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22.4465 · Interpellation · 2022-12-15

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Bei der BVG-Vermögensverwaltung im Rahmen fallen verschiedene Kosten und Gebühren an. Diese können transparent offengelegt werden oder verdeckt sein. So kann z.B. bei einem Immobilienverkauf ein Anteil der Gebühren auf den Kaufpreis geschlagen werden, so dass sie nicht als Vermögensverwaltungs-Gebühren ausgewiesen werden. Die FINMA verfügt über zahlreiche Aufsichtspflichten bezüglich Betriebsrechnungen der beruflichen Vorsorge. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen:

1. Wie sind die Transparenz- und Offenlegungs-Anforderungen bezüglich Vermögensverwaltungs-Gebühren und Verwaltungskosten in der beruflichen Vorsorge?

2. Kontrolliert die FINMA diese? Wenn ja, mit welchen Methoden untersucht sie verdeckte respektive. nicht deklarierte Kosten und Gebühren? Wenn nein, wieso nicht?

3. Wie verifiziert und plausibilisiert die FINMA die Vermögensverwaltungskosten, die reinen Verwaltungskosten, die Brokerspesen etc. innerhalb und zwischen den einzelnen Sammelstiftungen? Hat sie Instrumente zum Eingreifen bei Unstimmigkeiten?

4. Die offengelegten Vermögensverwaltungskosten der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen haben sich in den letzten zehn Jahren verdreifacht und liegen mittlerweile bei 5,3 Milliarden Franken pro Jahr. Es sind über 1000 Franken pro Versicherter. Stimmt dies?

5. Die nicht offengelegten Transaktionskosten bei Fonds und Anlagestiftungen, die bei Immobilien-, Aktien-, Obligationenhandel etc. anfallen und allein bei Immobilien pro Transaktion bis zu 3 Prozent (und bei Weitergabe an Dritte noch einmal bis zu 3 Prozent) ausmachen, kosten die Versicherten geschätzt mehrere Milliarden Franken pro Jahr. Warum werden diese Kosten den Versicherten nicht offengelegt?

6. Die FINMA schreibt auf Ihrer Website zu den beruflichen Vorsorgeeinrichtungen: Um Transparenz über diesen wichtigen Bereich zu schaffen und um das Verhalten der privaten Versicherungsunternehmen positiv zu beeinflussen, publiziert die FINMA jährlich Angaben und Daten zur zweiten Säule in der Schweiz. Was genau ist gemeint mit "um das Verhalten der privaten Versicherungsunternehmen positiv zu beeinflussen"? Und wie ist das im Kontext zu verstehen, dass das BVG eine obligatorische Versicherung ist?

7. Welche gesetzlichen Grundlagen müssten geschaffen werden, damit die FINMA ihre Aufsichtsfunktion tatsächlich wahrnehmen könnte.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, obliegt gemäss Artikel 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) den kantonalen Aufsichtsbehörden. Anlagestiftungen werden indes direkt von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) beaufsichtigt (Art. 64a Abs. 2 BVG). Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) ist zuständig für die Aufsicht einerseits über die Versicherungsunternehmen und die von diesen den Vorsorgeeinrichtungen gewährte Rückdeckung und andererseits über die Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten.

1. Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Jahresrechnungen nach den Grundsätzen von Swiss GAAP FER 26 zu erstellen. Ihre direkten Kosten müssen in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden. Können die Vermögensverwaltungskosten für eine bestimmte Anlage nicht ausgewiesen werden, so ist gemäss Artikel 48a Absatz 3 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) die Anlage zu benennen (insb. ISIN, Produktename) und die Höhe des in diese Anlage investierten Vermögens auszuweisen. Darüber hinaus hat die OAK BV konkrete Weisungen zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten erlassen (Weisung 02/2013 Ausweis der Vermögensverwaltungskosten, inkl. Liste der anerkannten "Total Expense Ratio"(TER)-Kostenquoten-Konzepten, abrufbar unter www.oak-bv.admin.ch > Regulierung > Weisungen). Diese Weisungen haben den Vorsorgeeinrichtungen ermöglicht, die entsprechenden Informationen von den externen Vermögensverwaltern und Dienstleistern zu erhalten und auszuweisen. Die Konzepte zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten wurden in den letzten Jahren sowohl von regulatorischer Seite her wie auch bei den Vorsorgeeinrichtungen selbst wesentlich verbessert. Die Pensionskassenstatistik weist eine Kostentransparenzquote von 99,4 Prozent aus, mit stetig steigender Tendenz.

