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23.1068 · Anfrage · 2023-12-22

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Asylverfahren in der Schweiz werden in sechs Asylregionen durchgeführt. Jede Region verfügt über ein Bundesasylzentrum mit Verfahrensfunktion und mehrere Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion. Die meisten Kantone öffnen ihre kantonalen Asylunterkünfte relativ bereitwillig für Organisationen, die sich im Asylbereich engagieren. In die Bundesasylzentren hingegen wird kaum Einblick gewährt.

  1. Wie erklärt sich der Bundesrat diese unterschiedliche Praxis?

  2. Ist der Bundesrat bereit, die Regeln zu ändern, sodass Organisationen, die im Asylbereich tätig sind, einfach und regelmässig Zugang zu den Bundesasylzentren erhalten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die unterschiedliche Praxis in den Zentren des Bundes und der Kantone ist dadurch bedingt, dass Asylsuchende in den Bundesasylzentren (BAZ) sich in den ersten Phasen des Asylverfahrens befinden, die einen grösseren Schutz der Privatsphäre erfordern. Da der Status dieser Personen noch nicht bestimmt ist, wird ihr Gesuch mit der nötigen Vertraulichkeit geprüft. Deshalb sind diese Zentren für die Öffentlichkeit nicht zugänglich. Jedes BAZ verfügt jedoch über eine Ansprechperson, an die sich Vertreterinnen und Vertreter der Zivilgesellschaft wenden können. 2. Organisationen, die im Asylbereich tätig sind, haben bereits heute Zugang zu den BAZ. Dies ist in der Verordnung des EJPD über den Betrieb von Zentren des Bundes und Unterkünften an den Flughäfen (SR 142.311.23) geregelt. Das SEM kann ihnen auf Anfrage Zutritt zu den Zentren des Bundes gewähren. Es berücksichtigt dabei die Interessen und die Privatsphäre der Asylsuchenden und Schutzbedürftigen sowie das öffentliche Interesse an einem geordneten Betrieb.