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23.4277 · Interpellation · 2023-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In seiner Stellungnahme vom 24.08.2022 schreibt der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum Postulat 22.3877 (Analyse der Standards im Bereich der schulischen Sexualaufklärung in der Schweiz), das am 29.09.2022 angenommen worden ist, folgendes:

Die Kantone achten gewissenhaft darauf, die Qualität des Sexualkundeunterrichts zu gewährleisten und diesen im Rahmen der kantonalen Schulhoheit zu harmonisieren. Entsprechend wird die Sexualkunde bereits heute grösstenteils nach einem ganzheitlichen Ansatz gemäss den Standards der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vermittelt.

Der Bundesrat gibt somit zu, dass die Sexualkunde in den Kantonen «grösstenteils» nach den besorgniserregenden WHO-Standards bereits heute unterrichtet und weiter harmonisiert wird. Diese Standards für die Sexualaufklärung in Europa des WHO-Regionalbüro für Europa und BZgA sehen in ihrem Rahmenkonzept für politische Entscheidungsträger, Bildungseinrichtungen, Gesundheitsbehörden, Expertinnen und Experten unter anderem folgendes vor:

  • Information von Kindern der Altersgruppe 0-4 «den eigenen Körper zu berühren, frühkindliche Masturbation», «Entdeckung des eigenen Körpers und der eigenen Genitalien». «lustvolle Erfahrung körperlicher Nähe als Teil des menschlichen Lebens» (S. 42)

  • Fähigkeit «Bewusstsein für Geschlechtsidentität entwickeln» (S. 42)

  • Information zu «das Recht, Geschlechtsidentitäten zu erkunden» (S. 43)

In diesem Zusammenhang werden dem Bundesrat folgende Fragen gestellt:

  • Ist der Bundesrat der Ansicht, dass für eine qualitative Sexualkunde Kindern im Alter von 0-4 Jahren Auskunft gegeben werden soll zu «Vergnügen und Lust, den eigenen Körper zu berühren, frühkindliche Masturbation», «Entdeckung des eigenen Körpers und der eigenen Genitalien», «lustvolle Erfahrung körperlicher Nähe als Teil des menschlichen Lebens»?

  • Warum müssen Kinder vom Säuglingsalter an bis zum Kindergarteneintritt über Masturbation informiert werden?

  • Warum ist frühkindliche Masturbation aus Sicht des Bundesrates als Bildungsinhalt zu vermitteln?

  • Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Kinder im Alter von 0-4 Jahren ein «Bewusstsein für Geschlechtsidentität entwickeln» sollen?

  • Soll zur Entwicklung eines «Bewusstseins für die Geschlechtsidentität» auch das Recht gehören, «Geschlechtsidentitäten zu erkunden»?

Stellungnahme des Bundesrates

Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung ist in Artikel 11 der Bundesverfassung verankert. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Prävention vor sexuellen Übergriffen sowie der Schutz der Gesundheit, und damit auch der Sexualkundeunterricht an der Schule, relevante öffentliche Interessen (BGer 2C_132 / 2014). Überdies halten mehrere von der Schweiz ratifizierte völkerrechtliche Verträge fest, dass Bildungsmassnahmen getroffen werden müssen, um den Schutz der körperlichen und geistigen Unversehrtheit von Kindern und Jugendlichen zu verstärken und eine sexuelle Aufklärung sicherzustellen (insbesondere die UNO-Kinderrechtskonvention, SR 0.107, und die Lanzarote-Konvention, SR 0.311.40). Deshalb ist die sexuelle Aufklärung über die Hauptverantwortung der Eltern hinaus auch eine öffentliche Aufgabe.Die Politik der frühen Kindheit – die sich auf Kinder zwischen 0 und 4 Jahren bezieht und auch die Bereiche der familienergänzenden Betreuung sowie verschiedene vorschulische Aktivitäten betrifft – liegt in der Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Demzufolge sind die Kantone für die Bewilligung, die Überwachung und die Reglementierung der in diesem Bereich tätigen Institutionen zuständig. Für die vom WHO-Regionalbüro für Europa und von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung 2010 herausgegebenen Standards für die Sexualaufklärung in Europa wurde eine Expertengruppe eingesetzt, die aus über 20 Vertretenden von Fachorganisationen und wissenschaftlichen Kreisen aus verschiedenen europäischen Ländern, darunter auch der Schweiz, bestand. Der im Rahmen des bundesrätlichen Berichts in Erfüllung des Postulats 14.4115 Regazzi vom 10. Dezember 2014 veröffentlichte Expertenbericht zeigte auf, dass die Standards für die Sexualaufklärung in Europa sowohl in der Schweiz als auch im Ausland als strategisches internationales Referenzdokument und als wichtigster evidenzbasierter Text erachtet werden. Sie gelten jedoch nicht als Norm im engeren Sinne und sind für die Staaten nicht bindend.Der Bundesrat äussert sich somit angesichts der Kompetenzaufteilung grundsätzlich nicht zu den Inhalten der Sexualkunde – einzige Ausnahme bilden die Präventionsmassnahmen gegen die Verbreitung von HIV und anderen sexuell übertragbaren Krankheitserregern, die der Bund gestützt auf das Epidemiengesetz (EpG, SR 818.101) ergreifen kann.