2-3. Gemäss Artikel 52c BVG prüft die Revisionsstelle jeder Vorsorgeeinrichtung, ob die Organisation, die Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen. Die Ergebnisse der Prüfung werden im jährlichen Prüfbericht festgehalten. Die Prüfungsgrundsätze hält eine Weisung der OAK BV fest (Weisung 04/2013 Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle, abrufbar unter www.oak-bv.admin.ch > Regulierung > Weisungen). Der Prüfbericht bildet zusammen mit der jährlichen Berichterstattung die Basis für die aufsichtsrechtliche Prüfung durch die BVG-Aufsichtsbehörden. Diese bezweckt explizit, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die zweckmässige Verwendung des Vorsorgevermögens zu überwachen. Bei Unstimmigkeiten oder Zweifeln des Vorsorgevermögens kann die BVG-Aufsichtsbehörde insbesondere jederzeit Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen, im Einzelfall Weisungen erteilen oder Gutachten anordnen.

Alle Angaben in der Betriebsrechnung der Versicherungsunternehmen, welche das Geschäft der beruflichen Vorsorge nach Artikel 37 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (VAG; SR 961.01) betreiben, werden durch externe Prüfgesellschaften nach Vorgaben der FINMA geprüft. Ebenso wird die Berichterstattung der Versicherungsunternehmen an die Versicherten überprüft. Die FINMA schafft sodann Transparenz zum schweizerischen Versicherungsmarkt mit einer jährlichen öffentlichen Berichterstattung zur "Betriebsrechnung berufliche Vorsorge". Dabei erfasst die FINMA detailliert die verschiedenen Vermögensverwaltungskosten sowie andere Kostenarten (u. a. Abschlussaufwendungen an Broker und Makler sowie an den eigenen Aussendienst) und publiziert alle Daten pro Versicherungsgesellschaft auf ihrer Internetseite. Vorsorgeeinrichtungen können ferner externe Personen mit der Verwaltung ihres Vermögens betrauen, namentlich Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen, die ebenfalls durch die FINMA beaufsichtigt werden. Diese Finanzdienstleister unterliegen u. a. den Transparenz- und Offenlegungsvorschriften des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1), deren Einhaltung von der FINMA überwacht wird. Es ist ebenfalls möglich, dass die Verwaltung des Vermögens von Versicherungsunternehmen im Rahmen der Vollversicherung erfolgt. Falls bei einem Finanzdienstleister erhöhte Risiken identifiziert werden, kann die FINMA auch direkt Prüfungen vornehmen, zum Beispiel in Form von Vor-Ort-Kontrollen. Erhöhte Risiken bestehen unter anderem dann, wenn Hinweise vorliegen, dass gesetzliche Anforderungen möglicherweise nicht eingehalten werden.

4. Der Gesamtaufwand für die Vermögensverwaltung beträgt für das Jahr 2021 5,7 Milliarden Franken oder 0,49 Prozent der Bilanzsumme. Ein Gesamtkostensatz von 49 Basispunkten scheint angemessen, da darin insbesondere auch kostenintensivere Instrumente aus dem Bereich der alternativen Anlagen enthalten sind. Die lange Phase von Negativzinsen hat die Vorsorgeeinrichtungen gezwungen, ihren Portfolios vermehrt auch solche Anlagen beizumischen. Verteilt man diesen Betrag gleichmässig auf die 4,48 Millionen aktiven Versicherten und 1,23 Millionen Rentenbezüger in der beruflichen Vorsorge, ergibt dies tatsächlich Vermögensverwaltungskosten von rund 1000 Franken pro Jahr. Diese Pro-Kopf-Durchschnittszahl ist jedoch nicht aussagekräftig und dürfte für viele Versicherte kaum angemessen interpretierbar sein, da sie für jüngere Versicherte mit wenig Vorsorgevermögen wesentlich zu hoch und für ältere Versicherte mit viel Vorsorgevermögen wesentlich zu tief ist.

