23.4012 · Interpellation · 2023-09-18
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der geplante «WHO-Pakt» (Internationale Gesundheitsvorschriften IGV) hat weitreichende Folgen für die Schweiz. Seit Dezember 2022 liegen rund 300 Anpassungsvorschläge aus 96 Mitgliedstaaten der WHO vor. Diese Anpassungsvorschläge sind für eine direkte Demokratie wie die Schweiz von besonderer Bedeutung. Es geht darum, dass die Kantone und Stimmbürger als oberster Souverän nicht einfach ausgehebelt werden mit Verweis auf internationale Vorschriften. Aus diesem Grund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Was hat der Bundesrat in den Verhandlungen unternommen, damit ein wirksamer Schutz der Grundrechte im Rahmen der IGV sichergestellt ist?
Welcher Kontroll- und Sicherungsmechanismus ist vorgesehen, damit die Grundrechte in der Schweiz auch in Pandemiezeiten wirksam geschützt werden?
Welcher unabhängige Kontroll- und Sicherungsmechanismus („Checks and Balances“) ist in den IGV vorgesehen, damit die Rechtfertigung für Pandemie-Notrecht so rasch als möglich, respektive regelmässig überprüft werden kann?
Wie stellt der BR sicher, dass ungerechtfertigte Pandemie- und Notrechtsregimes so rasch wie möglich beendet werden können, und dass diese unser Land nicht länger schädigen als unbedingt notwendig?
Welcher unabhängige Kontroll- und Sicherungsmechanismus („Checks and Balances“) ist in den IGV vorgesehen, damit WHO-Empfehlungen und Weisungen so rasch als möglich, respektive regelmässig auf ihr Kosten-/Nutzenverhältnis hin überprüft werden?
Wie stellt der Bundesrat sicher, dass unnötige, unsichere oder schädliche Empfehlungen oder Vorgaben der WHO rasch beendet werden können?
Beabsichtigt der BR, darauf hinzuwirken, dass die WHO eine „After-Action-Review“ durchführt, und dass die massgebenden Fragen zur Verbesserung ihres Pandemie-Managements unabhängig, kritisch und zeitnah überprüft werden (wie zum Beispiel ungerechtfertigter Lockdown und Zutrittsbeschränkungen für das gesamte Land; Isolation für Hunderttausende von gesunden Bürgern; Impfempfehlungen und Impfdruck für die gesamte gesunde Bevölkerung)?
Wie gefährlich war Covid-19 wirklich, d.h.: Wie viele Menschen sind tatsächlich überwiegend ursächlich aufgrund von SARS-CoV-2 verstorben (ohne Erst-Erkrankung gemäss WHO-Richtlinien) oder wurden hospitalisiert aus ebendiesem Grund (nicht aus anderen Gründen)?
Stellungnahme des Bundesrates
1. und 2. Die Grundrechte sind in der Schweiz durch die Bundesverfassung (SR 101) und das Völkerrecht, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101), jederzeit geschützt. Die Schweiz schliesst keine Staatsverträge ab, die gegen diese Grundrechte verstossen würden. Die Grundrechte sind auch bei der Anwendung von Staatsverträgen zu beachten. In normalen Zeiten wie auch in Pandemiezeiten sind die Vorraussetzungen für Einschränkungen von Grundrechten in der Bundesverfassung vorgesehen. Nach Artikel 36 der Bundesverfassung bedürfen Einschränkungen von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage (Abs. 1), müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein (Abs. 2), müssen verhältnismässig sein (Abs. 3) und die Kerngehalte der Grundrechte wahren (Abs. 4). Die grundrechtsverträgliche Umsetzung von direkt anwendbaren Bestimmungen von Staatsverträgen steht unter der Kontrolle der schweizerischen Gerichte.3. Die Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005; IGV; SR 0.818.103) sehen bereits einen solchen Mechanismus vor: Es gibt einen Notfallausschuss aus unabhängigen Sachverständigen, die vom Generaldirektor der WHO eingesetzt werden (Art. 48 und 49 IGV). Dieser Ausschuss liefert dem Generaldirektor Stellungnahmen zur Frage, ob eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite (Public Health Emergency of International Concern, PHEIC) vorliegt, formuliert Empfehlungen und entscheidet über die Aufhebung einer PHEIC. Der Ausschuss nimmt regelmässig eine Beurteilung der internationalen Lage vor. Die Ergebnisse seiner Sitzungen werden auf der Webseite der WHO publiziert. Auf Länderebene bleiben die Mitgliedstaaten jedoch souverän in der Beurteilung ihrer jeweiligen nationalen Lage.4. Die Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite durch die WHO hat nicht automatisch das Vorliegen einer besonderen Lage in der Schweiz zur Folge, sondern es braucht immer eine Beurteilung der Gefährdungssituation in der Schweiz. Der Bundesrat beurteilt die Situation gemäss den in Art. 6 Epidemiengesetz (SR 818.101) festgehaltenen Kriterien, die das Vorliegen einer «besonderen Lage» definieren. Beispielsweise rief die WHO bezüglich des Zika-Virus eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aus; da dieses Virus aber zu keiner Gefährdung der öffentlichen Gesundheit in der Schweiz führte, waren Massnahmen im Rahmen einer «besonderen Lage» nicht erforderlich. 5. Die Frage nach einem Mechanismus zur Überprüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses auf globaler Ebene stellt sich beim Mandat nach IGV nicht. Der Notfallausschuss der WHO stützt sich bei der Formulierung seiner Empfehlungen auf wissenschaftliche Daten. Daneben kann sich das «Standing Committee on Health Emergency. Prevention, Preparedness and Response» des WHO-Exekutivrats mit der Frage befassen. Die Mitgliedstaaten haben immer die Freiheit und Kompetenz, die geeigneten Gesundheitsmassnahmen in ihrem Land zu bestimmen und somit das Kosten-Nutzen-Verhältnis je nach den nationalen Gegebenheiten zu prüfen.6. Wie bereits festgehalten, hat der Bundesrat keine Verpflichtung zur Umsetzung der WHO-Empfehlungen und bleibt somit souverän bei der Beurteilung der nationalen Lage .7. Die «After Action Review», gemäss der von der WHO am 31. August 2023 publizierten Leitlinien, wird nicht von der WHO durchgeführt, sondern von den Ländern selbst. In der Schweiz wurden bereits mehrere Evaluationen der Covid-19 Krisenbenwältigung durchgeführt; u.a. hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die Aufarbeitung der Covid-19-Pandemie ab Sommer 2020 die «Evaluation der Krisenbewältigung Covid-19», mit einem Fokus auf die gesundheitlichen Massnahmen und deren Auswirkungen, unabhängig extern untersuchen lassen. Die Ergebnisse wurden im April 2022 veröffentlicht.8. Die Covid-19-Todesfälle führten zu einer erheblichen Übersterblichkeit sowie einer erhöhten Belastung der Krankenhäuser, insbesondere der Intensivstationen. Von 2020 bis 2022 wurden 64 195 Hospitalisationen im Zusammenhang mit einer SARS-CoV-2-Infektion gemeldet, davon wurde bei 33 019 Covid-19 als Grund für den Spitaleintritt angegeben (bei 24 % wurde kein Grund oder unbekannt angegeben). Für die Jahre 2020 bis 2022 wies das Bundesamt für Statitik (BFS) 21 959 Todesfälle mit Covid-19 als Haupt- und Nebenursache aus. Davon wurde bei 19 295 (87.9 %) Covid-19 als Hauptursache angegeben, bei weiteren 2664 (12.1 %) wurde Covid-19 als Begleiterkrankung angegeben.