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Neuregelung der Mehrwertsteuer im Bereich der Gesundheit. Vereinfachung, Wettbewerbsneutralität und Entlastung der Konsumentinnen und Konsumenten

23.3132 · Postulat · 2023-03-14

Finanzdepartement

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, das Mehrwertsteuergesetz wie folgt anzupassen:

1. Alle Ausnahmen in Artikel 21 MVVSTG, die den Gesundheitsbereich betreffen, werden aufgehoben.

2. Versicherungsgesellschaften werden berechtigt, auf allen Behandlungskosten, die sie im Bereich der obligatorischen (und allenfalls auch der überobligatorischen) Kranken- und Unfallversicherung übernehmen/decken, den Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Er soll dazu ein umfassender Prüfbericht vorlegen, insbesondere soll aufgezeigt werden wie die MWSt Entlastung zu Gunsten der Prämienzahler gesichert werden kann.

Begründung

Ziel vieler heutigen Ausnahmen im Mehrwertsteuerrecht ist die Entlastung der Konsumentinnen und Konsumenten in Bereichen, denen sie nicht ausweichen können (sog. "Pflichtkonsum"). Dies trifft namentlich für den Bereich des Gesundheitswesens zu.

Die heutige Lösung der Steuerausnahme für die Gesundheitsleistungen mit dem gleichzeitigen Verbot, bei der Erbringung von ausgenommenen Leistungen den vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen, führt zu einer Schattensteuer (Taxe occulte) bei den Gesundheitsunternehmen. Aufgrund der Taxe occulte entstehen bei diesen Anbietern Unternehmensrisiken namentlich im Bereich der Vorsteuer sowie Mehrkosten bei der Administration und durch den erhöhten Beratungsaufwand.

Das Gesundheitswesen leistet heute erhebliche Beiträge an die Mehrwertsteuer. Im Rahmen der Vorarbeiten zur Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes von 2010 wurden die Einnahmen aus dem Gesundheits- und Sozialwesen auf jährlich 1,1 Milliarden Franken geschätzt (Bericht Spori, Teil 2). Die Einnahmen resultieren teils auf steuerbaren Leistungen, vor allem werden diese Einnahmen aber über die Taxe occulte generiert.

Die Neuordnung des Gesundheitswesens (EFAS) bietet Anlass, die Behandlung dieses Sektors bei der Mehrwertsteuer neu zu ordnen. Vorrangige Ziele sind die Vereinfachung und damit verbundene Kostensenkungen sowie der Abbau von Wettbewerbsverzerrungen. Solche sind heute im Gesundheitswesen bei der Mehrwertsteuer zahlreich vorhanden. Die dem Bundesrat in Auftrag gegebene Gesetzesanpassung sieht folgendes vor: Alle Ausnahmen in Artikel 21 MWSTG, die den Gesundheitsbereich betreffen, werden aufgehoben. Im Gegenzug wird eine neue Spezialbestimmung geschaffen, welche den Versicherungsgesellschaften (namentlich den Krankenkassen und den Unfallversicherungsanbietern) erlaubt, auf allen Kosten, die sie - zumindest im Bereich der obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung - tragen, den Vorsteuerabzug vorzunehmen. Dabei gilt - im Sinne einer neu zu schaffenden Sonderbestimmung - als unerheblich, dass die Versicherungsgesellschaften diese Leistungen nicht für eigene unternehmerische Zwecke verwenden, sondern dass diese Leistungen von den Versicherten "verwendet" werden. Die Gesetzesanpassung hat folgende Effekte:

1. Durch die Abschaffung der Ausnahmebestimmungen werden alle Leistungen, welche die Gesundheitsunternehmen erbringen, der Mehrwertsteuer unterworfen. Aufgrund der Überwälzung der Mehrwertsteuer führt dies in einem ersten Schritt zu betragsmässig höheren Rechnungen. Indem die Gesundheitsunternehmen den Vorsteuerabzug vornehmen können, reduziert sich ihr Aufwand. Bei einem Steuersatz von 8 Prozent kann die Aufwandreduktion nach einer groben Schätzung etwa 4 Prozent betragen. Damit bewirkt diese Umstellung bei den Gesundheitsunternehmen jährlich wiederkehrende substantielle Kostenreduktionen.

