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Rückführung von Eritreern, deren Asylantrag abgelehnt wurde. Lancierung eines Pilotprojekts in einem Drittstaat

23.3176 · Motion · 2023-03-15

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Seit Jahren können abgewiesene Asylsuchende aus Eritrea nicht in ihr Heimatland zurückgeschickt werden. Dies liegt daran, dass ihr Heimatland eine zwangsweise Rückführung ablehnt. So bleiben abgewiesene Asylsuchende in der Schweiz auf Kosten der Sozialhilfe unseres Landes.

Diese Situation ist unhaltbar, denn einerseits benötigen diese eritreischen Staatsangehörigen keinen Schutz durch die Schweiz. Andererseits belegen sie Unterkunftsplätze für Flüchtlinge, die den internationalen Schutz der Schweiz im Sinne des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 benötigen.

So wird der Bundesrat beauftragt, ein Pilotprojekt zu lancieren, das es ermöglicht, abgewiesene Asylsuchende in ein Drittland zurückzuschicken.

Dazu muss der Bundesrat:

  • Rasche Identifizierung eines Drittstaates, der bereit ist, abgelehnte eritreische Staatsangehörige aufzunehmen (z. B. Ruanda oder ein anderes Land, das bereit ist, sie aufzunehmen);
  • einen Mechanismus für die Rückführung in dieses Drittland einrichten, indem dem aufnehmenden Drittstaat eine finanzielle Entschädigung gewährt wird;
  • dem Parlament nach einem Jahr einen Evaluierungsbericht über dieses Pilotprojekt vorlegen.

Begründung

Vorweg sei zu unterstreichen, dass diese Motion nicht die Auslagerung des Schweizer Asylverfahrens ins Ausland fordert. Die Rechtsgrundlagen sind nämlich nicht ausreichend geklärt, um eine solche Auslagerung zu verlangen, auch wenn das UNO-Flüchtlingswerk (UNHCR) bereits eine Auslagerung der Asylverfahren in Niger und Ruanda für Asylsuchende aus Libyen vornimmt. Als das UNHCR in Afrika nach willigen Aufnahmeländern suchte, hat sich anscheinend Ruanda freiwillig gemeldet. Bereits über tausendMenschen wurden nach Ruanda geflogen.

So ist es notwendig zu betonen, dass die Staatsangehörigen, die von diesem Pilotprojekt betroffen sind, was die Motion fordert, einen negativen Asylentscheid von den Schweizer Behörden, bzw. vom SEM, erhalten haben. Somit ist die Schweiz der Ansicht, dass diese betroffenen eritreischen Staatsangehörigen keinen internationalen Schutz benötigen. Sie sollten die Schweiz umgehend verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren.

Leider bleiben die meisten Eritreer in der Schweiz, obwohl sie keinen Schutz benötigen, da ihr Heimatstaat Eritrea die zwangsweise Rückführung seiner eigenen Staatsangehörigen ablehnt. Dies ist eine ungerechte Situation gegenüber anderen abgewiesenen Asylsuchenden, die zwangsweise zurückgeführt werden, wenn sie unser Land nicht freiwillig verlassen.

Derzeit gibt es 328 ausreisepflichtige eritreische Staatsangehörige (Stand 31.01.2023 gemäss Asylstatistik des SEM - Total Bestand Rückkehrunterstützung).

Der Bundesrat kann frei entscheiden, mit welchem Drittland erdieses Pilotprojekt starten möchte. Ruanda hat jedoch bereits sein Interesse an dieser Art von Aufnahme bekundet. Tatsächlich erklärte ein Vertreter der ruandischen Regierung: "Wenn Europa Flüchtlinge loswerden will, kein Problem. Wir in Ruanda sind hier, um zu helfen" (10 vor 10 Bericht vom 01.09.2022).

Das Vereinigte Königreich hat bereits ein Abkommen mit diesemLand geschlossen, auch wenn der von Grossbritannien eingeführte Mechanismus viel weiter gefasst ist als die vorliegende Motion.

