23.4224 · Interpellation · 2023-09-28
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Die Lex Koller ersetzte 1983 die Lex Friedrich (nach Bundesrat Rudolf Friedrich), ihrerseits Nachfolgeerlass der Lex Furgler (nach Bundesrat Kurt Furgler). Bereits in den 1960er/70er Jahren gab es mit der Lex von Moos (nach Bundesrat Ludwig von Moos) und der Lex Celio (nach Bundesrat Nello Celio) ähnliche Erlasse. Im Rahmen eines Konjunkturstimulierungsprogramms wurde 1997 der Erwerb von Geschäftsliegenschaften vollständig liberalisiert. Seit 2005 dürfen Personen im Ausland auch Anteile an börsenkotierten Schweizer Immobiliengesellschaften kaufen, wie es bei Immobilienfonds schon immer der Fall war. Im Jahr 2007 war geplant, das Gesetz ersatzlos zu streichen. Im Dezember 2012 resp. März 2013 sprachen sich beide Parlamentskammern dafür aus, die Abschaffungs-Vorlage formell zu beerdigen.
Der Bundesrat wird gebeten, in diesem Zusammenhang die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
Als Antwort auf die Interpellation 13.4067 «Modernisierung der Lex Koller» im Jahr 2013 schrieb der Bundesrat folgendes: «Der Eigentümertyp der Gebäude mit Wohnnutzung wurde letztmals mit der Volkszählung 2000 erhoben. … Das Bundesamt für Statistik prüft derzeit in Erfüllung der Motion Badran 13.3487 unter anderem die Möglichkeit, eine bereits bestehende Erhebung zu nutzen, in der Eigentümerinformationen enthalten sind.» Liegen in der Zwischenzeit neuere Daten zum Eigentümertyp der Gebäude mit Wohnnutzung vor? Falls nein, weshalb nicht? Plant der Bundesrat diese Daten neu zu erheben?
Bei welchem Prozentsatz der Immobilientransaktionen von Gebäuden mit Wohnnutzung sind, sortiert nach Kantonen, die Käufer Schweizer, EU-/EFTA-Bürger, Bürger aus Drittstaaten oder Immobilienfonds und börsenkotierte Immobiliengesellschaften?
Falls weiterhin keine Angaben zu den vier Eigentümerkategorien (Schweizer, EU-/EFTA-Bürger, Bürger aus Drittstaaten, Immobilienfonds und börsenkotierte Immobiliengesellschaften) vorliegen, erwägt der Bundesrat die bestehenden rechtlichen Grundlagen dahingehend anzupassen, damit Angaben zu diesen vier Eigentümerkategorien in Zukunft erhoben werden können? Falls nein, weshalb nicht?
Als Antwort auf die Interpellation 13.4067 «Modernisierung der Lex Koller» im Jahr 2013 schrieb der Bundesrat folgendes: «EU- und EFTA-Bürger können nur dann bewilligungsfrei Wohnimmobilien erwerben, wenn sie neben ihrem rechtlichen Wohnsitz (Aufenthaltsbewilligung) auch ihren tatsächlichen Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) in der Schweiz haben. Nach einer Ausreise aus der Schweiz sind sie nicht verpflichtet, die Wohnimmobilien zu veräussern.» Gibt es Anzeichen, dass diese rechtliche Bestimmung nicht in allen Kantonen gleich befolgt wird?
Angesichts des hohen Anteils an Immobilienkäufen durch Ausländer seit der Gesetzesänderung im Jahr 2005, ist der Bundesrat bereit eine Verschärfung der Lex Koller zu prüfen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das Bundesamt für Statistik (BFS) veröffentlicht seit 2009 jährlich in der Gebäude- und Wohnungsstatistik zahlreiche Daten zum Wohnungswesen, so unter anderem zur Gebäudekategorie und zur Anzahl Wohnungen. Seit Mai 2022 wird darin auch der Eigentümertyp der Gebäude mit Wohnnutzung erfasst (www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Bau- und Wohnungswesen > Gebäude > Eigentümer der Wohngebäude). 2022 hat das BFS zudem ein Projekt zur Auswertung von Grundbuchdaten gestartet, um die Anzahl Immobilientransaktionen in der Schweiz für Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie für Stockwerkeigentumswohnungen statistisch zu erfassen und nach Art des Erwerbs (z.B. Kauf, Erbschaft) aufzuschlüsseln.
2./3. Spezifisch im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland ist gegenwärtig einzig eine statistische Auswertung bei Ferienwohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels inklusive der Erfassung der Staatsangehörigkeit der erwerbenden Person vorgesehen (vgl. Art. 20 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewV; SR 211.412.411]. Sie erfolgt durch das Bundesamt für Justiz gestützt auf die ihm von den Kantonen gemeldeten Daten (www.bj.admin.ch > Wirtschaft > Grundstückerwerb durch Personen im Ausland > Statistik). Dagegen unterscheidet die Gebäude- und Wohnungsstatistik des BFS beim «Eigentümertyp von Gebäuden mit Wohnnutzung» im Wesentlichen zwischen natürlichen und juristischen Personen sowie Gemeinschaften (z.B. einfache Gesellschaft, Erbengemeinschaft). Bei den natürlichen Personen prüft das BFS aktuell eine Aufschlüsselung nach der Nationalität der Eigentümerinnen und Eigentümer. Soweit die Person ihren Wohnsitz in der Schweiz hat, wäre die Aufschlüsselung mittels der Verknüpfung von Daten aus dem Grundbuch und der Statistik der Bevölkerung und Haushalte (STATPOP) möglich. Bei den juristischen Personen weist das BFS aktuell solche aus, die Gebäude mit Wohnnutzung besitzen und ihren Sitz in der Schweiz haben. Eine Darstellung nach Immobilienfonds und börsenkotierten Immobiliengesellschaften kann mangels Datengrundlagen nicht erstellt werden. Der Bundesrat plant zurzeit nicht, die dazu notwendige Datenerfassungen im Grundbuch auszuweiten. Im Vordergrund steht bei der kontinuierlichen Ausweitung der statistischen Ergebnisse im Bau- und Wohnungswesen gegenwärtig die Auswertung bereits verfügbarer Daten.
4. Dem Bundesrat liegen keine Hinweise darauf vor, dass die rechtlichen Bestimmungen zum bewilligungsfreien Erwerb von Wohnimmobilien durch Personen aus der EU und der EFTA in den Kantonen uneinheitlich angewandt werden.
5. Der Bundesrat hat am 10. März 2017 einen Vorentwurf zur Revision des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (Bewilligungsgesetz, BewG, SR 211.412.41) in die Vernehmlassung gegeben. Dieser sah unter anderem Verschärfungen im Bereich des Hauptwohnungserwerbs und den Erwerb von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften oder an einem Immobilienfonds vor. In der Vernehmlassung hat sich gezeigt, dass die Vorlage nicht mehrheitsfähig ist. Der Bundesrat hat daher 2018 entschieden, auf eine Revision des Gesetzes zu verzichten. Diese Position hat er unter Hinweis auf die unveränderte Ausgangslage in seiner Antwort auf die Motion 21.3598 «Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland» bestätigt. Vor kurzem hat das Parlament zudem die Motion 22.4413 Schmid «Wohnungsknappheit in Tourismusgemeinden. Ergänzung von Artikel 3 BewV, Personalwohnungen von Hotels als Teil einer Betriebsstätte anerkennen» überwiesen, welche eine punktuelle Lockerung des BewG verlangt. Vor diesem Hintergrund erachtet der Bundesrat eine allgemeine Verschärfung des BewG aktuell als nicht mehrheitsfähig.