Allerdings werden durch die Umstellung Gesundheitsunternehmen, die bisher nicht nnehrwertsteuerpflichtig waren, neu mit zusätzlichen Abrechnungspflichten belastet; dieser Zusatzaufwand erfolgt im Alltag aber weitgehend automatisiert und sollte in einem überblickbaren Rahmen bleiben. Dies namentlich, weil keine ausgenommenen Leistungen mehr vorliegen und damit grundsätzlich alle Leistungen bei der Mehrwertsteuer gleichbehandelt werden können und der volle Vorsteuerabzug (ohne Korrekturen) vorgenommen werden darf. Umgekehrt werden bei vielen heute bereits steuerpflichtigen Gesundheitsunternehmen Administrativ- und Beratungskosten sinken. Gleichzeitig werden Wettbewerbsverzerrungen (z. B. aufgrund von unterschiedlichen kantonalen Regelungen hinsichtlich der Berufsausübungbewilligungen) beseitigt.

Gegenüber ausländischen Patienten würden die Leistungen verteuert, weil gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG Heilbehandlungen am Tätigkeitsort besteuert werden; dieser Nachteil könnte bei Bedarf durch eine Anpassung von Artikel 8 MWSTG beseitigt werden.

Die Gesetzesanpassung bewirkt beim Bund einen einmaligen Mittelabgang aufgrund der Einlageentsteuerung, die von den Gesunheitsunternehnnen bei der Systemumstellung geltend gemacht werden könnten. Die nachträgliche Geltendmachung von früher bezahlten, aber nicht zum Abzug gebrachten Vorsteuern entlastet die Anbieter von Gesundheitsleistungen und ermöglicht zusätzliche Investitionen in die Personalentwicklung und für den Ausbau von Infrastrukturen. Der einmalige finanzielle Effekt beim Bund ist die Folge einer Systemanpassung und kann darum als ausserrodentlicher Aufwand behandelt werden (analog Einmaleffekte bei der Einführung der NFA).

2. Indem den Versicherungsgesellschaften (namentlich den Krankenkassen und den Unfallversicherungen) im obligatorischen Bereich der Krankenversicherung die Vornahme des Vorsteuerabzugs - wirtschaftlich betrachtet - stellvertretend für ihre Versicherten gestattet wird, werden die Gesundheitskosten in diesem Bereich echt von der Mehrwertsteuer befreit. Dem Bund entgehen in der Folge Einnahmen aus der Taxe occulte, die Konsumentinnen und Konsumenten werden jedoch stärker entlastet als im heutigen System.

Die Neuregelung sollte idealerweise so ausgestaltet werden, dass sie auch für Rechnungen gilt, die in den Bereich der Franchisen fallen.

Soll die Abschaffung der Ausnahmen auf den Bereich der Alterspflege und der Spitex ausgedehnt werden, müssten vergleichbare Ansätze auf der Ebene der Ergänzungsleistungen geprüft werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat anerkennt im Grundsatz das Anliegen des Postulats und unterstützt die Aufhebung von Steuerausnahmen, wo dies technisch möglich und steuersystematisch richtig ist. Er hat bereits im Rahmen der vom Parlament zurückgewiesenen Totalrevision des Mehrwertsteuergesetzes (08.053) die Aufhebung der Steuerausnahmen im Gesundheitsbereich vorgeschlagen, um die Mehrwertsteuer zu vereinfachen und den Einheitssatz entsprechend senken zu können. Er macht aber darauf aufmerksam, dass die Lösung, die das Postulat vorschlägt, je nach Ausgestaltung grob geschätzt zu Mindereinnahmen zwischen 700 Millionen und 1,7 Milliarden Franken für den Bund führen würde. Hinzu kämen einmalige Mindereinnahmen im Einführungsjahr aufgrund der Einlageentsteuerung, die bis zu 2 Milliarden Franken betragen könnten. Angesichts des hohen Bereinigungsbedarfs im Staatshaushalt aufgrund von steigenden sowie neuen, nicht gegenfinanzierten Ausgaben, erachtet der Bundesrat eine Prüfung des Vorschlags derzeit nicht als zielführend.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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