Lexipedia

23.4014 · Interpellation · 2023-09-18

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Offenbar haben SEM und EJPD im Rahmen einer Praxisänderung integrale Erleichterungen für afghanische Flüchtlinge (insbesondere Frauen und Mädchen) beschlossen. Das hat auch in den Grenzregionen für einige Überraschungen gesorgt.
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

1. Worin bestehen inhaltlich diese integralen Erleichterungen?
2. Als Grund für die Praxisänderung wird genannt, dass seit der Machtübernahme der Taliban die Menschenrechte und Grundrechte von Frauen und Mädchen fundamental und massiv eingeschränkt seien. Prekäre Menschenrechtssituationen gibt es auch in andern Ländern. Sind weitere Praxisänderungen geplant, um ähnlichen Situationen in andern Ländern Rechnung zu tragen?
3. Sieht der Bundesrat nicht die Gefahr, dass Afghanistan auch als Hub für Migration aus Drittstaaten verwendet wird, wenn diese Erleichterungen bekannt sind? Wie will der Bundesrat solche Effekte eingegrenzen? Ergibt sich - insbesondere unter Berücksichtigung des späteren Familiennachzugs - nicht dadurch ein übermässiger Migrationsdruck?
4. Inwieweit ist diese Praxisänderung mit den Nachbarstaaten abgestimmt?
5. Sind die Kantone und der schweizerische Gemeindeverband angehört worden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die Situation von Frauen und Mädchen in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme der Taliban in vielen Lebensbereichen kontinuierlich verschlechtert. Die zahlreichen Einschränkungen und auferlegten Verhaltensweisen haben gravierende Auswirkungen auf ihre fundamentalen Menschenrechte und schränken ihre Grundrechte massiv ein. Vor diesem Hintergrund können weibliche Asylsuchende aus Afghanistan sowohl als Opfer diskriminierender Gesetzgebung (Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) als auch einer religiös motivierten Verfolgung betrachtet werden. Ihre Gesuche prüft das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiterhin einzelfallspezifisch. Afghaninnen, deren Asylgesuch in der Vergangenheit abgelehnt wurde, die über eine vorläufige Aufnahme oder über die derivative Flüchtlingseigenschaft verfügen, steht es vor dem Hintergrund dieser Praxisanpassung frei, beim SEM ein schriftliches Gesuch um Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl einzureichen.2. Das SEM beobachtet die Lage in den Heimat- und Herkunftsstaaten der Asylsuchenden laufend und nimmt bei Bedarf Anpassungen an seiner Asyl- und Wegweisungspraxis vor. 3. Das SEM prüft weiterhin einzelfallspezifisch, ob Afghaninnen aus Drittstaaten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird und sie in der Schweiz Asyl erhalten. Afghaninnen, die sich in einem Dublin- oder Rückübernahmeverfahren im Hinblick auf eine Rückkehr in einen sicheren Drittstaat befinden, sind von der Praxisanpassung nicht betroffen. In Bezug auf den asylrechtlichen Familiennachzug ist festzuhalten, dass die Mehrheit der Afghaninnen bereits im Familienverbund in die Schweiz einreist. Die Zahl der allein reisenden afghanischen Frauen ist demgegenüber markant tiefer als die Zahl der allein reisenden afghanischen Männer. Zwischen Oktober 2022 und September 2023 reichten 267 alleine eingereiste, volljährige Afghaninnen ein Asylgesuch ein. Im gleichen Zeitraum reichten lediglich acht Männer ein Asylgesuch ein, welche im Rahmen des asylrechtlichen Familiennachzugs in die Schweiz nachgereist waren. 4. Die European Union Agency for Asylum (EUAA) stellte anfangs Jahr fest, dass Frauen und Mädchen unter den Taliban begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hätten. Mehrere Länder folgen den Empfehlungen der EUAA – darunter Schweden, Dänemark, Finnland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Deutschland, Belgien, Lettland, Malta und Portugal. Aufgrund dieser breiten Akzeptanz der Empfehlungen der EUAA in Europa ist nicht davon auszugehen, dass die Schweiz besonders stark im Fokus von Afghaninnen stehen wird.5. Das SEM ist dafür zuständig, das Asylgesetz (SR 142.31) und die Flüchtlingskonvention (SR 0.142.30) regelkonform anzuwenden und entscheidet über die Gewährung oder die Verweigerung von Asyl. Zur Erfüllung dieses gesetzlichen Auftrags analysiert es die Situation in den Heimat- und Herkunftsstaaten der Asylsuchenden und passt seine Asyl- und Wegweisungspraxis im Bedarfsfall an. Dabei handelt es sich um Praxisänderungen im Rahmen des geltenden Asylgesetzes, für die keine entsprechende Konsultation der Kantone und Gemeinden vorgesehen ist.