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23.4280 · Motion · 2023-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt dem Parlament die notwendigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit Balkonsolaranalgen künftig von allen installiert werden können, unabhängig ob sie Eigentümer, Stockwerkeigentümer oder Mieter sind. Bei Stockwerkeigentümern und Mietern kann eine einfache Rückbaubarkeit auf Kosten des Erstellers verlangt werden.

Begründung

Im Zuge der Energiewende muss die Produktion von erneuerbaren Energien, im speziellen Solarenergie, stark angekurbelt werden. Sich dabei einzig auf optimale Flächen zu fokussieren wäre keine gute Strategie. Somit spielen Balkonanlagen (auch als Plug-In-Anlagen bekannt), also Solarzellen die direkt am Balkongeländer (oder einer ähnlichen Struktur) installiert werden, eine durchaus wichtige Rolle.

Zu den Vorteilen einer Balkonanlage gehören a) der einfache Zugang via Balkon (es braucht daher kein Baugerüst für die Montage) b) das Vorhandensein einer Struktur zur Befestigung (das Balkongeländer) c) das Fehlen von Anforderung bezüglich Wettereinflüsse (das Balkongeländer ist nicht Teil des Daches oder der Fassade) d) der minimale technische Aufwand (es braucht entsprechend keine Fachkräfte zur Inbetriebnahme).

Für Hauseigentümer ist die Situation bereits jetzt sehr einfach. Bei abgeregelten Anlagen (600W maximal) ist eine einfach Information an den Stromlieferanten ausreichend. Für Stockwerkeigentümer und Mieter sieht die Situation aber anders aus. Sie brauchen das Einverständnis der Stockwerkeigentümerschaft respektive des Vermieters. Dass permanente Veränderungen an der Fassade und somit an der Aussenansicht deren Zustimmung benötigt, ist nachvollziehbar. Balkonsolaranlagen können aber problemlos so montiert werden, dass man sie später auch einfach entfernen kann, ohne dass wesentliche Spuren hinterlassen werden, vergleichbar mit dem aufstellen eines Sonnenschirms auf dem Balkon. Von daher wären hier einfachere Prozesse angebracht.

Im Sinne des Solarexpress wäre es zudem sinnvoll, wenn hier der Bund die Grundsätze festlegt, anstatt das man wartet bis sich alle Kantone dazu durchringen.

Antrag des Bundesrates

Ablehnung

Stellungnahme des Bundesrates

Steckerfertige Balkonsolaranlagen sind für Mieterinnen und Mieter eine Möglichkeit, einen Beitrag zur erneuerbaren Stromversorgung zu leisten. Damit eine Überlastung der festen elektrischen Installationen (Steckdosen und Kabel), welche sich im Eigentum des Vermieters oder der Vermieterin befinden, verhindert wird, sind steckerfertige Solaranlagen gemäss dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) auf eine Leistung von 600 Watt begrenzt. Solche Anlagen dürfen ohne Installationsbewilligung an eine vorhandene Steckdose angeschlossen werden und bedürfen keiner Genehmigung durch den Energieversorger. Zur Anmeldung muss dem Energieversorger resp. Verteilnetzbetreiber lediglich eine korrekte technische Konformitätserklärung der steckerfertigen Balkonsolaranlage zugestellt werden. Im Mietrecht und im Stockwerkeigentum wird das Aufstellen von Balkonsolaranlagen nicht explizit geregelt. Das Einführen einer Pflicht des Liegenschafteigentümers, dies zu dulden, würde einen Eingriff in die Eigentums- und Vertragsfreiheit darstellen. Eingriffe in Grundrechte sind nur dann zulässig, wenn sie über eine gesetzliche Grundlage verfügen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind. Aus Sicht des Bundesrats ist es fraglich, ob die Verankerung eines Rechtsanspruchs auf die Installation von Solaranlagen am Balkon bzw. einer Plicht zur Duldung von solchen einen verhältnismässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellt und ob Balkonsolaranlagen tatsächlich essenziell sind, um die energiepolitischen Ziele des Bundes zu erreichen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche Mieterinnen und Mieter, respektive Stockwerkeigentümer und Stockwerkeigentümerinnen, eine solche Anlage installieren und sich damit die vom Motionär erwünschten Zuwächse an der Stromproduktion tatsächlich einstellen würden. Aus diesen Gründen ist der Bundesrat der Ansicht, dass für das Anliegen der Motion kein hinreichendes öffentliches Interesse vorliegt.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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