Denn anders als Grossbritannien, die das Asylverfahren auslagern möchte, verlangt diese Motion nicht, dass das Asylverfahren in einem Drittland durchgeführt wird. Das Asylverfahren wird weiterhin von den Schweizer Behörden in der Schweiz, durch das SEM, durchgeführt. Dies ist hier ein wichtiger Unterschied, da nur abgewiesene eritreische Staatsangehörige in ein Drittland zurückgeführt werden.

Rechtlich gesehen sollte es kein Problem sein, abgelehnte Asylsuchende in ein Drittland zurückzuschicken. Tatsächlich hatte der Bundesrat 2003 versucht, ein Transitabkommen mitSenegal abzuschliessen. Letzteres Land hat sich schliesslich geweigert, das Abkommen zu unterzeichnen.

Am 10. März 2003 präzisierte Bundesrätin Ruth Metzler diesbezüglich in ihrer Antwort auf eine im Nationalrat eingereichte Frage im Namen des Bundesrates: "Ich habe bereits erklärt, dass die Anstrengungen weitergeführt werden sollen, sowohl um Rückübernahme- wie auch Transitabkommen mit Herkunftsstaaten abzuschliessen und um den Migrationsdialog weiterzuführen. Diese Abkommen bilden Teileiner kohärenten Rückkehrpolitik". Somit geht der Motionär davon aus, dass die Rechtmässigkeit der Rückführungvon abgewiesenen Asylsuchenden in ein Drittland bereits geprüft wurde.

Sobald sie sich in diesem Drittland befinden, haben eritreische Staatsangehörige mehrere Möglichkeiten:

  • Rückkehr aus dem Drittland in ihr Herkunftsland (z.B. Rückkehr von Ruanda nach Eritrea);
  • sich in dem Drittland zu integrieren;
  • sich in einem anderen Land in der Region niederlassen (z. B. imFall von Ruanda in Uganda, wo es eine grosse eritreische Gemeinschaft gibt).

Selbstverständlich wird die Rückführung in ein Drittland eine utlima ratio Lösung darstellen. Die freiwillige Rückkehr muss immer Vorrang vor einer zwangsweisen Rückführung in ein Drittland haben.Aber, diese neue Möglichkeit mit einem Drittstaat wird jedoch dazu führen, dass viele abgewieseneeritreische Staatsangehörige die Schweiz freiwillig verlassen werden

Sollte dieses Pilotprojekt erfolgreich sein, würde es den Weg zu einem effizienteren Schweizer Asylsystem öffnen, in dem abgewiesene Asylsuchende nicht mehr mit der Komplizenschaft ihres Herkunftsstaates (wie im Fall von Eritrea) in der Schweiz bleiben und die sozialen Leistungen missbrauchen können.

Dazu könnten Straftäter, die ihre Strafe verbüsst haben, endlich ausgeschafft werden, auch wenn ihr Heimatstaat sich weigert, sie wieder aufzunehmen.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist bewusst, dass die vom Motionär beschriebene Situation der fehlenden Rückkehrperspektive abgewiesener eritreischer Asylsuchender nicht zufriedenstellend ist. Am 31. März 2023 befanden sich 313 ausreisepflichtige eritreische Staatsangehörige aus dem Asylbereich in der Schweiz. Am 30. Juni 2022 waren es 348 und am 31. Dezember 2022 308. Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid sind von der Sozialhilfe ausgeschlossen und erhalten lediglich Nothilfe für den unmittelbaren Erhalt des Lebens (Art. 82 Asylgesetz, AsylG, SR 142.31). Die Bezugsquote für Nothilfe der ausreisepflichtigen eritreischen Staatsangehörigen beträgt rund 53 Prozent, wovon lediglich ein kleiner Teil langfristig in der Schweiz verbleibt. Eine Umsetzung der Motion würde somit einen vergleichsweise kleinen Personenkreis betreffen.

