen bewusst und antwortete kürzlich auf eine im Nationalrat eingereichten Anfrage (Geschäft 22.1054), dass er die Verabschiedung der EU-Verordnung abwarte und anschliessend den Anpassungsbedarf für die Schweiz evaluieren werde. Er fügte hinzu, dass das Parlament mit den 2019 verabschiedeten Artikeln 35e-35h im Umweltschutzgesetz (SR 814.01) die gesetzliche Grundlage für die Festlegung von Anforderungen an das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen sowie von weiteren Produkten bereits geschaffen habe. Darüber hinaus wird seit dem 1. Januar 2022 die erwähnte Sorgfaltspflicht betreffend illegalen Holzschlag und -handel in der Holzhandelsverordnung (HHV; SR 814.021) geregelt.

Die Anpassung unserer Gesetzgebung an das EU-Recht würde sich also auf einige Änderungen beschränken, wobei heute klar ist, dass dies für die Nachhaltigkeit unserer Handelspolitik unumgänglich ist.

Die Schweiz muss klar daran interessiert sein, die gleichen lobenswerten Ziele wie die neue EU-Verordnung zu verfolgen und so zur Erhaltung der Wälder beizutragen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die EU-Entwaldungsverordnung führt ausführliche Sorgfaltspflichten für Unternehmen ein. Somit soll sichergestellt werden, dass Rohstoffe und deren Nebenprodukte nicht auf gerodetem Boden erzeugt oder hergestellt wurden.

Mit der bevorstehenden Einführung der EU-Verordnung über entwaldungsfreie Produkte und Lieferketten (EUDR) in der EU wird auch die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR; Verordnung (EU) Nr. 995/2010) aufgehoben werden. Damit ist in absehbarer Zeit die Gleichwertigkeit der Schweizer Holzhandelsverordnung (HHV; SR 814.021), die sich momentan an der EUTR orientiert, gegenüber dem EU- Rechtsrahmen nicht mehr gegeben. Vergleichbare Rahmenbedingungen mit denjenigen in der EU (insb. im Bereich des Rohstoffhandels) sind wichtig, um Marktzugangshürden für Schweizer Firmen möglichst zu minimieren.

Mit Art. 35e-h des Umweltschutzgesetzes (USG; SR 814.01) besteht bereits eine gesetzliche Grundlage für die Anpassung der HHV an die EUDR und die Einführung von Sorgfaltspflichten auch für weitere Rohstoffe und Produkte. Der endgültige Rechtstext der EU zur EUDR liegt jedoch noch nicht vor. Erst auf dieser Basis kann abschliessend geprüft werden, ob die bestehenden Rechtsgrundlagen in der Schweiz für eine Angleichung an die EUDR-Bestimmungen ausreichen. Weiter müssen die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Schweiz vertieft geprüft und mit den betroffenen Kreisen diskutiert werden.

Die EUDR soll in der EU voraussichtlich in den kommenden Wochen in Kraft treten. Die Unternehmen haben dann 18 Monate Zeit für die Umsetzung (2024). Die EUTR bleibt voraussichtlich für weitere drei Jahre in Kraft, bis die Übergangszeit abgeschlossen ist. Dies ermöglicht es der Schweiz, Anpassungen zu vertiefen. Die Erarbeitung einer Vorlage erachtet der Bundesrat zum jetzigen Zeitpunkt als verfrüht.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.