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23.3330 · Motion · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen anzupassen, um eine systematische Verwendung der AHV-Nummer durch die Lebensversicherer zu ermöglichen. Dies ist notwendig, nachdem das Verrechnungssteuergesetz (VStG) angepasst wurde betreffend Meldungen der AHV-Nummer über Lebensversicherungsleistungen an inländische natürliche Personen.

Begründung

Am 18. Juni 2021 hat das Parlament das Bundesgesetz über elektronische Verfahren im Steuerbereich angenommen. Diese Vorlage sieht insbesondere eine Anpassung des Verrechnungssteuergesetzes (VStG) vor. Gemäss neuen Art. 38 VStG ist bei Meldungen über Lebensversicherungsleistungen an inländische natürliche Personen deren AHV-Nummer anzugeben. Diese Änderung sieht ebenfalls vor, dass inländische natürliche Personen ihre AHV-Nummer bekanntgeben müssen. Diese neuen Bestimmungen sind am 1. Februar 2023 bzw. am 1. September 2022 in Kraft getreten.

Diese gesetzlichen Bestimmungen reichen aber nicht aus, um es den Lebensversicherer zu erlauben, die AHV-Nummer systematisch zu verwenden, d.h. sie in einer Datenbank zu erfassen, damit sie dort dauerhaft gespeichert wird. Eine Anpassung von Artikel 153c AHVG ist hierzu notwendig. Die systematische Verwendung der AHV-Nummer muss nämlich in einem Spezialgesetz vorgesehen werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich im Rahmen des VStG um einen einfachen Informationsaustausch, welcher die AHV-Nummer als Identifikator enthält.

Die Möglichkeit, die AHV-Nummer zu verwenden, würde in erster Linie eine Erleichterung für die Kunden bedeuten. Die Formulare, welche im Leistungsfall ausgefüllt werden müssen, würden entsprechend kürzer ausfallen. Zudem kann so eine bessere Koordination zwischen den Sozialversicherungen, insbesondere im Bereich der Vorsorge gewährleistet werden. Selbstverständlich sind dabei die üblichen Datenschutzmassnahmen einzuhalten.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Verwendung der AHV-Nummer gilt als systematisch, wenn sie mit Personendaten verbunden wird und diese Daten in strukturierter Form gesammelt, das heisst in einer Datensammlung dauerhaft gespeichert werden (vgl. Art. 153b des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Berechtigung dazu bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Regelung in Artikel 38 des Verrechnungssteuergesetzes (VstG; SR 642.21) verpflichtet die Versicherer, bei Meldungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) zu Versicherungsleistungen die AHV-Nummer der inländischen natürlichen Person, die die Leistung empfängt, anzugeben. Diese Regelung bezieht sich also lediglich auf die Datenbekanntgabe zwischen Versicherern und der ESTV, nicht jedoch auf die systematische Verwendung der AHV-Nummer.

Behörden sind generell zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt (Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-3 AHVG). Personen und Organisationen, die keine Behördeneigenschaft besitzen und die ein Gesetz mit der Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe betraut, sind nur zur systematischen Verwendung berechtigt, sofern eine Bestimmung im betreffenden Spezialgesetz dies vorsieht (Art. 153c Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 AHVG). Eine systematische Verwendung rein privater Art ist ausgeschlossen. Der Grund dafür ist, dass die Datenabgleiche und Korrekturen im Interesse der Datenqualität gegenüber Privaten nicht gleichermassen durchgesetzt werden können. Zudem dürfte das Risiko von unbefugten Zugriffen auf die Datensammlungen von Privaten bei einer systematischen Verwendung durch Private deutlich höher sein als bei einer Nutzung durch Behörden. Aus Sicht des Datenschutzes und der Informationssicherheit ist eine Verwendung durch Private deshalb abzulehnen (vgl. BBl 2019 7388).

Die Lebensversicherer sind keine Behörden und erfüllen keine Verwaltungsaufgabe. Sie fallen somit nicht unter Artikel 153c Absatz 1 Buchstabe a AHVG und sollen deshalb nicht in einem Spezialgesetz zur systematischen Verwendung der AHV-Nummer berechtigt werden. Für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflicht, der ESTV bei Meldungen zu Versicherungsleistungen die AHV-Nummer der der inländischen natürlichen Person anzugeben, die die Leistung empfängt, ist dies auch nicht notwendig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.