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23.3026 · Motion · 2023-02-27

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) dahingehend zu ändern, dass die Kantone bei Fehlern, die in der nächsten Steuerperiode zu korrigieren sind, der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) Veranlagungsverfügungen systematisch eröffnen müssen.

Begründung

Stellt die ESTV einen Fehler in der Veranlagung eines Kantons fest, kann sie nach Artikel 103 DBG, der die Aufsicht über die Kantone regelt, im Einzelfall verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird.

Am 30. Mai 2022 veröffentlichte die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) eine Prüfung, in der untersucht wurde, ob die Aufsicht der ESTV über die direkte Bundessteuer im Bereich der Aufwandbesteuerung angemessen ist.

In dieser Prüfung weist die EFK darauf hin, dass die ESTV nur sehr selten von ihrem Recht Gebrauch macht, dass ihr eine Veranlagung eröffnet wird. Für den Zeitraum von 2015 bis 2019 forderte sie nur 13 Veranlagungen an, verteilt auf fünf Kantone und für alle Kategorien von direkten Steuern.

Eigentlich kann die ESTV mit diesem Verfahren sicherstellen, dass die Kantone die notwendigen Korrekturen vorgenommen haben, ohne dass sie zusätzliche Abklärungen treffen muss, und dass sie gegebenenfalls innert der festgelegten Frist Beschwerde erheben kann (Art. 141 DBG).

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) kommt eine Aufsichtsfunktion zu. Die ESTV sorgt für die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG). Ihr stehen dabei die in Artikel 102 Absatz 2 und Artikel 103 DBG genannten Aufsichtsmittel zur Verfügung. Sie erlässt z.B. Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung der direkten Bundessteuer und nimmt bei den kantonalen Steuerbehörden Kontrollen vor. Dies gilt auch für die Besteuerung nach dem Aufwand.

Die ESTV kann ausserdem schon heute im Einzelfall verlangen, dass die Veranlagung oder der Einspracheentscheid auch ihr eröffnet wird (vgl. Art. 103 Abs. 1 Bst. d DBG). Damit wird der ESTV mit der allfälligen Erhebung einer Beschwerde bei der kantonalen Steuerrekurskommission ein wirksames Eingreifen ermöglicht (vgl. Art. 141 Abs. 1 DBG).

Die ESTV wendet das Aufsichtsmittel der Veranlagungseröffnung im Einzelfall und insbesondere in denjenigen Fällen an, bei welchen die übrigen präventiven Aufsichtsmittel wie z.B. Schulungen und Kreisschreiben nicht zum Erfolg geführt haben.

Die vom Motionär geforderte systematische Eröffnung von Veranlagungen ist nicht geeignet, Einzelfälle effizienter zu verfolgen und bringt gegenüber dem dargestellten Vorgehen der ESTV keinen Mehrwert. Zudem stellt sich die Frage der Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.