23.3903 · Interpellation · 2023-06-16
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
1. Trifft es zu, dass es nach geltendem Recht nicht möglich ist, im Kampf gegen das organisierte Verbrechen – in Zusammenarbeit mit fedpol – den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) einzusetzen?
2. Erachtet es der Bundesrat als sinnvoll, die Gesetzgebung zu ergänzen, um den Auftrag des NDB entsprechend zu erweitern?
Begründung
In gewisser Hinsicht stehen kriminelle Organisationen in einer Art Konkurrenz zu staatlichen Strukturen. Sie stellen somit eine Bedrohung dar, die über die «klassischen» Formen des organisierten Verbrechens hinausgeht. Es stellt sich daher die Frage, ob der Kampf gegen solche Organisationen – wie es heute offenbar der Fall ist – ausschliesslich der Polizei unterstehen soll, oder ob nicht die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden sollten, um unseren Nachrichtendienst in Ergänzung und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Polizei einzusetzen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Es trifft zu, dass die aktuellen Rechtsgrundlagen des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) es ihm nicht erlauben, Informationen über die organisierte Kriminalität in der Schweiz zu beschaffen und zu bearbeiten. Die Aufgaben des NDB sind in Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG; SR 121) festgelegt. Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient dem Erkennen und Verhindern von Bedrohungen ausgehend von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, NBC-Proliferation, Angriffen auf kritische Infrastrukturen und gewalttätigem Extremismus. Der NDB darf zudem zur Feststellung, Beobachtung und Beurteilung von sicherheitspolitisch bedeutsamen Vorgängen im Ausland, zur Wahrung der Handlungsfähigkeit der Schweiz sowie zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen, wenn dafür ein konkreter Auftrag des Bundesrates vorliegt, Informationen beschaffen und bearbeiten.
2. Der Bundesrat hat nicht die Absicht, die Gesetzgebung zu ergänzen, um die Aufgaben des NDB auf den Bereich der organisierten Kriminalität auszudehnen. Diese Aufgaben liegen im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Polizei (fedpol). fedpol bekämpft die organisierte Kriminalität gemäss Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (SR 360), aber auch gemäss der Schweizerischen Strafprozessordnung (SR 312.0). Zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität kann fedpol auch präventive Massnahmen gemäss Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) verfügen (zum Beispiel Einreiseverbote [Art. 67 Abs. 4 AIG] und Ausweisungen [Art. 68 AIG]).
Der NDB hat gemäss Artikel 6 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst (NDG) eine Informationspflicht, daher hat er laut Gesetz bereits die Möglichkeit, dem fedpol von sich aus oder auf Anfrage Informationen zur Verfügung zu stellen, die er bei der Erfüllung seiner ordentlichen Aufgaben erhalten hat und die für eine Strafverfolgung, zur Verhinderung einer schweren Straftat oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung verwendet werden könnten.