Das vom Motionär geforderte Pilotprojekt lässt sich aus Sicht des Bundesrates aus rechtlichen und praktischen Gründen derzeit nicht umsetzen. Der zwangsweise Vollzug in einen Drittstaat würde eine formelle Prüfung des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat erfordern. Das AsylG lässt die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in einen Drittstaat jedoch nur zu, wenn die Person einen Bezug zu diesem Staat hat, z.B. wenn sie dort über einen Aufenthaltstitel verfügt (vgl. Art. 31a AsylG). Für die Finanzierung eines Auslagerungsmechanismus, selbst in der Form eines Pilotprojekts, fehlen zudem die gesetzlichen Grundlagen. Auch die in Art. 93 AsylG vorgesehene Rückkehrhilfe betrifft lediglich die Förderung der freiwilligen Rückkehr. Somit gibt es keine rechtlich vorgesehene Finanzierungsquelle, mit welcher das vom Motionär vorgeschlagene Pilotprojekt umgesetzt werden könnte.

Der Bundesrat erachtet den vom Motionär vorgeschlagenen Mechanismus auch aus praktischer Sicht als nicht realistisch. So müsste die Schweiz in Anlehnung an den Bericht des Bundesrates zur "Neukonzeption von Schengen/Dublin, europäische Koordination und burden sharing" vom Mai 2017 in Erfüllung des Postulats 15.3242 Pfister Gerhard auch bei einer Auslagerung des Vollzugs der Rückführung in einen Drittstaat die Einhaltung menschenrechtlicher Standards sicherstellen. Dazu müssten von einem Drittstaat Garantien eingeholt werden, dass entsprechende Standards eingehalten und die Menschenrechte gewahrt würden. In der Vergangenheit haben jedoch afrikanische Staaten, die solche Standards einhalten, auf entsprechende Ersuchen europäischer Staaten dezidiert ablehnend reagiert.

Die Partnerschaftsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und Ruanda wurde bis jetzt insbesondere aus juristischen Gründen noch nicht umgesetzt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat Mitte Juni 2022 eine vorsorgliche Massnahme gegenüber dem Vereinigten Königreich erlassen (gem. Art. 39 der Verfahrensordnung des EGMR; SR 0.101.2), um eine erste geplante Abschiebung von Asylsuchenden nach Ruanda aufzuhalten (EGMR, N.S.K. v. the United Kingdom, no. 28774/22, 14. Juni 2022). Nachdem die individuellen Abschiebungsentscheide im Dezember 2022 durch den Londoner High Court aufgehoben wurden, überprüft derzeit der Britische Court of Appeal (England and Wales) die Rechtmässigkeit der Auslagerungspolitik. Infolgedessen erachtete der EGMR die angeordneten vorsorglichen Massnahmen als gegenstandslos. Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich Ruanda im Rahmen des Abkommens zur "Partnerschaft für Migration und wirtschaftliche Entwicklung" über 120 Mio. Britische Pfund allein für die Entwicklungshilfe sowie zusätzliche Beiträge für die Übernahme der Verfahrenskosten und ein umfangreiches Integrationspaket für jede betroffene Person zugesichert.

Das vom Motionär erwähnte Transitabkommen mit Senegal stimmt inhaltlich nicht mit den Zielsetzungen der Motion überein. Gegenstand war seinerzeit nicht die Rückkehr in einen Drittstaat, sondern lediglich die Durchbeförderung ausreisepflichtiger, abgewiesener Asylsuchender, die nicht direkt in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland zurückgeführt werden können. So verpflichtete sich die Schweiz, die Personen zurückzunehmen, sollte eine Weiterreise ins Zielland nicht möglich sein. Obwohl das Abkommen lediglich den Transit vorsah, wurde es in der Schweiz und in Senegal von verschiedenen Seiten stark kritisiert, weshalb es auch nie in Kraft trat. Das Vorhaben der Motion würde einen wesentlichen Schritt weitergehen und de facto eine Umsiedlung in einen Drittstaat bedeuten, da Eritrea keine unfreiwillige Rückkehr akzeptiert. Zudem verfolgt kein europäischer Staat eine solche Praxis der Umsiedlung in einen Drittstaat.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber und die Schweizer Asylbehörden in den letzten Jahren verschiedene Massnahmen getroffen haben, um die freiwillige Rückkehr zu fördern. Seit der institutionalisierten Einführung der Rückkehrhilfe im Jahr 1997 haben fast 100'000 Personen die Schweiz mit einer Rückkehrhilfe verlassen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.