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23.3333 · Interpellation · 2023-03-16

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Im vergangenen November hat das unabhängige Gremium von Expertinnen und Experten des Europarats "GREVIO" wie auch das Staaten-Komitee der Schweiz Empfehlungen zur Verbesserung der Umsetzung der Istanbul-Konvention (IK) zukommen lassen.

Der Bericht zur Umsetzung der IK in der Schweiz äussert sich auch zum Geltungsbereich und den Begriffsbestimmungen (Art. 2 und 3):

- GREVIO kritisiert, dass die Massnahmen und Policies oft nicht alle Formen von Gewalt gemäss IK abdecken. So stellt GREVIO fest, dass sich die Arbeit der Schweizer Behörden in erster Linie auf Häusliche Gewalt konzentriert, während andere Formen von Gewalt gemäss IK vernachlässigt werden. Wie gedenkt der Bundesrat, zu gewährleisten, dass alle Formen von Gewalt gemäss IK durch die Massnahmen und Policies abgedeckt werden?

- GREVIO stellt fest, dass bezüglich Gewalt innerhalb der Schweiz unterschiedliche Begrifflichkeiten und Terminologien genutzt werden, dabei oft der Bezug zu Geschlecht fehlt und es dadurch an einer Anerkennung von bestimmten Formen von geschlechtsbezogener Gewalt fehlt. Wie gedenkt der Bundesrat, die Aufforderung von GREVIO, eine einheitliche Terminologie und Verständnis mit Bezug zu Geschlecht zu entwickeln umzusetzen?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat hat in seiner Gleichstellungsstrategie 2030 (www.gleichstellung2030.ch) die geschlechtsspezifische Gewalt als drittes Handlungsfeld aufgenommen. Er betont damit die Wichtigkeit der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt für die Gesellschaft und die Gleichstellung der Geschlechter. Seit Inkrafttreten der Istanbul-Konvention (SR 0.311.35) im April 2018 erweiterten sowohl Bund wie Kantone ihren Fokus von der Verhütung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt auf alle anderen Gewaltformen gemäss Artikel 3 der Istanbul-Konvention, wie beispielsweise auf sexualisierte Gewalt. Dabei wird zunehmend eine breite Definition von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verwendet, die auch strukturelle Ursachen, ungleiche Machtverhältnisse und fehlende Gleichstellung zwischen Männern und Frauen berücksichtigt, wie sie die Präambel der Istanbul-Konvention betont; auch findet die intersektionale Dimension zunehmend Beachtung bei der Umsetzung der Istanbul-Konvention in der Schweiz (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Internationales > Istanbul-Konvention > Kommentare der Schweiz zum Evaluationsbericht GREVIO, Punkt 2 "Intersektionale Diskriminierung").

So stützen sich beispielsweise die Informationsblätter Häusliche Gewalt des EBG darauf, oder der voraussichtlich im Sommer 2023 vorliegende Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 20.3886 Roth fokussiert auf die Gewaltbetroffenheit von Menschen mit Behinderungen. Auch in den Kantonen werden zunehmend sämtliche Gewaltformen in den Fokus gerückt; so führt der Kanton Schaffhausen beispielsweise eine Fachstelle für Gleichstellung, Gewaltprävention und Gewaltschutz, der Kanton Genf ein Bureau de promotion de l'égalité et de prévention des violences und der Kanton Zürich hatte die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen als ein Schwerpunktthema für die Legislaturperiode 2019-2022 festgelegt.

Um bei der Umsetzung von Strategien und Aktionsplänen die zur Verfügung stehenden Ressourcen effizient einzusetzen, werden Schwerpunkte auf jene Themen oder Gewaltformen gelegt, bei denen ein besonderer Handlungsbedarf auszuweisen ist. So konzentriert sich beispielsweise der Nationale Aktionsplan der Schweiz zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 2022-2026 (NAP IK) auf die Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen sowie auf die Prävention und Bekämpfung von sexualisierter Gewalt (www.ebg.admin.ch > Dokumentation > Publikationen Internationales > Istanbul-Konvention). Im Hinblick auf die Zwischenberichterstattung 2024 zum NAP IK wird geprüft werden, ob und welche weiteren Massnahmen oder thematischen Schwerpunkte zur Umsetzung der Vorschläge der Expertinnen- und Expertengruppe zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) aufgenommen werden sollen. Dabei werden bei Bedarf auch Definitionen von weiteren Begrifflichkeiten und Terminologien miteinfliessen, wie beispielsweise in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, die in Institutionen leben.

Antwort des Bundesrates.