5. Moderne (TER-)Konzepte zur Kostentransparenz erfassen nicht nur die in Rechnung gestellten Kosten, sondern auch diejenigen, die mit dem Kapitalertrag verrechnet werden. Für Fonds nach schweizerischem Recht bestehen im Kollektivanlagenrecht (Kollektivanlagengesetz [KAG; SR 951.31] und Kollektivanlagenverordnung [KKV; SR 951.311]) detaillierte Vorgaben für Kosten und Gebühren, die dem Fondsvermögen oder der Anlegerin oder dem Anleger belastet werden und transparent offenzulegen sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG i.V.m. Art. 34, Art. 35a. lit j. und Art. 37 KKV). Schweizer Fonds haben zudem in jedem Jahres- und Halbjahresbericht sowie im Prospekt die TER offenzulegen, die die Gesamtheit derjenigen Vergütungen und Nebenkosten, die laufend dem Vermögen des Fonds belastet werden, retrospektiv ausweist. Die Buchhaltung sowie die zu publizierenden Jahresrechnungen der Schweizer Fonds werden von den aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaften auch in Bezug auf die Einhaltung der Vorgaben für die Offenlegung von Kosten und Gebühren geprüft. Die Vorsorgeeinrichtungen unterstehen nicht dem Kollektivanlagerecht, benötigen aber die entsprechenden Daten für den Ausweis ihrer eigenen Vermögensverwaltungskosten.

Dass Transaktionskosten dem Kauf- und Verkaufspreis zugeschlagen werden und nicht separat aufgeführt werden, ist korrekt und international üblich. Die Höhe der Kosten hat einen Einfluss auf die Wertentwicklung der Anlage. Da die Vermögensverwalter in einem Wettbewerb zueinanderstehen und aufgrund von Benchmarks oder vergleichbaren Produkten eine Vergleichbarkeit der Wertentwicklung von Assetklassen erzeugt wird, kann die Anlegerin resp. der Anleger die Qualität der Vermögensverwaltung der einzelnen Anbieter überprüfen. Gesetzlich greifen hier die Regeln der bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen (Art. 18 FIDLEG), die in finanzieller, zeitlicher und qualitativer Hinsicht verlangen werden. In finanzieller Hinsicht wird neben dem Preis für das Finanzinstrument auch die mit der Ausführung des Auftrags verbundenen Kosten und die Entschädigung von Dritten berücksichtigt.

6. Mit der durch die öffentliche Berichterstattung geschaffenen Transparenz zu den Kosten im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. insbesondere die gesonderte Darstellung zum Betriebsaufwand) wird namentlich bezweckt, die Versicherungsgesellschaften zu einer grösseren Kostendisziplin anzuhalten. Wie sich aus den von der FINMA publizierten Zahlen ergibt, konnten in den letzten Jahren sinkende Versicherungskosten pro Kopf (Versicherte bzw. Rentenbezüger) beobachtet werden. Das BVG ist zwar obligatorisch, nicht aber die von der FINMA beaufsichtigte Rückdeckung von Versorgungswerken durch (private) Versicherungsunternehmen. Hier gibt es einen Wettbewerb, in dem Transparenz Wirkung zeigt.

7. Für die Zuständigkeiten und Aufsichtstätigkeiten der FINMA über einerseits die Versicherungsunternehmen und die von diesen den Vorsorgeeinrichtungen gewährten Rückdeckung und andererseits über die Banken, Wertpapierhäuser, Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen, die Vermögenswerte von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, verfügt die FINMA über die erforderlichen Kompetenzen und Instrumente zur Durchsetzung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Dabei ist zu beachten, dass die Kunden der Versicherungsunternehmen und der Vermögensverwaltungsdienste im Rahmen der beruflichen Vorsorge typischerweise die Vorsorgeeinrichtungen sind, und die Kompetenzen der FINMA sich nicht auf den direkten Schutz der aktiven Arbeitnehmenden oder der Rentenbezüger erstrecken.

Antwort des Bundesrates.