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23.1003 · Anfrage · 2023-03-07

Bundesgericht

Erledigt

Wortlaut

Bei IV Beschwerden ist das kantonale Gericht des Wohnortes der jeweilig betroffenen Person als gerichtliche Erstinstanz zuständig. Für Fälle von Menschen ohne Wohnsitz in der Schweiz ist das Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Erstinstanz zuständig.

Die Bearbeitungsdauer beträgt gemäss Jahresbericht 2020 durchschnittlich 147 Tage.

Ich bitte den Bundesrat um statistische Unterlagen und Erläuterungen zur Verfahrensdauer der gerichtlichen Erstinstanzen:

- Welches ist der Medianwert der Entscheidungsdauer des Bundesverwaltungsgerichtes für die Fällung eines IV-Rekurses? Wie hat sich dieser Medianwert in den letzten sieben Jahren entwickelt?

- Wie viel Zeit vergeht durchschnittlich bis zum Entscheid eines kantonalen Gerichtes?

- Wie viele Stunden werden für die Bearbeitung eines Falles beim Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich aufgewendet? Wie viele Stunden dauert die Bearbeitung durchschnittlich bei einem Kantonsgericht?

- Falls es noch keinen Benchmark gibt respektive kein Quervergleich mit den Kantonen möglich ist: Was wäre notwendig, um einen Benchmark einzuführen?

Falls die Bearbeitung beim Bundesverwaltungsgericht durchschnittlich länger dauert respektive deutlich mehr Bearbeitungszeit beansprucht als in den Kantonen, stellen sich folgende Fragen:

- Was sind aus Sicht des Bundesrates die Gründe dafür?

- Welche Massnahmen müssten ergriffen werden, um eine Prozessverbesserung für eine effizientere Bearbeitung der Fälle zu erreichen?

- Sieht der Bundesrat Handlungsbedarf bei den personellen Ressourcen?

Antrag des Bundesrates

Antwort des Bundesgerichts

Stellungnahme des Bundesrates

Frau Nationalrätin Wyss führt in ihrer Anfrage aus, die Bearbeitungsdauer betrage gemäss Jahresbericht 2020 durchschnittlich 147 Tage. Für uns ist leider nicht nachvollziehbar, woher dieser Wert stammt, da im Geschäftsbericht des Bundesverwaltungsgerichts generell keine Bearbeitungsdauern der einzelnen Abteilungen angegeben werden.

Bei den IV-Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, zuständig für die Versicherten im Ausland. Die Abteilung III behandelt aber nebst den genannten IV-Verfahren auch Verfahren aus den Bereichen AHVG (Leistungsrecht), KVG (insb. Spitallisten, Spitaltarife, Zulassung von Arzneimitteln, dreijährliche Überprüfung der Arzneimittelpreise der Spezialitätenliste), BVG (insbesondere Teil- und Totalliquidationen von Pensionskassen) und UVG (vorwiegend Aufsichts- und Prämienrecht). Bereits aus diesem Grund ist es nicht möglich, einen Quervergleich mit der Behandlungsdauer von IV-Verfahren der kantonalen Gerichte zu ziehen.

Für eine Übersicht über die verschiedenen Materien der Abteilung III und für Angaben zu den Pendenzen, den Erledigungen und zur mittleren Dauer der Geschäfte wird auf die Geschäftsberichte der vergangenen Jahre verwiesen.

Antwort des Bundesgerichts