22.4463 · Motion · 2022-12-15
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen der Zulassung von Fahrzeugen (Fzg.) dahingehend anzupassen, dass auch Bescheinigungen, die von Landesimporteuren, ausländischen Behörden oder Herstellern der betreffenden Fahrzeuge ausgestellt wurden, sogenannte EG-Übereinstimmungsbescheinigungen gleichgestellt werden, sofern sie die entsprechenden Informationen enthalten. Davon nicht betroffen sind Fahrzeuge, welche über ein eCoC verfügen.
Begründung
Mit EG-Übereinstimmungsbescheinigungen (Certificate of Conformity, CoC) bestätigen Hersteller, dass Fahrzeuge mit der europäischen. Genehmigung übereinstimmen. Das CoC bildet die Grundlage für die Fahrzeug-Zulassungsfähigkeit in der Schweiz. Gemäss Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a, Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) beschränkt sich die Prüfung von Fahrzeugen mit CoC auf eine Identifikationsprüfung.
Die Schweizer Behörden anerkennen von Fahrzeugherstellern ausgestellte CoC. Hingegen lassen sie den vereinfachten Zulassungsprozess bei vergleichbaren Papieren (z.B. aus der Türkei) nicht zu, obschon diese Dokumente die gleichen Informationen wie ein CoC beinhalten und sich explizit auf die europäischen Normen beziehen. Aufgrund der anderen Dokumentenbezeichnung (nicht des Inhalts) oder aufgrund des Ausstellers lehnen die Schweizer Behörden jedoch - ohne materielle Prüfung - analoge Zulassungen wie bei Fahrzeugen mit CoC ab.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Die vorliegende Motion lautet ähnlich wie die Motion Frehner (18.3825; Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Import von Neuwagen) und die Motion Reimann (20.4220; Beseitigung preistreibender staatlicher Handelshemmnisse beim Neuwagen-Import). Erstere wurde am 25. September 2020, letztere am 30. September 2022 abgeschrieben, weil sie nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt wurden. Die Ausgangslage hat sich seither nicht verändert. Die EU-Übereinstimmungsbescheinigung ermöglicht nach geltendem Recht nur deshalb eine vereinfachte Zulassung eines Fahrzeugs ohne vorgängige technische Prüfung, weil dadurch Folgendes sichergestellt ist: Erstens ist eine EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung vorhanden, und zweitens entspricht das konkrete Fahrzeug den durch die Typengenehmigung festgelegten Anforderungen (der Hersteller des konkreten Fahrzeugs bescheinigt, dass dieses der Typengenehmigung entspricht).
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.