23.1001 · Anfrage · 2023-02-28
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Was sind die Beweggründe des BAG für die Streichung der Gerinnungsanalysen mit folgenden Registrierungsnummern (1203.00 / 1317.00 / 1318.00 / 1322.00 / 1708.00 / 1712.00 / 2105.06)?
2. Wie kam die Entscheidung zu diesen Streichungen von Gerinnungsanalysen zustande?
3. Sind im BAG ausgewiesene Fachleute auf diesem Gebiet vorhanden, welche diese Entscheidung verantworten können.
4. Wurden die grossen Hämostase/Thrombose Zentren und Institute für Blutgerinnung mit Professur-Anstellungen und jährlich mehreren Tausend Patientinnen-Sprechstunden-Termine in den Entscheidungsprozess miteinbezogen?
5. Wenn nein, warum hat man auf deren Fachwissen aus der Praxis zur Entscheidungsfindung verzichtet?
6. Gibt es ein Konzept basiert auf einer medizinischen Versorgungs-Strategie zur Aktualisierung der Analysenliste?
Die Zentren zur Betreuung von Patientinnen und Patienten mit erhöhtem Risiko für Thrombosen und Schwangerschaftskomplikationen sind ein kleiner, aber unverzichtbarer Baustein in der medizinischen Versorgung. So zum Beispiel benötigen Frauen mit Risikoschwangerschaften eine leistungsfähige, spezielle Labordiagnostik auf Basis des aktuellen Standes von Wissenschaft und Technik, die sich auch in der Analysenliste abbildet. Nun ist zu beobachten, dass Leistungspositionen für Gerinnungsanalysen aus der Liste verschwinden, ohne dass die Entscheidungen dahinter transparent sind, geschweige denn vorher in einem Anhörungsverfahren vorbereitet wurden. Als Beispiele kann man die Diagnosebereiche wie ADP in Thrombozyten, Beta-Thromboglobulin in Plasma oder Fibrinogen-/Fibrinspaltprodukte aufführen. Damit fehlen Positionen in der Analysenliste für neuere Gerinnungsanalysen, die längstens in der Laboranalytik unverzichtbar sind, was schlussendlich zu schwerwiegenden Folgen für Patientinnen und Patienten, aber auch für die Leistungserbringer führen wird, und einer angemessenen medizinischen Versorgung nicht gerecht wird.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Unter Berücksichtigung der in den Antworten zu den Fragen 2. - 6. beschriebenen Prozesse erfolgte die Streichung der Position 1203.00 aufgrund redundanter Aufführung mit der Position 1474.10. Die Position 1318.00 wurde gestrichen, weil sie von den betroffenen wissenschaftlichen Fachgesellschaften als obsolet bezeichnet wurde und mit den Positionen 1319.00 und 1320.00 bereits abgedeckt ist. Die Positionen 1317.00, 1322.00, 1708.00, 1712.00 und 2105.06 wurden gestrichen, da sie von den betroffenen wissenschaftlichen Fachgesellschaften als veraltet beurteilt wurden.
2. - 6. Jede Änderung, sei es die Implementierung einer neuen Analyse, eine Änderung oder eine Streichung einer bestehenden Analyse der Analysenliste (AL; Anhang 3 der Krankenpflege-Leistungsverordnung [KLV; SR 832.112.31]) folgt einem klar definierten Prozess, der unter der Verantwortung des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) steht. Ein Antrag wird an das Bundesamt für Gesundheit (BAG) zuhanden der Eidgenössischen Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK, Art. 37f der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]) gerichtet. In dieser ausserparlamentarischen Kommission sind unter anderem Dozentinnen und Dozenten der Laboranalytik (wissenschaftliche Expertinnen und Experten), Personen der Laboratorien und der Diagnostica- und Diagnostica-Geräte-Industrie vertreten. Die EAMGK evaluiert, ob die Analyse den gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entspricht (Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). Die Beratungen der EAMGK haben empfehlenden Charakter. Das EDI entscheidet auf der Grundlage der Empfehlungen der EAMGK über die Änderungen der AL.
Gemäss Artikel 32 Absatz 2 KVG erfolgt periodisch eine Anpassung der AL an die Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen und labortechnischen Erkenntnisse.
Eine solche umfassende Überprüfung der AL wurde Ende 2017 mit engem Einbezug der Stakeholder gestartet. Unter anderem war der Verband der medizinischen Laboratorien der Schweiz (foederatio analyticorum medicinalium helveticorum; FAMH), die Schweizerische Union für Labormedizin (SULM) und die Fachgesellschaft für Hämatologie, welche auch die Bedürfnisse der Hämostase/Thrombose Zentren und Institute für Blutgerinnung abdecken, involviert. In diesem Prozess wurden obsolete oder redundante Positionen gestrichen. Alle Änderungen wurden allen Beteiligten zur endgültigen Zustimmung vorgelegt. Anschliessend wurde die EAMGK konsultiert und auf Grundlage deren Empfehlung hat das EDI entschieden und die Änderungen per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt.
Antwort des Bundesrates.