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23.3303 · Motion · 2023-03-16

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt die Bestimmungen der Jagd- und Schutzverordnung (JSV) so anzupassen, dass die Baujagd bis auf Ausnahmefälle verboten ist.

Begründung

Die Baujagd ist eine Jagdmethode, bei der ausgebildete Hunde, meist Terrier oder Dackel, in natürlich oder künstlich angelegte Fuchshöhlen geschickt werden, um den Fuchs aus dem Bau und vor die Flinte des Jägers zu treiben. Dabei ist das Risiko für Fuchs und Hund gleichermassen gross, dass sie sich gegenseitig in unterirdischen Kämpfen stark verletzen. Trotz Ausbildungspflicht und gleichzeitigem Einsatz von nur einem Jagdhund pro Bau kann eine ungerechtfertigte Belastung der Tiere in einem ethisch vertretbaren Rahmen im Sinne des Tierschutzgesetzes nicht verhindert werden.

Für die Regulierung des Fuchsbestandes ist die Baujagdmethode unbedeutend. Es handelt sich um eine veraltete Tradition und eine tierquälerische und überflüssige Jagdmethode, die nicht mehr zeitgemäss ist.

Für die Füchse ist diese Bejagung mit gravierendem Stress verbunden, da sie in ihrem vermeintlich sicheren Rückzugsort angegriffen werden. Es kommt auch immer wieder vor, dass Hunde im Bau stecken bleiben, ausgegraben werden müssen oder gar qualvoll darin ersticken. Weil der Fuchs oft blitzschnell und unvermittelt aus dem Bau springt, besteht ein grosses Risiko, dass der Fuchs nur angeschossen wird und erst nach langem Leiden an den Verletzungen qualvoll verendet. Auch die Ausbildung der Hunde in Schliefanlagen am lebenden, eingesperrten Fuchs ist für das Wildtier mit grossem Stress, Angst und Panik verbunden. Die Verwendung eines Fuchses für diese Ausbildung fällt unter Artikel 80 BV und ist demnach durch den Bundesrat zu regeln. Ein Gutachten der Stiftung Tier im Recht zeigt klar auf, dass die Baujagd aus tierschutzrechtlicher Sicht der Tatbestand der Tierquälerei nach Artikel 26 TSchG in mehrerlei Hinsicht erfüllt (Bolliger et al., 2012. Baujagd unter dem Aspekt des Tierschutzes- und Jagdrechtes. Schriften zum Tier im Recht, Band 10).

Bereits haben mehrere Kantone die Baujagd verboten oder diese zumindest stark eingeschränkt (BE, ZH, BL, VD, TG). Ein gesamtschweizerisches Verbot ist aus tierschutzrechtlichen Gründen angezeigt. Für Ausnahmesituationen wie zum Beispiel im Seuchenfall, soll die Baujagd weiterhin möglich sein.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat 2012 die Jagdverordnung (JSV) in Bezug auf eine tierschutzkonforme Ausübung der Baujagd angepasst. Die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Baujagd und zur Ausbildung der Jagdhunde verhindern, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Füchse und Jagdhunde eintritt. Dies wurde in der Antwort des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 10. Februar 2014 auf eine Aufsichtsbeschwerde an die Geschäftsprüfungskommission der eidgenössischen Räte bestätigt. Die Prüfung der Notwendigkeit einer Bejagung von Füchsen und die Wahl der Jagdmethoden liegt in der Zuständigkeit der Kantone. Wie die Motionärin festhält, haben verschiedene Kantone bereits ein Verbot oder eine Einschränkung der Baujagd beschlossen. Der Bundesrat erkennt keinen weiteren Handlungsbedarf.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.