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23.4162 · Motion · 2023-09-28

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wir beauftragt, das Arbeitsvermittlungsgesetz an die heutigen Realitäten in den international tätigen Unternehmen der Schweiz anzupassen und den konzern-internen Personalverleih in der Regel bewilligungsfrei zuzulassen.

Begründung

Der Wohlstand und die Innovationskraft der Schweiz hängt massgeblich von der Wertschöpfung international tätiger Unternehmen ab. Damit diese weiterhin gewährleistet werden können, braucht es mehr Flexibilität im grenzüberschreitenden Austausch von Fachkräften. Die rigiden Vorgaben des Arbeitsvermittlungsgesetzes stehen jedoch dem konzern-internen Personalverleih entgegen. Mit dem grundsätzlich bewilligungsfreien Personalverleih könnten die Bedürfnisse international tätiger Unternehmen besser abgedeckt und dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden. Das erhöht die Flexibilität ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten und entbindet sie vor unnötiger Bürokratie. Der Schutz der Arbeitnehmenden bleibt dabei gewahrt.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Dem Bundesrat ist bewusst, dass der Fachkräftemangel die Unternehmen derzeit stark herausfordert und er teilt die Ansicht des Motionärs, wonach ein unbürokratischer Zugang zu den benötigten ausländischen Arbeitskräften wichtig ist. Er hat aus diesem Grund in seinem Bericht, den er am 4. März 2022 in Erfüllung des Postulats Nantermod (19.3651) verabschiedet hat, verschiedene Massnahmen aufgezeigt und in Kraft gesetzt, welche zum Ziel haben, die Zulassung von qualifizierten Erwerbstätigen aus Drittstaaten zu optimieren und administrative Hürden in diesem Bereich abzubauen. So wurde die Arbeitsmarktzulassung insbesondere in Berufsarten, die von ausgeprägtem Fachkräftemangel betroffen sind, vereinfacht.Der Bundesrat erachtet daher eine Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) als nicht angezeigt.Aufgrund der fehlenden Kodifikation im Bereich des Konzernrechts existiert in der Schweiz grundsätzlich keine einheitliche Definition des Begriffs «Konzern». Jede einzelne Konzerngesellschaft wird in der Praxis als ein rechtlich selbstständiges Unternehmen mit eigenen Organen behandelt. Das AVG sieht deshalb keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Konzerne vor. Sofern ein Unternehmen gewerbsmässigen Personalverleih ausübt, auch bloss innerhalb des Konzerns, ist der Tatbestand der Bewilligungspflicht von Artikel 12 AVG erfüllt. Darüber hinaus ist es aus folgenden Gründen nicht angezeigt, international tätige Konzerngesellschaften gegenüber gewerbsmässigen Personalverleihbetrieben anders zu behandeln und von der Bewilligungspflicht zu befreien:Das AVG bezweckt gemäss Artikel 1 Buchstabe c den Schutz der Arbeitnehmenden, die verliehen werden. Dieser Schutz ist mit einer Bewilligung weitgehend gewährleistet, denn im Rahmen des Bewilligungsverfahrens werden die gesuchstellenden Betriebe auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen geprüft und können, wenn sie sich nicht an die Regeln halten, sowohl administrativrechtlich als auch strafrechtlich belangt werden. Würde auf die Bewilligungspflicht verzichtet werden, wäre der Schutz der Arbeitnehmenden, welche in international tätigen Konzerngesellschaften arbeiten, geschwächt. Die Bewilligungsbefreiung für international tätige Konzerngesellschaften würde ausserdem mit sich bringen, dass innerhalb des Konzerns Personal aus dem Ausland in die Schweiz verliehen werden könnte. Eine solche Bewilligungsbefreiung würde Möglichkeiten schaffen, das in Artikel 12 Absatz 2 AVG festgeschriebene Verbot des Verleihs aus dem Ausland zu umgehen. Im Übrigen ist heute in gewissen Ausnahmefällen konzerninterner Verleih bewilligungsfrei und auch grenzüberschreitend möglich, namentlich dann, wenn ein Know-how Transfer innerhalb des Konzerns erforderlich ist. Damit wird dem unternehmerischen Bedürfnis bereits heute Rechnung getragen.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.